„(6)Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren
nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt, tritt der Genehmigungsbescheid außer Kraft.“
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Auf Pläne, die noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind die §§ 1 und 4 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.