Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2002, wird wie folgt geändert:
„(10) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden ist ihre Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 maßgebend.“
„§ 52a
Übertragener Wirkungsbereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 41b Abs. 1 und § 48 Abs. 5
obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 (§ 26 Abs. 10) tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3)Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 35, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r