Gesetz: Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz; Änderung
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2006, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist mit Bescheid der Landesregierung vorzeitig von ihrer/seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder sie/er die ihr/ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
- § 3 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer/seiner Geschäftsführung informieren.“
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann:
Dörfler