LGBL_KA_20100318_15•Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20100318_15Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; ÄnderungGazette18.03.2010
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/ 2008, wird wie folgt geändert:
1.?Dem § 2 Z 1 lit. d werden folgende Bestimmungen angefügt:
„vom Erfordernis der Abgeschlossenheit und der Mindestausstattung einer Wohnung kann abgesehen werden, wenn zwei oder mehrere Wohnungen zu einem Wohnverbundsystem zusammengelegt werden und diese Wohnverbundsysteme zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind;“
?9.?Nach § 2 Z 22 wird folgende Z 23 eingefügt und die bisherige Z 23 erhält die Bezeichnung Z 24:
„23.?als betreubares Wohnen: Wohnungen, die um eine rund um die Uhr (Montag bis Sonntag) funktionsfähige Notrufanlage verfügen; diese Notrufanlage muss entweder direkt mit einem Anbieter mobiler Dienste oder einem Alten -oder Pflegeheim verbunden sein;“
10.?§ 3 lit. a entfällt.
11.?§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Annuitätenzuschüsse sind einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
Im Falle der Kündigung des Förderungsdarlehens sind die seit dem Bestehen des Kündigungsgrundes ausgezahlten Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten.“
12.?§ 8 Abs. 2 lit. a und b lauten:
13.?§ 8 Abs. 4 lautet:
„(4)Von einer Kündigung des Förderungsdarlehens nach Abs. 2 lit. a kann abgesehen werden, wenn
Während der Dauer der Vermietung nach lit. a ist eine begünstigte Rückzahlung des Förderungsdarlehens nach § 46 nicht zulässig.“
14.?Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird von einer Kündigung des Förderungsdarlehens nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
für die aushaftenden Förderungsbeträge Zinsen in der Höhe von acht vH jährlich zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.“
15.?§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und §?14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI. Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens fünf Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens zehn Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.“
16.?§ 13 lautet:
„§ 13
Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d zur eigenen Wohnversorgung, nach § 12 Abs. 1 lit. c und d zur Wohnversorgung einer dem Förderungswerber nahestehenden Person und nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a für Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150?m² iSd Abs. 1 lit. b überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b und von Annuitätenzuschüssen nach § 6 im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 12 Abs. 1 lit. c und d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(5) Bei der Errichtung von nicht mehr als zwei Wohnungen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen nach § 12 Abs.?1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(6) Bei der Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. b hat eine Förderung entsprechend den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4 und 15 zu erfolgen.“
17.?§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
18.?Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die angemessenen Gesamtbaukosten richten sich nach dem Heizwärmebedarf, dem Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in welchen die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbare Nutzfläche festzulegen sind. Die Richtlinien dürfen insbesondere bei Vorliegen der Kriterien der Anlage II Z 2 höhere Gesamtbaukosten vorsehen. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. b kann abgesehen werden, wenn es sich um die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Wohnungen zu einem gemeinsamen Wohnverbundsystem handelt und diese Wohnungen zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind.“
19.?In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „der in der Anlage III dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten“ durch die Wortfolge „der in den Richtlinien der Landesregierung dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten“ ersetzt.
20.?§ 15 Abs. 6 entfällt.
21.?In § 15a Abs. 2 wird die Wortfolge „der in der Anlage III festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten“ durch die Wortfolge „der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten“ ersetzt.
22.?§ 16 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und Abs. 3a ersetzt:
„(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
(3a)Vom Erfordernis des Abs. 3 lit. a kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn
23.?§ 19 lautet:
„§ 19
Förderungsvoraussetzungen beim Ersterwerb von Wohnraum
(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150?m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit.?a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.“
24.?§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1)Die Förderung und das Förderungsausmaß richten sich nach Anlage II Z 2 bis 4.“
25.?§ 27 lautet:
„§ 27
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen bei der Sanierung
(1) Die Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen darf nur gefördert werden, wenn
(2) Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises iSd Abs. 1 lit. f ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen
betreffen.“
26.?§ 29 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der förderbare Kostenanteil beträgt höchstens
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach Abs. 1 lit. a bis f festgesetzt werden, sowie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 weitergehend normiert werden können. Dabei sind die Anforderungen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
(3) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten ist durch die Landesregierung in Richtlinien festzulegen. Bei umfassenden energetischen Sanierungsmaßnahmen ist das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten zu erhöhen. Über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die anzuerkennenden Sanierungskosten in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt, ein zur Personenbeförderung geeigneter Aufzug mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen eingebaut oder behindertengerechte Maßnahmen durchgeführt werden.“
27.?§ 30 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1, 2 und 2a ersetzt:
„(1) Die Förderung erfolgt in Form
Die Anweisung des Zuschusses nach lit. a erfolgt halbjährlich. Die Landesregierung hat in den Richtlinien nach § 29 Abs. 2 einen Höchstbetrag für den Zuschuss nach lit. b festzulegen.
(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 lit. a beträgt
(2a) Historisches Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von historischen Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.“
28.?Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Impulsprogramme
Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.“
29.?In § 34 wird die Wortfolge „bei zwingender beruflicher Abwesenheit“ durch die Wortfolge „wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken“ ersetzt.
30.?In § 35 wird das Zitat „§ 21 Abs. 3 WFG 1984“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 3 WFG 1984, BGBl. Nr. 482, idF BGBl. I Nr. 131/
2001,“ ersetzt.
31.?§ 36 Abs. 3 lit. d lautet:
„d)?der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG, höchstens jedoch im Ausmaß des § 14 d Abs. 2 Z 3 WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2002, wobei die in § 14 d Abs. 2 zweiter Satz normierte Wertsicherung nicht anzuwenden ist,“
32.?§ 38 Abs. 5 lautet:
„(5) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.“
33.?§ 40 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.
(4)?Soweit in den Abschnitten II., III., IV. und VI. die Vorlage eines Energieausweises und eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.“
34.?§ 40 Abs. 7 entfällt.
35.?Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11)Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.“
36.?In § 41 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „wie insbesondere“ die Worte „die Erlassung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Richtlinien,“ eingefügt.
37.?In § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern und Sozialhilfebehörden“ ersetzt. 38.?§ 44 lautet:
„§ 44
Bauausführung
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.
(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.“
39.?In § 45 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bauführung“ durch den Ausdruck „Bauausführung“ ersetzt.
40.?In § 45 Abs. 3 werden die Wortfolge „oder der Inhalt von Verordnungen nach Abs. 2“ durch die Wortfolge „oder die Anordnungen nach Abs. 2“ und der Ausdruck „gemäß Anlage III“ durch den Ausdruck „gemäß den Richtlinien nach § 14 Abs. 3“ ersetzt.
„2.?Die Beträge nach Z 1 vermindern oder erhöhen sich entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes nach der Ausgangsbasis der Indexzahl für Jänner 2006, sobald die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung 10 vH überschreiten. Die sich so ergebende Höhe der Beträge nach Z 1 ist jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden. Die sich daraus ergebenden Änderungen der Beträge sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.“
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2009, wird wie folgt geändert:
1.?§ 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
2.?§ 15 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
3.?§ 18 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
4.?§ 34 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitglieder der Kommissionen und der Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommissionen oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
Artikel II
Art. I tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
Artikel III
In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr.?37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:
„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“
Artikel IV
Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/ 2008, wird wie folgt geändert:
1.?Dem § 2 Z 1 lit. d werden folgende Bestimmungen angefügt:
„vom Erfordernis der Abgeschlossenheit und der Mindestausstattung einer Wohnung kann abgesehen werden, wenn zwei oder mehrere Wohnungen zu einem Wohnverbundsystem zusammengelegt werden und diese Wohnverbundsysteme zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind;“
?9.?Nach § 2 Z 22 wird folgende Z 23 eingefügt und die bisherige Z 23 erhält die Bezeichnung Z 24:
„23.?als betreubares Wohnen: Wohnungen, die um eine rund um die Uhr (Montag bis Sonntag) funktionsfähige Notrufanlage verfügen; diese Notrufanlage muss entweder direkt mit einem Anbieter mobiler Dienste oder einem Alten -oder Pflegeheim verbunden sein;“
10.?§ 3 lit. a entfällt.
11.?§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Annuitätenzuschüsse sind einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
Im Falle der Kündigung des Förderungsdarlehens sind die seit dem Bestehen des Kündigungsgrundes ausgezahlten Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten.“
12.?§ 8 Abs. 2 lit. a und b lauten:
13.?§ 8 Abs. 4 lautet:
„(4)Von einer Kündigung des Förderungsdarlehens nach Abs. 2 lit. a kann abgesehen werden, wenn
Während der Dauer der Vermietung nach lit. a ist eine begünstigte Rückzahlung des Förderungsdarlehens nach § 46 nicht zulässig.“
14.?Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird von einer Kündigung des Förderungsdarlehens nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
für die aushaftenden Förderungsbeträge Zinsen in der Höhe von acht vH jährlich zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.“
15.?§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und §?14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI. Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens fünf Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens zehn Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.“
16.?§ 13 lautet:
„§ 13
Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d zur eigenen Wohnversorgung, nach § 12 Abs. 1 lit. c und d zur Wohnversorgung einer dem Förderungswerber nahestehenden Person und nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a für Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150?m² iSd Abs. 1 lit. b überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b und von Annuitätenzuschüssen nach § 6 im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 12 Abs. 1 lit. c und d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(5) Bei der Errichtung von nicht mehr als zwei Wohnungen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen nach § 12 Abs.?1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(6) Bei der Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. b hat eine Förderung entsprechend den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4 und 15 zu erfolgen.“
17.?§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
18.?Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die angemessenen Gesamtbaukosten richten sich nach dem Heizwärmebedarf, dem Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in welchen die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbare Nutzfläche festzulegen sind. Die Richtlinien dürfen insbesondere bei Vorliegen der Kriterien der Anlage II Z 2 höhere Gesamtbaukosten vorsehen. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. b kann abgesehen werden, wenn es sich um die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Wohnungen zu einem gemeinsamen Wohnverbundsystem handelt und diese Wohnungen zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind.“
19.?In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „der in der Anlage III dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten“ durch die Wortfolge „der in den Richtlinien der Landesregierung dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten“ ersetzt.
20.?§ 15 Abs. 6 entfällt.
21.?In § 15a Abs. 2 wird die Wortfolge „der in der Anlage III festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten“ durch die Wortfolge „der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten“ ersetzt.
22.?§ 16 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und Abs. 3a ersetzt:
„(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
(3a)Vom Erfordernis des Abs. 3 lit. a kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn
23.?§ 19 lautet:
„§ 19
Förderungsvoraussetzungen beim Ersterwerb von Wohnraum
(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150?m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit.?a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.“
24.?§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1)Die Förderung und das Förderungsausmaß richten sich nach Anlage II Z 2 bis 4.“
25.?§ 27 lautet:
„§ 27
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen bei der Sanierung
(1) Die Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen darf nur gefördert werden, wenn
(2) Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises iSd Abs. 1 lit. f ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen
betreffen.“
26.?§ 29 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der förderbare Kostenanteil beträgt höchstens
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach Abs. 1 lit. a bis f festgesetzt werden, sowie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 weitergehend normiert werden können. Dabei sind die Anforderungen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
(3) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten ist durch die Landesregierung in Richtlinien festzulegen. Bei umfassenden energetischen Sanierungsmaßnahmen ist das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten zu erhöhen. Über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die anzuerkennenden Sanierungskosten in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt, ein zur Personenbeförderung geeigneter Aufzug mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen eingebaut oder behindertengerechte Maßnahmen durchgeführt werden.“
27.?§ 30 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1, 2 und 2a ersetzt:
„(1) Die Förderung erfolgt in Form
Die Anweisung des Zuschusses nach lit. a erfolgt halbjährlich. Die Landesregierung hat in den Richtlinien nach § 29 Abs. 2 einen Höchstbetrag für den Zuschuss nach lit. b festzulegen.
(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 lit. a beträgt
(2a) Historisches Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von historischen Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.“
28.?Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Impulsprogramme
Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.“
29.?In § 34 wird die Wortfolge „bei zwingender beruflicher Abwesenheit“ durch die Wortfolge „wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken“ ersetzt.
30.?In § 35 wird das Zitat „§ 21 Abs. 3 WFG 1984“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 3 WFG 1984, BGBl. Nr. 482, idF BGBl. I Nr. 131/
2001,“ ersetzt.
31.?§ 36 Abs. 3 lit. d lautet:
„d)?der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG, höchstens jedoch im Ausmaß des § 14 d Abs. 2 Z 3 WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2002, wobei die in § 14 d Abs. 2 zweiter Satz normierte Wertsicherung nicht anzuwenden ist,“
32.?§ 38 Abs. 5 lautet:
„(5) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.“
33.?§ 40 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.
(4)?Soweit in den Abschnitten II., III., IV. und VI. die Vorlage eines Energieausweises und eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.“
34.?§ 40 Abs. 7 entfällt.
35.?Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11)Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.“
36.?In § 41 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „wie insbesondere“ die Worte „die Erlassung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Richtlinien,“ eingefügt.
37.?In § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern und Sozialhilfebehörden“ ersetzt. 38.?§ 44 lautet:
„§ 44
Bauausführung
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.
(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.“
39.?In § 45 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bauführung“ durch den Ausdruck „Bauausführung“ ersetzt.
40.?In § 45 Abs. 3 werden die Wortfolge „oder der Inhalt von Verordnungen nach Abs. 2“ durch die Wortfolge „oder die Anordnungen nach Abs. 2“ und der Ausdruck „gemäß Anlage III“ durch den Ausdruck „gemäß den Richtlinien nach § 14 Abs. 3“ ersetzt.
„2.?Die Beträge nach Z 1 vermindern oder erhöhen sich entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes nach der Ausgangsbasis der Indexzahl für Jänner 2006, sobald die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung 10 vH überschreiten. Die sich so ergebende Höhe der Beträge nach Z 1 ist jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden. Die sich daraus ergebenden Änderungen der Beträge sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.“
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2009, wird wie folgt geändert:
1.?§ 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
2.?§ 15 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
3.?§ 18 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
4.?§ 34 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitglieder der Kommissionen und der Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommissionen oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
Artikel II
Art. I tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
Artikel III
In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr.?37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:
„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“
Artikel IV
Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/ 2008, wird wie folgt geändert:
1.?Dem § 2 Z 1 lit. d werden folgende Bestimmungen angefügt:
„vom Erfordernis der Abgeschlossenheit und der Mindestausstattung einer Wohnung kann abgesehen werden, wenn zwei oder mehrere Wohnungen zu einem Wohnverbundsystem zusammengelegt werden und diese Wohnverbundsysteme zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind;“
?9.?Nach § 2 Z 22 wird folgende Z 23 eingefügt und die bisherige Z 23 erhält die Bezeichnung Z 24:
„23.?als betreubares Wohnen: Wohnungen, die um eine rund um die Uhr (Montag bis Sonntag) funktionsfähige Notrufanlage verfügen; diese Notrufanlage muss entweder direkt mit einem Anbieter mobiler Dienste oder einem Alten -oder Pflegeheim verbunden sein;“
10.?§ 3 lit. a entfällt.
11.?§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Annuitätenzuschüsse sind einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
Im Falle der Kündigung des Förderungsdarlehens sind die seit dem Bestehen des Kündigungsgrundes ausgezahlten Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten.“
12.?§ 8 Abs. 2 lit. a und b lauten:
13.?§ 8 Abs. 4 lautet:
„(4)Von einer Kündigung des Förderungsdarlehens nach Abs. 2 lit. a kann abgesehen werden, wenn
Während der Dauer der Vermietung nach lit. a ist eine begünstigte Rückzahlung des Förderungsdarlehens nach § 46 nicht zulässig.“
14.?Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird von einer Kündigung des Förderungsdarlehens nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
für die aushaftenden Förderungsbeträge Zinsen in der Höhe von acht vH jährlich zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.“
15.?§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und §?14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI. Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens fünf Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens zehn Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.“
16.?§ 13 lautet:
„§ 13
Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d zur eigenen Wohnversorgung, nach § 12 Abs. 1 lit. c und d zur Wohnversorgung einer dem Förderungswerber nahestehenden Person und nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a für Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150?m² iSd Abs. 1 lit. b überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b und von Annuitätenzuschüssen nach § 6 im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 12 Abs. 1 lit. c und d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(5) Bei der Errichtung von nicht mehr als zwei Wohnungen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen nach § 12 Abs.?1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.
(6) Bei der Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. b hat eine Förderung entsprechend den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4 und 15 zu erfolgen.“
17.?§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
18.?Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die angemessenen Gesamtbaukosten richten sich nach dem Heizwärmebedarf, dem Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in welchen die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbare Nutzfläche festzulegen sind. Die Richtlinien dürfen insbesondere bei Vorliegen der Kriterien der Anlage II Z 2 höhere Gesamtbaukosten vorsehen. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. b kann abgesehen werden, wenn es sich um die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Wohnungen zu einem gemeinsamen Wohnverbundsystem handelt und diese Wohnungen zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind.“
19.?In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „der in der Anlage III dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten“ durch die Wortfolge „der in den Richtlinien der Landesregierung dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten“ ersetzt.
20.?§ 15 Abs. 6 entfällt.
21.?In § 15a Abs. 2 wird die Wortfolge „der in der Anlage III festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten“ durch die Wortfolge „der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten“ ersetzt.
22.?§ 16 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und Abs. 3a ersetzt:
„(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
(3a)Vom Erfordernis des Abs. 3 lit. a kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn
23.?§ 19 lautet:
„§ 19
Förderungsvoraussetzungen beim Ersterwerb von Wohnraum
(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150?m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit.?a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.“
24.?§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1)Die Förderung und das Förderungsausmaß richten sich nach Anlage II Z 2 bis 4.“
25.?§ 27 lautet:
„§ 27
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen bei der Sanierung
(1) Die Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen darf nur gefördert werden, wenn
(2) Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises iSd Abs. 1 lit. f ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen
betreffen.“
26.?§ 29 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der förderbare Kostenanteil beträgt höchstens
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach Abs. 1 lit. a bis f festgesetzt werden, sowie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 weitergehend normiert werden können. Dabei sind die Anforderungen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
(3) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten ist durch die Landesregierung in Richtlinien festzulegen. Bei umfassenden energetischen Sanierungsmaßnahmen ist das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten zu erhöhen. Über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die anzuerkennenden Sanierungskosten in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt, ein zur Personenbeförderung geeigneter Aufzug mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen eingebaut oder behindertengerechte Maßnahmen durchgeführt werden.“
27.?§ 30 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1, 2 und 2a ersetzt:
„(1) Die Förderung erfolgt in Form
Die Anweisung des Zuschusses nach lit. a erfolgt halbjährlich. Die Landesregierung hat in den Richtlinien nach § 29 Abs. 2 einen Höchstbetrag für den Zuschuss nach lit. b festzulegen.
(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 lit. a beträgt
(2a) Historisches Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von historischen Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.“
28.?Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Impulsprogramme
Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.“
29.?In § 34 wird die Wortfolge „bei zwingender beruflicher Abwesenheit“ durch die Wortfolge „wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken“ ersetzt.
30.?In § 35 wird das Zitat „§ 21 Abs. 3 WFG 1984“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 3 WFG 1984, BGBl. Nr. 482, idF BGBl. I Nr. 131/
2001,“ ersetzt.
31.?§ 36 Abs. 3 lit. d lautet:
„d)?der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG, höchstens jedoch im Ausmaß des § 14 d Abs. 2 Z 3 WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2002, wobei die in § 14 d Abs. 2 zweiter Satz normierte Wertsicherung nicht anzuwenden ist,“
32.?§ 38 Abs. 5 lautet:
„(5) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.“
33.?§ 40 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.
(4)?Soweit in den Abschnitten II., III., IV. und VI. die Vorlage eines Energieausweises und eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.“
34.?§ 40 Abs. 7 entfällt.
35.?Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11)Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.“
36.?In § 41 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „wie insbesondere“ die Worte „die Erlassung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Richtlinien,“ eingefügt.
37.?In § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern und Sozialhilfebehörden“ ersetzt. 38.?§ 44 lautet:
„§ 44
Bauausführung
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.
(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.“
39.?In § 45 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bauführung“ durch den Ausdruck „Bauausführung“ ersetzt.
40.?In § 45 Abs. 3 werden die Wortfolge „oder der Inhalt von Verordnungen nach Abs. 2“ durch die Wortfolge „oder die Anordnungen nach Abs. 2“ und der Ausdruck „gemäß Anlage III“ durch den Ausdruck „gemäß den Richtlinien nach § 14 Abs. 3“ ersetzt.
„2.?Die Beträge nach Z 1 vermindern oder erhöhen sich entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes nach der Ausgangsbasis der Indexzahl für Jänner 2006, sobald die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung 10 vH überschreiten. Die sich so ergebende Höhe der Beträge nach Z 1 ist jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden. Die sich daraus ergebenden Änderungen der Beträge sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.“
42.?Anlage II lautet:
„Anlage II
(zu § 13)
Im Rahmen der Energieberatung ist eine Beratung über bautechnische Aspekte (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung etc.) sowie über die Heizungs- und Gebäudetechnik des Wohnobjektes (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.) mit dem Ziel der Energieeinsparung durchzuführen. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Vorschriften über die Inhalte der Energieberatung und des Beratungsprotokolls nach dem Stand der Technik festzulegen sind.
Die Energieausweise werden stichprobenartig
überprüft. Ergibt die erstmalige Überprüfung eines Energieausweises Beanstandungen, so hat der Förderungswerber auf seine Kosten eine Berichtigung des Energieausweises zu veranlassen. Die Kosten für eine weitere Überprüfung des Energieausweises sind vom Förderungswerber zu tragen.
Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr.?13/2008) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
43.?Anlage III lautet:
„Anlage III
(zu § 14)
Das geförderte Wohnobjekt muss bestimmten Mindestanforderungen im Hinblick auf
1.?den Heizwärmebedarf,
2.?die Wärmeversorgung,
3.?die Warmwasserbereitung,
4.?einbruchshemmende Maßnahmen, und
5.?Maßnahmen zur Barrierefreiheit
entsprechen.
Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 13/2008) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/ 2009, umzusetzen. In den Richtlinien sind auch die näheren Anforderungen an einbruchshemmende Maßnahmen und Maßnahmen zur Barrierefreiheit unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN festzulegen.“
44.?Anlagen IV, VI und VII entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Für Wohnungen in Baulichkeiten nach dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurde, ist weiterhin das K-WBFG 1997 in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.
(4) § 8 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist bei Förderungen nach dem II., III. und IV. Abschnitt dieses Gesetzes und bei Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 auf alle Darlehensverträge, bei denen die Darlehensbeträge an das Land noch nicht zur Gänze zurückgezahlt worden sind, anzuwenden, soweit sich dadurch keine Verschlechterung für den Förderungsempfänger ergibt.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Mag. Ragger
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