LGBL_KA_20100818_60•Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20100818_60Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz; ÄnderungGazette18.08.2010
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2006, wird wie folgt geändert:
„(4) Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenats, die eine Entscheidung eines Auftraggebers betreffen, für die eine Empfehlung gemäß Abs. 2 abgegeben wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat der Ombudsstelle abschriftlich zu übermitteln.“
„(3) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(4)Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig
„§ 7
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Für Anträge gemäß den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
(2) Der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(3)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.“
„(2)Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Be-kanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 11 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat der unabhängige Verwaltungssenat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
10.?§ 11 lautet:
„§ 11
Nachprüfungsfristen
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 BVergG 2006 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
(5) Anträge auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder Widerrufsentscheidung bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen sind innerhalb der vom Auftraggeber bekannt zu gebenden Stillhaltefrist einzubringen.
(6) Der Fortlauf der in Abs. 1 bis 5 angeführten Fristen wird für die Dauer eines Vorverfahrens nach §§ 4 und 5 gehemmt. Das Vorverfahren beginnt mit dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung eines Vorverfahrens nach §?4 bei der Ombudsstelle und endet mit der Übermittlung der Empfehlung der Ombudsstelle, spätestens aber mit Ablauf der in §?5 Abs. 2 vorgesehenen Stellungnahmefrist.“
11.?§ 12 Abs. 1 lit. b lautet:
„b)?die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,“
12.?§ 12 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:
„(3)Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
13.?In § 17 wird die Wortfolge „Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002,“ durch die Abkürzung „VStG“ ersetzt.
14.?In § 18 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge „sowie des Auftraggebers“ die Wortfolge „und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse“ eingefügt.
15.?In § 18 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Erteilung des Zuschlages,“ jeweils die Wortfolge „die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ eingefügt.
16.?In § 18 Abs. 5 lit. a wird nach der Wortfolge „Zuschlag nicht erteilen“ die Wortfolge „oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen“ eingefügt.
17.?Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.“
18.?In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge
„, BGBl. Nr. 53, idF BGBl. I Nr. 137/2001“.
19.?In § 19 Abs. 7 wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ und die Wortfolge „binnen zehn Tagen“ durch die Wortfolge „binnen zehn Werktagen“ ersetzt.
20.?In § 19 Abs. 8 wird die Wortfolge „Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr.?52, idF BGBl. I Nr. 117/2002,“ durch die Abkürzung „VStG“ ersetzt.
21.?§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a bis d beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß lit. a kann der Auftraggeber oder der Zuschlagsempfänger die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß lit. b bis d kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“
22.?In § 20 Abs. 2 ist nach der Wortfolge „des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte“ die Wortfolge „und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht“ einzufügen.
23.?§ 21 lautet:
„§ 21
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags
(1)?Ein Antrag gemäß § 20 ist in zweifacher Ausfertigung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen und hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Anträge gemäß § 20 Abs. 1 lit. a und e sowie Abs. 3 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Anträge gemäß § 20 Abs. 1 lit. b bis d sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
einzubringen.
(4) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß §?20 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 hätte geltend gemacht werden können.
(6) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(7) Ein Antrag gemäß § 20 Abs. 1 lit. b ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 BVergG 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
24.?§ 22 lautet:
„§ 22
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß §?20 Abs. 1 und 2 ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.“
25.?§ 23 lautet:
„§ 23
Feststellung von Rechtsverstößen,
Nichtigerklärung und Verhängung von
Sanktionen
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und e und Abs. 4 lit. a und c nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs.?4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 lit. c bis e für absolut nichtig zu erklären. Der unabhängige Verwaltungssenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 lit. c bis e für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Bestimmungen des BVergG 2006, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 lit. c bis e auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 lit. c bis e aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Der unabhängige Verwaltungssenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(7) Wenn der unabhängige Verwaltungssenat von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Abs. 2 erster Satz abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 10 Prozent der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zu.
(8) Der unabhängige Verwaltungssenat hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 VbVG heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird.“
26.?Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Unwirksamerklärung des Widerrufes
Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs.?4 lit. c sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 lit. a den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
27.?Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
28.?§ 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Unbeschadet des § 27 tritt das Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 – K-VergG 1997, LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 23/1999, 23/2000, 48/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle oder dem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/ 2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.?74/2006, fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
(3) § 2 Abs. 2 der Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung –
K-VPPV, LGBl. Nr. 82/2008, bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 als Landesgesetz in Geltung. Die Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 lit. a darf bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie muss mit 1. Jänner 2011 in Kraft gesetzt werden.
(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
–Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33, idF der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L?209 vom 24. 07. 1992, S. 1, und der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007, S. 31.
–Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.?03.?1992, S. 14, idF der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L?335 vom 20. 12. 2007, S. 31.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Mag. Ragger
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