Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2009, Zl. 13-SH-704/71-2009, mit der der für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse, ausgenommen für den Wohnbedarf, erforderliche Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Hausgemeinschaft leben (Alleinstehende), für das Jahr 2010 festgelegt wird (Mindeststandard-Verordnung 2010)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/
2007, i.d.F. LGBl. Nr. 52/2008, wird verordnet:
§ 1
Der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse, ausgenommen für den Wohnbedarf, beträgt 506,00 Euro pro Monat für Personen, die nicht in Hausgemeinschaft leben (Alleinstehende).
§ 2
Der unter § 1 genannte Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.
§ 3
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.