LGBL_KA_20100208_4•Landarbeiterkammergesetz 1979; Änderung
LGBL_KA_20100208_4Landarbeiterkammergesetz 1979; ÄnderungGazette08.02.2010
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Landarbeiterkammergesetz 1979, LGBl. Nr. 2, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1995, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG“.
„(2a)Die Landarbeiterkammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.“
„§ 2
Kammerzugehörigkeit
Mitglieder der Landarbeiterkammer (Kammerzugehörige) sind alle Dienstnehmer, die in Kärnten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:
§ 3
Ausnahmen von der Kammerzugehörigkeit
Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind:
§ 4
Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit
(1) Über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, anzuwenden.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Im Berufungsverfahren hat die Landarbeiterkammer Parteistellung.“
„Aufgaben“
„§ 6a
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landarbeiterkammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
(2) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Angelegenheiten der Kammerzugehörigkeit nach §§ 2 bis 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen ist die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Landarbeiterkammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.“
„2. Abschnitt
Organisation“
„§ 10
Organe
(1) Die Organe der Landarbeiterkammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die Organe der Landarbeiterkammer sind:
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Kaiser
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