LGBL_KA_20100712_47•Pauschalierte Abdeckung außerordentlicher Belastungen
LGBL_KA_20100712_47Pauschalierte Abdeckung außerordentlicher BelastungenGazette12.07.2010
Auf Grund des § 34 Abs.2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, wird verordnet:
§ 1
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, außerordentliche Belastungen von Hilfesuchenden, welche insbesondere durch den Schulbeginn ihrer unterhaltsberechtigten Kinder oder den Ankauf von erforderlichem Heizmaterial entstehen, pauschal abzudecken.
§ 2
Höhe der Förderung
(1) Die Förderung zur Abdeckung des Ankaufs von erforderlichem Heizmaterial (Heizkostenzuschuss) beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, € 150,00 oder € 80,00.
(2) Die Förderung zur Abdeckung der Kosten, die durch den Schulbeginn von unterhaltsberechtigten Kindern entstehen (Schulstartgeld) beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens € 75,00 bzw. € 35,00 für jedes schulpflichtige Kind. Das Schulstartgeld wird in Form einlösbarer Gutscheine gewährt.
§ 3
Höhe des Einkommens
(1) Die maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt:
Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens jeweils um €?98,00.
(2) Einkommen sind alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
(3) Als Einkommen gilt, soweit in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, insbesondere:
?1.Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Zur Errechnung der Höhe des Einkommens ist vom durchschnittlichen monatlichen Einkommen vermindert um die gesetzlichen Abzüge (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen) auszugehen.
?2.Bei Beziehern von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung ist das monatliche Nettoeinkommen nach dem Einkommensteuerbescheid des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.
?3.Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
?5.Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, Familienzuschuss;
?6.Krankengeld, Wochengeld;
?7.Unterhaltsleistungen jeglicher Art;
?8.Studienbeihilfen und Stipendien;
?9.Geldleistungen nach dem K-MSG;
(4) Grundsätzlich nicht als Einkommen gelten:
§ 4
Antragstellung
(1) Anträge auf Gewährung des Heizkostenzuschusses können vom 15. Juli bis 31. Oktober 2010 Anträge auf Gewährung des Schulstartgeldes vom 15. Juli bis 10. September 2010, beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt/Magistrat, in den Bürgerbüros des Amtes der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee und in Villach, Meister-Friedrich-Straße 3, 9500 Villach, sowie beim Amt der Kärntner Landesregierung, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, eingebracht werden.
(2) Für die Gewährung der Schulstartgeldförderung sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen, sofern nicht § 3 Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommt.
(3) Begünstigte Personen nach § 3 Abs. 1 lit.?c Z 4 haben bei Antragstellung auf Schulstartgeld den Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung im Kalenderjahr 2010 oder einen Nachweis des Bezuges der Ausgleichszulage beizubringen.
(4) Für die Gewährung des Heizkostenzuschusses sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen.
§ 5
Abwicklung
Die Prüfung und Feststellung der Anspruchsberechtigung erfolgt durch das zuständige Wohnsitzgemeindeamt/Magistrat, die Bürgerbüros des Amtes der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee und Villach, Meister-Friedrich-Straße 3, 9500 Villach, sowie das Amt der Kärntner Landesregierung, Mießtaler Straße?1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses sowie die Ausgabe von Gutscheinen im Rahmen des Schulstartgeldes erfolgt durch das Land.
§ 6
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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