LGBL_KA_20090904_53•Klubfinanzierung; Änderung
LGBL_KA_20090904_53Klubfinanzierung; ÄnderungGazette04.09.2009
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}Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Landtagsklubs (Klubfinanzierungsgesetz – K-KFG), LGBl. Nr. 82/1991, i.d.F.d.G.
LGBl. Nr. 84/1996, wird wie folgt geändert:
„(1) Der jährliche Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbe-trag. Anspruch auf den Sockelbetrag haben nur Klubs und Interessensgemeinschaften von Abgeordneten gemäß §§ 7 und 8 der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages.
(2) Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub aus der Vervielfälti-gung des Zwölffachen des Monatsentgeltes auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 18 nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jahre eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl zwei.
(3) Die Höhe des Steigerungsbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub aus der Verviel-fältigung des Vierzehnfachen des Monatsentgeltes nach Abs. 2 in doppelter Höhe mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.“
„(1) Ein Klub hat Anspruch, dass die Landesregierung dem Klub zwei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) A (a), drei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) B (b) und einen Landesbediensteten der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) C (c) zur Dienstleistung zuteilt. Der Klub hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten. Eine Interessensgemeinschaft von Abgeordneten hat Anspruch, dass die Landesregierung der Interessensgemeinschaft einen Landesbediensteten der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) A(a) und zwei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) B (b) zur Dienstleistung zuteilt. Die Interessensgemeinschaft von Abgeordneten hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2009 in Kraft .
(2) Die Höhe der Landesförderung für das Jahr 2009 ist aufgrund dieses Gesetzes für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Monate aliquot zu ermitteln und den anspruchsberechtigten Klubs bzw. Interessensgemeinschaften von Abgeordneten spätestens drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes zur Auszahlung zu bringen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g