LGBL_KA_20100930_71•Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994; Änderung
LGBL_KA_20100930_71Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994; ÄnderungGazette30.09.2010
„(1) Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.“
„(3) Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem in Kärnten gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).“
„(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (§ 111 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.
(2a) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die an Empfänger in Kärnten ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.“
„(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80 A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98
‰
B 2,18 ‰ 2,30 ‰
2,41 ‰
C 1,15 ‰ 1,22 ‰
1,28 ‰
D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79
‰
E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64
‰
F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43
‰
G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32
‰
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.“
„(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit § 5b nicht Abweichendes bestimmt.“
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die zuständige Abgabenbehörde von jeder Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister (§ 340 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) durch Übermittlung einer Abschrift des Auszugs zu verständigen. In den Fällen des § 340 Abs. 2 GewO 1994 ist die Abgabenbehörde durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ebenso ist die Abgabenbehörde von jeder Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu verständigen.“
27.§ 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)Art. I Z 11 (betreffend den Entfall des § 5 Abs. 1 lit. a Z 7), Z 15 (§ 6 Abs. 1) und Z 18
(§ 8 Abs. 1a) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abzugeben sind.
(3) Art. I Z 28 (§ 17) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen wurden.
Der Präsident des Landtages:
Der Landesrat:
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