Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung vom 1. Juni 1999, mit der Vorschriften über die Durchführung der Wahl der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, für öffentliche Berufsschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erlassen werden (Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung-LLPV-WO), LGBl. Nr. 29/1999, geändert wird
Aufgrund des § 42 lit. e Bundes-Personalvertretungsgesetz BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009, wird verordnet:
Artikel I
Nach dem § 19 Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung – LLPV-WO wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Ausfolgung von Abschriften
Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben allen Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen ein geordnetes Verzeichnis aller LandeslehrerInnen bekannt zu geben und eine Abschrift kostenlos auszufolgen. Werden von einer wahlwerbenden Gruppe weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 2009 in Kraft.