LGBL_KA_20100310_13•Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009
LGBL_KA_20100310_13Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009Gazette10.03.2010
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, wird verordnet:
§ 1
Vatertierhaltung
(1) Die Gemeinde hat auf ihre Kosten männliche Zuchttiere, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder einer im Land Kärnten tätigen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und der Leistungsprüfung laut dem jeweiligen Zuchtprogramm
angeschlossen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl zu beschaffen und zu halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaffung oder Haltung auch Dritter bedienen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für die Vatertierhaltung im Rahmen der Pferdezucht.
§ 2
Anzahl der männlichen Zuchttiere im Natursprung
(1) In jeder Gemeinde ist für je sechzig deckfähige Rinder, dreißig deckfähige Sauen, vierzig deckfähige Schafe und vierzig deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden.
(2) Als deckfähig im Sinne des Abs.1 gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Als deckfähige Sauen gelten Schweine, die zum Berechnungsstichtag 1. April in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen. Als deckfähige Schafe und Ziege gelten Tiere, die zum Berechnungsstichtag 1. April des jeweiligen Jahres in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen fallen.
§ 3
Pflichten des Vatertierhalters
Der Vatertierhalter hat jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben. Weiters hat der Vatertierhalter die Vorschriften des K-TZG 2008, die Vorschriften des Bundes-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, die Bestimmungen der Verordnung über die Mindestanforderungen für Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 530/2006 und die Vorschriften des Tierseuchengesetzes – TSG, BGBl. Nr. 746/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008, einzuhalten.
§ 4
Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht
Die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach § 21 Abs 3 K-TZG 2008 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht beträgt 72 Euro.
§ 5
Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht
Die Beiträge gemäß § 4 werden von der Landwirtschaftskammer verwaltet und sind für die Beschaffung und Haltung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
§ 6
Voraussetzungen für die Förderung der Beschaffung von Hengsten für die Pferdezucht
Gefördert werden kann die Beschaffung von Hengsten, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten
Zuchtorganisation eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und die laut Zuchtprogramm erforderlichen Leistungsprüfungen positiv abgeschlossen haben.
§ 7
Voraussetzungen für die Förderung der Haltung von Hengsten für die Pferdezucht
Die Voraussetzungen für die Haltung von Hengsten sind:
§ 8
Bruttosubventionsäquivalent
(1) Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind in ihr Bruttosubventionsäquivalent umzurechnen. Das heißt, dass der Wert einer Leistung der Gemeinde an Dritte in einen geldwerten Vorteil für den endbegünstigten Landwirt umzurechnen ist.
(2) Für das einmalige Decken eines Rindes ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für Tiefgefrier-Rindersamen und dem durchschnittlichen Leistungstarif für die künstliche Besamung.
(3) Für das einmalige Decken eines Schweines ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für frischen Ebersamen, wobei zwischen den Kosten für Samen von Fleischrasse-Ebern und den Kosten für Samen von Mutterlinien-Ebern (Edelschwein, Landrasse) zu unterscheiden ist.
(4) Die Landesregierung kann die durchschnittlichen Kosten für Tiefgefrier-Rindersamen und für frischen Ebersamen
differenziert nach Rassen, sowie den durchschnittlichen Leistungstarif für die künstliche Besamung eines Rindes nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der Interessenvertretung der Gemeinden jährlich in der Kärntner Landeszeitung veröffentlichen.
(5) Für den Bereich der Pferdezucht gelten die Aufwendungen der Gemeinde je Stute gemäß § 4 dieser Verordnung abzüglich einer allfälligen Umlage auf den Halter der Stute gemäß § 21 Abs 7 K-TZG 2008 als geldwerter Vorteil für den Halter der Stute.
§ 9
Förderung der Samenkosten für die
künstliche Besamung
(1) Um Förderungen gem. § 21 Abs 2 K-TZG 2008 in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderungsempfänger bis spätestens 31. März des Folgejahres, der Gemeinde folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Wird die Förderung der künstlichen Besamung beim Rind gemäß § 21 Abs 2 3. Satz K-TZG 2008 gewährt, so ist ein Auszug aus dem Bestandsregister gemäß § 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr.?408/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2006, beizubringen. Förderfähig sind weibliche Rinder, die am 1. Juli des Förderjahres zumindest 18 Monate alt waren.
§ 10
De-minimis-Erklärung
(1) Die Auszahlung der Förderungen ist bis spätestens 31. März des Folgejahres, schriftlich in Papierform zu beantragen. Weiters hat der Förderwerber eine Erklärung abzugeben, welche De-minimis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat.
(2) Für die De-minimis-Erklärung ist das in der Anlage I angeführte Formblatt zu verwenden.
(3) Bei Unterlassung der Meldeverpflichtung durch den Landwirt, ist dem Landwirt die Gewährung der Beihilfe zu verwehren.
§ 11
Verpflichtungen der Gemeinden
(1) Die Gemeinde hat für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß sämtlicher Förderungen gemäß § 21 K-TZG 2008 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Angaben des Förderwerbers zu prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe unter Verwendung des in Anlage II angeführten Formblatts und mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 bekanntzugeben.
(2) Die Gemeinde hat der Landesregierung alle nach § 21 K-TZG 2008 ausbezahlten Förderungen des antragsgegenständlichen Jahres in Listenform bis spätestens 30. September des Folgejahres zu melden.
(3) Die Gemeinde kann sich zur Abwicklung der in Abs. 1 angeführten administrativen Tätigkeiten Dritter bedienen.
Für die Landesregierung
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage I
An die Gemeinde
Adresse
PLZ Ort
I. F ö r d e r a n t r a g
Als Förderwerber beantrage ich gemäß § 21 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 (K-TZG 2008) die Gewährung einer Förderung für das Jahr _______ .
(Förderungswerber: Titel, Zuname, Vorname)
(Landwirtschaftliche Betriebsnummer)
(Straße, Hausnummer)
(PLZ, Ort)
BLZ: Kto.Nr.:
(Telefonnummer)
Bankinstitut:
II. V e r p f l i c h t u n g s e r k l ä r u n g
Als Empfänger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich:
III. Angaben zu "De-minimis"-Beihilfen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20.12.2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/Landwirten bis zum Betrag von 7.500,- Euro innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldungspflicht gemäß EG-Vertrag. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen maßgeblich. Ob bereits gewährte Förderungen „De-minimis“-Beihilfen waren, ist üblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich.
Aufstellung aller im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten und/oder bewilligten und/oder erhaltenen Förderungen
Förderstelle
Förderaktion/Maßnahmen
Höhe d.
ausbezahlten
Förderung [EUR]
Datum der Auszahlung
Gesamtsumme:
€ *
Der/die unterzeichnende Förderwerber/In bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben angeführten Daten
Ort, Datum(Unterschrift Förderwerber)
IV. Nur von der Förderstelle auszufüllen
Fördermaßnahme
Geldwert der
Fördermaßnahme
Auszahlungs-
betrag
1
Natursprung; Tierart: ………………………….
(Förderäquivalent x Anzahl der Belegungen)
€ ______
2
Zuschuss zum Ankauf von Vatertieren
(lt. Beleg)
€ ______
€ ______
3
Beitrag der Gemeinde an den Hengstenfonds
(Anzahl der Zuchtstuten x Betrag (€ 72 abzgl. Umlage))
€ ______
4
Beitrag zu den Samenkosten
(Anzahl der Besamungen x Betrag)
€ ______
€ ______
5
Zusätzliche Leistungen der Gemeinde (Weggeld,
Besamerkosten, Lagerkosten Eigenbestandsbesamer, …)
(Beträge lt. Belege)
€ ______
€ ______
6
Beitrag für weibl. Rinder lt. § 21 Abs (2) K-TZG
(Anzahl der weiblichen Rinder x Betrag)
€ ______
€ ______
SUMME:
€ ______ *
€ ______
Bestätigung von der Förderabwicklungsstelle!
Ja Nein
Sachlich u. rechnerisch richtig
? ?
De-minimis-Grenze eingehalten
? ?
Zur Auszahlung freigegeben
? ?
Auszahlungsbetrag (in Euro):
€
(Stempel, Datum, Unterschrift)
Anlage II
Ort, Datum
(Gemeinde)
Anrede
Titel Vorname Name
Adresse
PLZ Ort
Förderbewilligung für Förderungen gemäß § 21 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 Basis VO (EG) Nr. 1535/2007 - De-minimis-Beihilfe
Gemäß den Bestimmungen des § 21 K-TZG 2008 leistet unsere Gemeinde Beiträge zur Vatertierhaltung und zur künstlichen Besamung. Auf Grund ihres Antrages wird für ihren Betrieb ein Förderbetrag in der Höhe von
€ ………….. gewährt.
Nach Abzug der Leistungen an Dritte (Viehzuchtgenossenschaft, Tierarzt, Hengstenfonds, usw.) die ihren Betrieb betreffen, ergibt sich ein Förderauszahlungsbetrag in der Höhe von
€ ………….. .
Dieser Betrag wird in den nächsten Tagen auf das von ihnen angegebene Bankkonto überwiesen werden.
Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag als Agrarische De-minimis Beihilfe, ABL. L 337/35ff.
Grußformel
Gemeinde
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesverfassungsgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20100310_13",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20100310_13",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}