LGBL_KA_20100219_9•Kärntner Naturschutzgesetz 2002; Änderung
LGBL_KA_20100219_9Kärntner Naturschutzgesetz 2002; ÄnderungGazette19.02.2010
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 63/2005, 77/2005, 103/2005 und 10/2009, wird wie folgt geändert:
„XIa. Abschnitt
Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden
§ 57a
Ziele
Dieser Abschnitt regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume.
§ 57b
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen
(2) Wird die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder eine unmittelbare Gefahr einer solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
§ 57c
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes gilt als
Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;
?7.„berufliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privat- oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt;
?8.„Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten;
?9.„unmittelbare Gefahr eines Schadens“ die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in naher Zukunft eintreten wird;
§ 57d
Ausnahmen
(1) Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter diesen Abschnitt, wenn sie verursacht werden durch
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist oder für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
(4) Dieser Abschnitt ist nicht auf Umweltschäden anzuwenden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als dreißig Jahre vergangen sind.
§ 57e
Vermeidungstätigkeit
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) noch nicht eingetreten, besteht aber die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 60 findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
§ 57f
Sanierungstätigkeit
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber, ungeachtet einer allenfalls nach § 57e Abs. 2 erfolgten Verständigung, unverzüglich
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten sein könnte, kann sie, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten und werden Vorkehrungen gemäß Abs. 1 lit. b oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 3 anzuwenden.
§ 57g
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 57f Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang III erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 57e Abs. 4 oder nach § 57f Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang III festlegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 2 anzuwenden.
(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken sowie die Möglichkeit der Rückführung natürlicher Lebensräume und geschützter Arten in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
§ 57h
Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 57c Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er unterlegen ist. Die Landesregierung darf, im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Berücksichtigung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen, mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in der Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4) Kostentragungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gehen in Fällen gesellschaftlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.
(5) Können die Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den Absätzen 1 bis 5 zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den Absätzen 1 bis 6 Parteistellung.
§ 57i
Behörde
(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es
Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
§ 57j
Umweltbeschwerde
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch eine eingetretene Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – ausgenommen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts – verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der §§ 57f und 57g Abs. 2 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4) und jenen Umweltorganisationen zu, die die Vorraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, erfüllen und zwar im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches im Sinne des § 19 Abs. 8 erster Satz UVP-G 2000.
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass
so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
§ 57k
Parteistellung
In den Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben - neben dem Betreiber – Parteistellung:
§ 57l
Rechtsschutz
Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.
§ 57m
Grenzüberschreitende Umweltschäden
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt die Behörde eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume fest, die außerhalb von Kärnten verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber diesen Mitgliedstaaten im Wege des Bundes die beim Land Kärnten anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Kärnten wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches – zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
„Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 Abs. 1 lit. a, f und k, 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 43 Abs. 2 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch“
„(1a) Wer die in § 57e Abs. 3 oder § 57f Abs.?2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(1b) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.“
„§ 67a
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
?1.Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008;
?2.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008;
?3.Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003;
?4.Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004;
?5.Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008;
?6.Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006;
?7.?Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003;
?8.Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006;
?9.Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007;
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 338/1997 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom 31. März 2008, ABl. Nr. L 95 vom 8.4.2008, S 3, zu verstehen.“
„Anhang I
Kriterien im Sinne des § 57c Z 1
Anhang II
Tätigkeiten im Sinne des § 57b Abs. 1
?9.?Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 Gentechnikgesetz).
10.?Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z?3, 20 und 21 Gentechnikgesetz). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen.
11.?Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ABl. Nr. L 190 vom 12. 7. 2006, S 1, besteht.
12.?Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 106 vom 17. 4. 2001, S 1.
Anhang III
Sanierung von Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.
1.1Ziel der primären Sanierung:
Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangzustand zurückzuversetzen.
1.2Ziel der ergänzenden Sanierung:
Lassen sich geschädigte geschützte Arten oder natürliche Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, soll dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geographisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
1.3Ziel der Ausgleichssanierung:
Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.
2.Festlegung der Sanierungsmaßnahmen
2.1Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen:
Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen geschützte Arten oder natürliche Lebensräume und ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.
2.2Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen:
Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen und Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
2.3Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorzuschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so hat die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anzuordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.
Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.
3.Wahl der Sanierungsoptionen
3.1Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
??Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;
??Kosten für die Durchführung der Option;
??Erfolgsaussichten jeder Option;
??inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;
??inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;
??inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;
??wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;
??inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;
??geographischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.
3.2Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit P. 2.2 festzulegen.
3.3Ungeachtet des P. 3.2 darf die Behörde im Einklang mit § 57g Abs. 5 entscheiden, dass keine weitere Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
a)?mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und
b)?die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetzes tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 9 (XIa. Abschnitt), Art. I Z 11 und 12 (§ 67 Abs. 1 lit. j, k, und l und Abs. 1a und 1b) und Z 15 (Anhänge I bis III) sind nicht anzuwenden auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die
(3) Art. I Z 5 (betreffend § 49 Abs. 5) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Entschädigung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Entschädigung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
(4) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Abschnittes XIa. zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen gemäß Abschnitt XIa. mit den im Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 5) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15; umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI Scheuch
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