LGBL_KA_20100922_68•Kärntner Landes-Forstgesetz 1979; Änderung
LGBL_KA_20100922_68Kärntner Landes-Forstgesetz 1979; ÄnderungGazette22.09.2010
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich der Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. c) und der Z 2 (§ 2 Abs. 2 lit. f) des Artikels I in Ausführung des § 15 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007 – beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 8/1989, LGBl. Nr. 66/1993 und LGBl. Nr. 23/2003 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 99/1979, LGBl. Nr. 86/1981, LGBl. Nr. 30/1986 und LGBl. Nr. 21/1989, wird wie folgt geändert:
„(3) Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes, der gemäß § 39 Abs. 2 Vermessungsgesetz beim Vermessungsamt eingebracht wurde, unter Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes als Papierausdruck anzuschließen. Der Planverfasser hat auf dem Papierausdruck des Planes zu bestätigen, dass der Papierausdruck mit dem beim Vermessungsamt eingebrachten Plan übereinstimmt. In den Fällen des Abs. 2 lit. c hat aus dem Plan auch die Vereinigung des durch die Teilung entstehenden Grundstückes mit dem benachbarten Grundstück zu einem neuen Grundstück hervorzugehen.
(4) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 sind Teilungen ausgenommen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen (§ 15 Abs. 2 Forstgesetz 1975).“
„(5) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 Vermessungsgesetz erteilt, tritt der Genehmigungsbescheid außer Kraft.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dies auf nachstehende Fassungen:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf Pläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2003, anzuwenden.
Der Präsident des Landtages:
LOBNIG
Der Landesrat:
Dr. MARTINZ
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