Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am
Ossiacher See gesetzeswidrig war | Omnilex
LGBL_KA_20100429_21•Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am
Ossiacher See gesetzeswidrig war
Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am
Ossiacher See gesetzeswidrig war
LGBL_KA_20100429_21Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am
Ossiacher See gesetzeswidrig warGazette29.04.2010
Kundmachung der Landesregierung vom 20. April 2010, Zl. - 2V-LG-1039/12-2010, über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, teilweise gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2010, V 114, 115/
09-8, ausgesprochen:
„§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31. Jänner 2006, Zl. 920/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Februar 2006 bis 20.?März 2006, war gesetzwidrig.“