LGBL_KA_20100831_64•Kärntner Informations- und Statistikgesetz; Änderung
LGBL_KA_20100831_64Kärntner Informations- und Statistikgesetz; ÄnderungGazette31.08.2010
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.“
„(1) Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind
haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.“
„(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.“
„(4) Wird der Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder in einem bestimmten Format gestellt, so ist diesem Antrag zu entsprechen, es sei denn
Die informationspflichtigen Stellen haben die Gründe, aus denen es abgelehnt wird, die In-formationen auszugsweise oder vollständig in der gewünschten Form oder dem gewünsch-ten Format zugänglich zu machen, dem Antragsteller innerhalb eines Monats ab Antragstellung mitzuteilen.“
„(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann im Falle des § 7 Abs. 1 innerhalb von einem Monat und im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.“
„(1) Die informationspflichtigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen. Solche Umweltinformationen sind möglichst in elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze zugänglich sind, bereitzustellen, um eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern.
(2) Der Verbreitungsauftrag im Sinne von Abs. 1 gilt vor allem für folgende, erforderlichenfalls zu aktualisierende Informationen mit Umweltbezug:
„(1) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, festgelegte Bedeutung.“
„4a. Abschnitt
Geodaten und Geodateninfrastruktur
§ 19a
Ziel dieses Abschnittes
Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Raumplanung und Raumforschung sowie der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Raum oder die Umwelt haben können.
§ 19b
Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
(2) Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Sind von einem Geodatensatz nach Abs.?1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 19c lit. j um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, die Agrarbehörden erster Instanz und die Gemeinden sein.
(5) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.
(6) Dieser Abschnitt lässt
unberührt.
(7) Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.
(8) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.
§ 19c
Begriffsbestimmung
Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 19d
Anforderungen an Metadaten,
Geodatensätze und Geodatendienste
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in ausreichender Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 19c lit. f genannten Zwecks erforderlich ist.
(2) Metadaten nach Abs. 1 müssen jedenfalls die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 328 vom 15. 12. 2009, S 83, genannten Erfordernisse erfüllen.
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander und anderen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten sowie Dritten im Sinne des §?19b Abs. 1 lit. d Z 2 für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständi-gen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten einvernehmlich festzulegen.
§ 19e
Netzdienste
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach Maßgabe dieses Abschnittes Metadaten zu erzeugen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S 9, zu schaffen und zu betreiben:
(2) Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 19g und 19h öffentlich verfügbar sowie einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinie-ren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
§ 19f
Elektronisches Netzwerk
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 19e über ein elektroni-sches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (§ 19c lit. i) bieten.
(2) Dritte dürfen ihre Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs.?1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
§ 19g
Beschränkungen des Zugangs
der Öffentlichkeit
(1) Abweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(2) Weiters dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 19h Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs darf aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt werden.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öf-fentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung, erforderlichenfalls un-ter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit.?b, d, f und h genannten Gründe unzulässig.
(6) Die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatensätzen darf nur dann nach Abs. 1 bis 5 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.
§ 19h
Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten
(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit.?b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und e) dürfen Entgelte gefordert werden. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodaten-sätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentli-chen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Der dritte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodaten Entgelte verlangt, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Diensten (zB Ausschluss der Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken) sind im Vorhinein festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort, zu veröffentlichen. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 19i
Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch inländische
öffentliche Geodatenstellen
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geodatenstellen sowie für andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Maßgabe des Abs. 5 ausgeschlossen werden, wenn dieser Zugang oder diese Nutzung nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs.?1 dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 2 nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten durch andere öffentliche Geodatenstellen oder durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit.?a und b der Richtlinie 2007/2/EG entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen und Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem durch diesen Abschnitt verfolgten Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder Geodatendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind.
(5) Die Beschränkung des Zugangs zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatensätzen darf nur dann nach Abs. 2 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.
§ 19j
Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch ausländische
öffentliche Stellen
(1) Der § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit.?c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
§ 19k
Rechtsschutz
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 19h) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stelle eines anderen Bundeslandes oder des Bundes sowie Stellen nach § 19j lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodaten-diensten (§§ 19i oder 19j) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte (§ 19c lit. k), der Netzzugang nach § 19f anstrebt und dem er von der betref-fenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Be-scheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 19f Abs. 2 besteht. Die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 19f Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdien-sten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen alle zur Bearbeitung er-forderlichen Angaben enthalten, insbesondere ist der betreffende Netzdienst oder der betreffende Geodatensatz näher zu bezeichnen.
(5) Besorgt eine zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständige öffentliche Geodaten-stelle keine behördlichen Aufgaben, sind Anträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die um Bescheiderlassung ersuchende Person, eingetragene Personengesellschaft oder öffentliche Stelle an diese zu verweisen.
(6) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen ist, gilt das All-gemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet, soweit es sich um Entschei-dungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 19l
Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Koordinierungsstelle mit der Bezeich-nung Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle Kärnten (GDI-Koordinierungsstelle) einzurichten. Die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zuständigen Abteilung einzurichten. GDI-Koordinierungsstelle hat die in Abs. 2 genannten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die GDI-Koordinierungsstelle hat:
(3) Der GDI-Koordinierungsstelle gehören als Mitglieder jedenfalls an:
(4) Die für die Koordination des Kärntner Geografischen Informationssystems KAGIS und die für Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung können jeweils einen weiteren Vertreter in die Koordinierungsstelle entsenden.
(5) Für jedes Mitglied der GDI-Koordinierungsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
(6) Den Sitzungen der GDI-Koordinierungsstelle können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) In Angelegenheiten, die sich nur auf die innerhalb des Amtes der Kärntner Landesregierung bestehende oder aufzubauende Geodateninfrastruktur sowie auf die Koordination in diesen Angelegenheiten beziehen, besitzen nur die in Abs. 3 lit. a und Abs. 4
genannten Mitglieder der GDI-Koordinierungsstelle das Stimmrecht. In allen anderen Angelegenheiten kommt allen in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Mitgliedern das Stimmrecht zu.
(8) Für Beratungen und Beschlussfassungen der GDI-Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. In Angelegenheiten nach Abs.?6 erster Satz ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der in Abs. 3 lit. a und Abs.?4 genannten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(9) Die GDI-Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 19m
Monitoring und Berichtspflichten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
(3) Berichte nach Abs. 2 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
§ 19n
Verordnungsermächtigung der Landesregierung
Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:
„(1) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs.?3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
„(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.“
„§ 26
Abgabenbefreiung
Unbeschadet der §§ 10, 17, 19h, 19i und 19j sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.“
12.?Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c eingefügt:
„§ 26a
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen zu verstehen und anzuwenden:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Fassung ABl. L 108 vom 25. 4. 2007, S 1, zu verstehen.
§ 26b
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
§ 26c
Übergangsbestimmungen
(1) Metadaten nach § 19d Abs. 1 sind
zu erstellen.
(2) Die in § 19d Abs. 2 genannten Maßnahmen sind nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG
nach Erlassung der genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.“
„(4) Durch den 4a. Abschnitt wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S 1, umgesetzt.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI Scheuch
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Die Landesrätin:
Dr. Prettner
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