Verordnung der Landesregierung vom 20. April 2010, Zl. ET4-20/2-2010, mit der die Mindestversicherungssummen für die von den Berg- und Schiführern, Schluchtenführern und Bergwanderführern abzuschließenden Haftpflichtversicherungen festgelegt werden
Aufgrund der §§ 16, 25 und 32 Abs. 2 des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2010, wird verordnet:
§ 1
Die Mindestversicherungssumme für die von den Berg- und Schiführern, Schluchtenführern und Bergwanderführern abzuschließenden Haftpflichtversicherungen wird wie folgt festgelegt: