Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/
1997, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2007, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Jänner 2006, LGBl. Nr. 4/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, mit der zum Immissionsschutz gegen PM10 ein Maßnahmenkatalog für die Landeshauptstadt Klagenfurt nach dem Immissionsschutzgesetz– Luft erlassen wird (PM10-Maßnahmenkatalog Klagenfurt), wird wie folgt geändert:
„§ 2
Maßnahmen für den Verkehr
(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, soweit sie nicht unter eine Ausnahme gemäß Abs 5 fallen, sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Anordnungen umzusetzen:
(2) Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Abs. 1 jeweils in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres umzusetzen.
(3) Anordnungen gemäß Abs 1 wirken direkt auf Grund der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder, sofern die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 StVO 1960 zutreffen, durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde (§ 10 Abs. 6 IG-L).
(4) Anordnungen gemäß Abs. 1 lit. b gelten nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r