LGBL_KA_20100331_16•Kärntner Tierzuchtverordnung 2009
LGBL_KA_20100331_16Kärntner Tierzuchtverordnung 2009Gazette31.03.2010
Aufgrund des § 27 Abs. 1 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 1/2009, wird verordnet:
Kärntner Tierzuchtverordnung 2009
(K-TZVO 2009)
Inhaltsverzeichnis
§§ Abschnitt 1: Einleitung
Allgemeines1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen an Festlegungen3
Form und Inhalt des Zuchtprogramms4
Zuchtpopulation einer Rasse5
Zuchtziel6
Zuchtmethode7
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung8
System der Tierkennzeichnung9
System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister10
Melde- und Erfassungssystem11
System der internen Kontrolle12
Leistungsprüfung13
Zuchtwertschätzung14
Zuchtverwendung selektierter Tiere15
Erfolgskontrolle16
Prüfeinsatz17
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation18
§§ Gegenstände der Anerkennung
und Änderungen von Festlegungen19
Ausreichende Zuchtpopulation20
Funktionsfähigkeit21
Fachliche Eignung zur Durchführung
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen22
Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden
außerhalb Kärntens23
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung24
Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen25
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen
für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen26
Zuchtbescheinigungen für Equiden27
Jahresbericht28
Durchführung von Prüfeinsätzen29
Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen30
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen
für Samen, Eizellen und Embryonen31
Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen32
§§ Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer
und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin33
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer
und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin34
Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang35
Abgabe zur Verwendung und Verwendung
von Samen im Prüfeinsatz in Kärnten36
Übergangsbestimmungen37
Umgesetzte EG-Rechtsakte38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten39
Anlage 1:?Inhalte von Belegscheinen
Anlage 2:?Inhalte von Besamungsscheinen
Anlage 3:?Inhalte von Embryoübertragungsscheinen
Einleitung
§ 1
Allgemeines
(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 (K-TZG 2008), LGBl. Nr. 1/2009 einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom K-TZG 2008 und dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl.?I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im K-TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (z.?B. Kopie, EDV-Datei).
(3) Soferne nicht anders im K-TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des K- TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
?1.?eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;
?2.?Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 K-TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne § 2 Z. 14 K-TZG 2008 sind;
?3.?Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;
?4.?Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;
?5.?Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;
?6.?Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen
????a)?unmittelbar beobachtet oder gemessen oder
????b)?mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;
?7.?Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z. 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;
?8.?Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z.?6 lit. b erhoben wird;
?9.?Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder dessen Beauftragten;
10.?Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;
11.?Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;
12.?Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder des züchterischen Gesamtwertes eines Tieres (z.?B. Gesamtzuchtwert).
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Festlegungen von Zuchtorganisationen
§ 3
Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§?1 Abs. 2 Z. 1 K-TZG 2008) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.
§ 4
Form und Inhalt des Zuchtprogramms
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 K-TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
zu treffen.
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
§ 5
Zuchtpopulation einer Rasse
(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:
(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 K-TZG 2008.
§ 6
Zuchtziel
(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
§ 7
Zuchtmethode
(1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
§ 8
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen:
(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z. 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
§ 9
System der Tierkennzeichnung
(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.
§ 10
System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten, der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind.
Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
§ 11
Melde- und Erfassungssystem
(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.
§ 12
System der internen Kontrolle
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 K-TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
§ 13
Leistungsprüfung
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 K-TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 K-TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
gemäß Abs. 4 festzulegen.
(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 K-TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs.?4 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:
Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z. 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.
(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
§ 14
Zuchtwertschätzung
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 K-TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 K-TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß §?13 Abs. 2 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 K-TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:
(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
§ 15
Zuchtverwendung selektierter Tiere
In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:
§ 16
Erfolgskontrolle
Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z. B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.
§ 17
Prüfeinsatz
(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§?13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.
§ 18
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
(1) In dem eigenen Dokument gemäß § 3 Abs.?3 Z. 1 lit. a K-TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z. 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
§ 19
Gegenstände der Anerkennung
und Änderungen von Festlegungen
(1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 K-TZG 2008 bedeuten:
(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.
(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 20
Ausreichende Zuchtpopulation
(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel
Ne = 4NwNm/Nw+Nm
mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:
Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.
(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.
§ 21
Funktionsfähigkeit
(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im K-TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des K-TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:
Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.
(4) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 Z 5 gilt § 19 des Kärntner Tierzuchtgesetzes (K-TZG 2009) sinngemäß.
§ 22
Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden
Tätigkeitsbereich
§ 23
Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden
außerhalb Kärntens
(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 22 Abs. 1 K-TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:
(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten jedenfalls zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 K-TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
Nach dem K-TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:
§ 25
Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß §?10 Abs. 1 K-TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs.?2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Landwirtschaftskammer Kärnten zur Veröffentlichung zu übermitteln:
Hat die Landwirtschaftskammer Kärnten eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer Kärnten oder die gemäß § 10 Abs. 1 K-TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 26
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(1) Von nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des K-TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:
(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
§ 27
Zuchtbescheinigungen für Equiden
(1) Von nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
?1.?Die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“,
?2.?Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,
?3.?Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist,
?4.?Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z.?1,
?5.?Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2,
?6.?Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3,
?7.?Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs.?1 Z. 4, ?8.?Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5,
?9.?Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6,
10.?Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z.?1
11.?Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2,
12.?Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,
13.?Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3,
14.?Name und Anschrift des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7,
15.?Name und Anschrift des Halters gemäß §?10 Abs. 1 Z. 8,
16.?Ausstellungsort und -datum,
17.?Name und Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden,
18.?Unterschrift.
(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:
§ 28
Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 K-TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde (§ 22 Abs. 1 K-TZG 2008) vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 K-TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem K-TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
?1.Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs.?1 und 2,
?2.Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbin-dung an andere Zuchtpopulationen im Sinne § 5 Abs. 3,
?3.Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z. 1 und 2,
?4.Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen,
?5.Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Leistungsmerkmale,
?6.Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen,
?7.im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:
?8.Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte,
?9.Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,
(3) Der Bericht für nach § 7 K-TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des K-TZG 2008 zu enthalten:
§ 29
Durchführung von Prüfeinsätzen
(1) Nach dem K-TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z. 1 bis 4.
(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:
Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z. 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z. 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.
(4) Nach dem K-TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
§ 30
Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Landwirtschaftskammer Kärnten, die nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 K-TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die Landwirtschaftskammer Kärnten sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs.?1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des K-TZG 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
(3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den gewonnenen Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum K-TZG 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum K-TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 32
Belegschein, Besamungsschein,
Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 K-TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen (§ 24 Abs. 5 und 6 K-TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
§ 33
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin
(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin gemäß §?18 Abs. 2 Z. 1 K-TZG 2008 gilt,
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 Prozent als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als vortragende Personen eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt oder eine Tierärztin sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.
Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er oder sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten oder der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
§ 34
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin
Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt §?33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 Prozent als praktische Übungen abzuhalten.
§ 35
Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 K-TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75?Prozent des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z. 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 K-TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 K-TZG 2008 vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers oder der Antragstellerin die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs. 1 K-TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 36
Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in Kärnten
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des K-TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z.?2 lit. b K-TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 K-TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen.
Dabei sind anzugeben:
(2) Im Geltungsbereich des K-TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b K-TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem K-TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 K-TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.
Schlussbestimmungen
§ 37
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 29 Abs. 2 K-TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß §?29 Abs. 2 K-TZG 2008 tätig sind.
§ 38
Umgesetzte EG-Rechtsakte
Durch diese Verordnung werden folgende EG-Rechtsakte umgesetzt:
?1.?Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8);
?2.?Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen (ABl. Nr. L 125 vom 12.5.1984, S. 58);
?3.?Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S.?11);
?4.?Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1987, S. 54);
?5.?Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36);
?6.?Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30);
?7.?Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 19);
?8.?Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 21);
?9.?Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 22);
10.?Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23.?8.?1989, S. 31);
11.?Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23.?8.?1989, S. 33);
12.?Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 34);
13.?Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 43);
14.?Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34);
15.?Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L?71 vom 17. 3. 1990, S. 34);
16.?Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 36);
17.?Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 30);
18.?Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 32);
19.?Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S.?35);
20.?Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 38);
21.?Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und - ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 39);
22.?Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29);
23.?Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S.?55);
24.?Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/
EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37);
25.?Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L?192 vom 11. 7. 1992, S. 63);
26.?Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11.?7.?1992, S. 66);
27.?Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. Nr. L 19 vom 25. 1. 1996, S. 39);
28.?Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. Nr. L 19 vom 25. 1. 1996, S. 41);
29.?Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S. 44);
30.?Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/
EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/
EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/
EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. Nr. 158 vom 30. 4. 2004, S. 77);
31.?Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2005, S. 43);
32.?Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22);
33.?Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs (ABl. Nr. L 121 vom 13. 5. 2005, S. 87);
34.?Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 125 vom 18.?5.?2005, S. 15);
35.?Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. Nr. L 169 vom 22. 6. 2006, S. 56);
36.?Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140 vom 1.?6.?2007, S. 49).
§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung vom 05. Mai 1998 über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen in der landwirtschaftlichen Tierzucht, LGBl. Nr. 23/1998, sowie die Verordnung der Landesregierung vom 05. Mai 1998 über Tierzuchtorganisationen, LGBl. Nr. 24/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2003, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage 1
Inhalte von Belegscheinen (zu § 32 Abs. 1)
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb Halter/Halterin des
belegten Tieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoüber-tragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Schweine
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb Halter/Halterin des
belegten Tieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoüber-tragung seit der letzten Abferkelung
Anlage 2
Inhalte von Besamungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungs-station Chargennummer, sofern vorhanden
Chargennummer, sofern vorhanden
Betrieb Halter/Halterin des
besamten Tieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Besamungstag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoüber-tragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Besamer/
Besamerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Besamer(innen)nummer, falls vorhanden
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Schweine
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungs-station Chargennummer, sofern vorhanden
Chargennummer, sofern vorhanden
Betrieb Halter/Halterin des
besamten Tieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Besamer/
Besamerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Besamer(innen)nummer, falls vorhanden
Anlage 3
Inhalte von Embryoübertragungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoüber-tragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Embryo-Überträger/Embryo-Überträgerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Besamer(innen)nummer, falls vorhanden
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Schweine
Spendertiere
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Embryo-Überträger/Embryo-Überträgerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Besamer(innen)nummer, falls vorhanden
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