Verordung der Landesregierung vom 20. April 2010, Zl. 6- ET4-19/3-2010, mit der nähere Bestimmungen über die äußere Form des Bergwanderführerabzeichens erlassen werden
Gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 lit.b des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2010, wird verordnet:
Das Bergwanderführerabzeichen ist entsprechend der in der Anlage enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage
BERGWANDERFÜHRERABZEICHEN
Beschreibung:
Das Bergwanderführerabzeichen ist in der Größe der Abbildung in geprägter Ausführung und versilberter Oberfläche herzustellen und auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer auf der Oberseite zu versehen. Es zeigt einen weinrotem Wanderweg vor einer weinrot und weißen Gebirgskulisse mit orangem Hintergrund, umgeben von einem weißen Rand, der die Inschrift „Land Kärnten – Bergwanderführer“ zu enthalten hat.
Auf der Rückseite befindet sich eine aufgelötete Broschnadel.