LGBL_KA_20100607_34•Gesetz vom 18. März 2010, mit dem das Kärntner Schischulgesetz geändert wird
LGBL_KA_20100607_34Gesetz vom 18. März 2010, mit dem das Kärntner Schischulgesetz geändert wirdGazette07.06.2010
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 77/2005, 4/2007 und LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
„(1b) Der Unterricht im Schilaufen ist erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt ausgeübt wird. Als Entgelt gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen für die Unterweisung, Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.“
„(3) Die Bewilligung zur Ausübung der Schilehrertätigkeit an weiteren Standorten ist nur zu erteilen, wenn ein Leiter des weiteren Standortes bestellt wurde, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt und am weiteren Standort die sachlichen Anforderungen (§ 4) erfüllt werden.
(3a) Der Leiter des weiteren Standortes muss über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Ihm obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.“
„(4) Ein Schigebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen öffentlich zugänglichen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten,
„(5) Der Interessenverband der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes ist jener Interessenverband der Schilehrer mit Sitz in Kärnten, dem die überwiegende Zahl der Schischulinhaber in Kärnten angehört.“
„Die Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Organisationen und Vereine im Sinne des Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Ausübung in einem Kärntner Schigebiet im Vorhinein den Schischulen mit Standort in dem Schigebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich angezeigt wird.“
„(3a) Die Landesregierung hat die bewilligten Schischulen und ihren Standort und allfällige weitere Standorte, unter Angabe des Schigebietes, in dem sich jeweils das Anfängerübungsgelände befindet, auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.“
„(5) Als Diplomschilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie Innsbruck) abgelegten gleichnamigen Prüfungen. Werden diese Ausbildungen von der Bundesanstalt nicht mehr angeboten, ist für die Ausbildung zum Diplomschilehrer § 9 anzuwenden.“
„§ 3a
Ausübung der Schilehrertätigkeit
durch Gesellschaften
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schilehrertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.“
„(2) Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro befindet, gilt als Standort der Schischule oder des weiteren Standortes.“
„Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Grundflächen müssen in einem Schigebiet liegen. Sie können auch außerhalb Kärntens liegen, wenn diese Flächen, würden sie in Kärnten liegen, zum Schigebiet des Schischulstandortes gehören würden.“
„Sämtliche Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder eines weiteren Standortes einer Schischule sind schriftlich einzubringen.“
„Dem Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (§ 3a) sind zusätzlich anzufügen:
„Der Standort der Schischule bzw. des weiteren Standortes einer Schischule ist anzuführen.“
„Die Geschäftsbezeichnung „Kärntner Schischule“ oder „Schischule“ ist in Verbindung mit dem Namen (der Firma) des Bewilligungsinhabers sowie der Ortsbezeichnung des Standortes (weiteren Standortes) der Schischule zu führen.“
„c)?in Angelegenheiten des Schisportes im In- und Ausland mit kurzfristigen besonderen Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Kärnten gelegen sind.“
„Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes gemäß § 1 Abs. 3 und § 3a sowie die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz.“
„(4) Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes (§ 1 Abs. 3 und §?3a) aus, so darf die Schilehrertätigkeit bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes, längstens jedoch einen Monat ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Landesregierung darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebs in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.
(5) Stirbt der Bewilligungsinhaber, so erlischt die Bewilligung. Bei Bedarf im Sinne des Abs. 4 letzter Satz hat die Landesregierung auf Antrag der Hinterbliebenen einen geeigneten Vertreter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt, zur Fortführung der Schischule bis zum Ende der Schisaison zu bestellen.
(6) Die Bewilligung einer eingetragen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.“
„Als Schilehrer darf nur verwendet werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3, 5 und 9 erfüllt.“
„Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass abweichend von § 7 Abs. 2 erster Satz jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist.“
„§ 9a
Unternehmerprüfung
(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 hat Ausbildungslehrgänge für die Unternehmerprüfung abzuhalten, bei denen die gesetzlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Schischulleiter und Unternehmer sowie Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation in Schischulen vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Leitung einer Schischule und unter Bedachtnahme an die Erfordernisse der Praxis und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlussprüfung zu erlassen.
(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die
(3) Für die Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen sowie Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5
mit der Maßgabe, dass bei der Anerkennung gemäß § 9
Abs. 5 die Abweichung von § 7 Abs. 2 erster Satz des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes nicht anzuwenden ist.“
„Der Inhaber der Schischule hat – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2, 4 und 5 – die Schischule persönlich zu leiten und muss in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß am Standort der Schischule anwesend sein.“
„Eine Verlegung des Schischulbüros, die eine Änderung des Schischulstandortes zur Folge hat sowie eine Verlegung des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes sind der Landesregierung anzuzeigen.“
„§ 15
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen, wer
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die persönlichen Anforderung gemäß Art. I Z 14 (§ 3 Abs. 1 Z 6) gilt für Anträge auf Bewilligung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden. Die persönliche Anforderung gemäß Art. I Z 15 (betreffend § 3 Abs. 1 Z 8a) gilt für Anträge auf Bewilligung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden.
(3) Antragsteller, die die in § 3 Abs. 1 Z 6 genannte Ausbildung vor dem 31.12.1996 abgeschlossen haben, müssen überdies das Vorliegen einer dem Landes-Snowboardlehrer gemäß dem Abschnitt Va der Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer (LGBl. Nr. 147/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/1999), entsprechenden Ausbildung nachweisen, wenn der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt wird.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Schischulen haben die sachliche Anforderung der erforderlichen sanitären Einrichtungen gemäß Art. I Z 18 (betreffend § 4 Abs. 1 lit. a) bis zum Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) folgenden Schisaison (1. Dezember) zu erfüllen.
(5) Die in bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bewilligungsansuchen vorgenommene Bezugnahme auf Schischulgebiete entfällt.
(6) Bestehende Bewilligungen für Schischulen in Gebieten, die die Voraussetzungen eines Schigebietes gemäß Art. I Z 4 (§ 1 Abs. 4) nicht erfüllen, bleiben aufrecht, solange die sonstigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann:
Gerhard Dörfler
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