LGBL_KA_20100611_38•Ausbildung zum Schluchtenführer; Änderung
LGBL_KA_20100611_38Ausbildung zum Schluchtenführer; ÄnderungGazette11.06.2010
Aufgrund der §§ 22 Abs. 2 und 24 Abs. 2 des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2010, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung zum Schluchtenführer, LGBl. Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Es dürfen Lehrgänge zur Ausbildung zum Schluchtenführer angeboten werden, bei denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und die mit der Schluchtenführerprüfung abgeschlossen werden.“
„Eignungsprüfung“
„(1) Vor der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang hat der Bewerber eine Eignungsprüfung zu absolvieren.“
„(3) Über die erfolgreiche Teilnahme am praktischen Teil ist den Lehrgangsteilnehmern ein Praxisnachweis auszustellen.“
„(2) Die Schluchtenführeranwärterprüfung ist vom Ausbildungsteam abzunehmen und hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:“
„(3) Die §§ 11 und 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Schluchtenführerprüfung“ das Wort „Schluchtenführeranwärterprüfung“, an Stelle der Worte „die Prüfungskommission“ die Worte „das Ausbildungsteam“ in der jeweiligen grammatikalischen Form sowie anstelle der Worte „vom Vorsitzenden“ die Worte „vom Ausbildungsleiter“ treten und an Stelle des Prüfungszeugnisses eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführeranwärterprüfung auszustellen ist. Die Verweisung auf den Gegenstand „Rettungstechniken“ im § 12 Abs.?1 findet keine Anwendung.“
„(1) Die gewünschten Prüfungstermine sowie die Anzahl der Prüfungswerber sind vom Leiter der Ausbildungseinrichtung der Kärntner Landesregierung spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.“
„§ 10
Prüfungskommission
„Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission gilt die Bestimmung des § 23 Abs. 1 bis 4 des Berg- und Schiführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2010. Bei der schriftlichen Prüfung genügt die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes.“
„(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
„§ 12
Wiederholungsprüfungen
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in höchstens drei Prüfungsgegenständen des theoretischen Teils der Schluchtenführerprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, kann die Prüfungskommission entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung in den betreffenden Gegenständen wiederholen darf. Bei den Prüfungsgegenständen des praktischen Teiles darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung außer im Gegenstand Rettungstechniken nur dann erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am praktischen Teil des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin, bei Wiederholung der praktischen Ausbildung an dem der Ausbildung nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegenen Gründe daran gehindert ist.
(3) Ein Prüfungswerber, der zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen wird oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von drei Jahren abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung nur zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.“
„§ 13
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen zum Berg- und Schiführer
Die Ausbildung zum Berg- und Schiführer ersetzt den Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer nur dann, wenn im Rahmen dieser Ausbildung das Wahlfach Canyoning erfolgreich abgeschlossen wurde.“
Der Landeshauptmann:
Gerhard Dörfler
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