Das Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 49/1997 und LGBl. Nr. 5/2005, wird wie folgt geändert:
„(2a) Aufgaben, mit denen die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer nach Abs. 1 durch Verordnung der Landesregierung betraut werden können, sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. In diesen Angelegenheiten sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.