LGBL_KA_20100930_74•Gesetz zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten- Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den Landessanitätsrat
LGBL_KA_20100930_74Gesetz zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten- Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den LandessanitätsratGazette30.09.2010
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (K-LKABG), LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:
„Anstalt öffentlichen Rechts“.
„(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“, im Folgenden kurz Landesanstalt oder KABEG genannt. Die KABEG ist in das Firmenbuch einzutragen.“
„Aufgaben der KABEG“
„(1b) Weiters obliegen der KABEG die Errichtung und der Betrieb von selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der ergänzenden Gesundheitsversorgung sowie von Nebenbetrieben.“
„(3) Die Landeskrankenanstalten sind von der KABEG unter Bedachtnahme auf die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenanstaltenleistungen sowie unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeiten unter Bedachtnahme auf gesundheitspolitische und volkswirtschaftliche Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und durch Maßnahmen der ergänzenden Gesundheitsversorgung zu vervollständigen.“
„(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die KABEG Unternehmen errichten, Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen, diese erwerben und veräußern. In Unternehmungen, die von der KABEG errichtet werden, ist sofern nicht kollektivvertragliche Bestimmungen oder sonst zwingende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, für die Dienstverhältnisse der dort beschäftigten Bediensteten durch die KABEG die Anwendung von Vertragsschablonen, die die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetz vorsehen, vorzunehmen.“
14.§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landeskrankenanstalten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind unselbständige Organisationseinheiten der KABEG. Die KABEG ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten.“
15.§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Bedienstete der KABEG in der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten, wie auch mit Funktionen betraute Bedienstete sind an die Weisungen des Vorstandes der KABEG gebunden, soweit nicht krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.“
„(5) Der Vorstand hat für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes einen Stellvertreter zu bestellen.“
30.Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Vorstand darf von ihm wahrzunehmende Aufgaben insbesondere an Abteilungs-leiter, den Verwalter(Betriebsdirektor), den ärztlichen Leiter oder den Pflegedienstleiter delegieren. Diese üben die Geschäfte im Namen des Vorstandes unter seiner Leitung aus. Die Aufgaben, die delegiert werden, sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes der KABEG näher auszuführen und konkret anzuführen, an wen sie delegiert wurden. Die Geschäftsordnung ist in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Die Delegierung wird mit dem der Verlautbarung folgenden Tag wirksam.“
„§ 13
Bericht an die Expertenkommission
Der Vorstand hat der Expertenkommission regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation, Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.“
„§ 13a
Zusammensetzung der Expertenkommission
(1) Die Expertenkommission besteht aus neun Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Drei Mitglieder davon sind aus dem Kreis der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission hat auf die Dauer der Gesetz-gebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestel-lung ist zulässig. Die Mitglieder der Expertenkommission bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Expertenkommission in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode un-verzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.
(3) Für jedes bestellte Mitglied der Expertenkommission ist in gleicher Weise ein Er-satzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die bestellten Mitglieder der Expertenkommis-sion auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Landeshauptmann anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung der neu gebildeten Expertenkommission hat die Landesregierung einzuberufen.“
„§ 15
Erlöschen der Mitgliedschaft zur Expertenkommission“
„(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission dürfen auch nicht Dienstnehmer in der KABEG oder in einer von dieser geführten Landeskrankenanstalt sein, sofern es sich nicht um jene drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) handelt, die aus dem Kreise der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten zu bestellen sind.“
„(5) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission, sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person, dürfen in keiner aufrechten Geschäftsbeziehung zur KABEG stehen oder keine solche begründen.“
54.§ 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder der Expertenkommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommission kommt bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Diese Wahlen gelten jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Personen zur Expertenkommission. Wiederwahlen sind zulässig. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle.“
„(4) Die erste Sitzung der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gebildeten Expertenkommission ist die konstituierende Sitzung der Expertenkommission. In dieser hat die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters zu erfolgen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden hat das an Lebensjahren älteste Mitglied der Expertenkommission, welches nicht dem Kreis der in die Expertenkommission entsandten Dienstnehmer angehört, als provisorischer Vorsitzender die konstituierende Expertenkommissionssitzung zu leiten. Der gewählte Vorsitzende hat sodann als Vorsitzender die Wahl seines Stellvertreters zu leiten. Ist der gewählte Vorsitzende bei der konstituierenden Expertenkommissionssitzung nicht anwesend, so hat der provisorische Vorsitzende auch den Vorsitz bei der Wahl des Stellvertreters zu führen.“
„Sitzungen der Expertenkommission“
„(1) Die Sitzungen der Expertenkommission sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vier Mal pro Jahr, einzuberufen. Drei Mitglieder der Expertenkommission oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende der Expertenkommission unverzüglich die Expertenkommission einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.“
„(3) Die Expertenkommission ist beschluss-fähig, wenn mindestens vier Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ein Beschluss der Expertenkommission über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur bei Anwesenheit der sechs von der Landesregierung außerhalb des Kreises der Dienstnehmer bestellten Mitglieder gefasst werden. Bei dieser Abstimmung und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kommt den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommission ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst die Expertenkommission gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme sowohl bei den Beschlüssen, wie auch bei Wahlen den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Expertenkommission diesem Verfahren widerspricht.“
„Teilnahme an Sitzungen der Expertenkommission“
„§ 19
Rechte und Aufgaben der Expertenkommission
(1) Die Expertenkommission hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind der Expertenkommission nicht übertragen.
(2) Die Expertenkommission darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG, den von ihr geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.
(3) Die Expertenkommission darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG, der Landeskrankenanstalten und der von ihr geführten Einrichtungen einsehen und prüfen. Sie kann damit auch einzelne Mitglieder der Expertenkommission oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.
(4) Der Expertenkommission obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:
„§ 21
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Bei der KABEG ist ein Beirat einzurichten; der Beirat führt die Bezeichnung „Aufsichtsrat“.
(2) Der Aufsichtsrat hat die KABEG in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten und hat das Recht Vorschläge zu erstatten.
(3) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.
(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf sich der Aufsichtsrat des Geschäftsapparates der KABEG bedienen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 18 sind sinngemäß auch für den Aufsichtsrat anzuwenden. § 17a gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.“
„Organisation der KABEG“
„(1a) Die Bediensteten, die in der KABEG in der Landesanstalt und in den Landeskrankenanstalten ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, es sei denn, dass die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich diese Rechte einschränken.“
77.§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vorstand ist hinsichtlich aller Bediensteten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber betraut und hat diese selbständig zu erledigen. Davon ausgenommen sind
„(3) Der Vorstand darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen und, soweit nicht bereits öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bestehen, beschäftigten.“
„§ 29
Krankenanstaltenleitung
(1)Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25 Abs. 1 K-KAO i.V.m. § 35 Abs. 2
K-KAO aus folgenden Funktionsträgern, und zwar
(2) Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung führen den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen der ihnen von der KABEG zugewiesenen Wirkungsbereiche. Die dem Verwalter, dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen jeweils zukommenden Aufgaben, werden durch die Zuweisung und Abgrenzung von Wirkungsbereichen, wie sie von der KABEG vorgenommen werden, nicht berührt.
(3) Dem Betriebsdirektor obliegt es, die Tätigkeiten der Mitglieder der Krankenanstaltenleitung zu koordinieren, die von den einzelnen Mitgliedern wahrzunehmenden Aufgaben voneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen und die Umsetzung der vom Rechtsträger der Landeskrankenanstalten in der Betriebsführung getätigten Vorgaben sicher zu stellen, zu überwachen und zu überprüfen. Der Betriebsdirektor ist berechtigt, den übrigen Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung die dafür erforderlichen Aufträge zu erteilen und sind diese von den Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung umzusetzen. In die dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zukommenden Aufgaben wird hiedurch nicht eingegriffen und ist dies von der KABEG sicher zu stellen.
(4) Der Betriebsdirektor hat den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unter der Leitung des Vorstandes zu führen und dabei insbesondere nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:
(5) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen. Für jedes Mitglied der Krankenanstaltenleitung ist aus dem Kreis der Landesbediensteten ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung an seine Stelle tritt.
(6) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung ist diese Funktion durch den Vorstand öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.
(7) Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die als Mitglied der Krankenanstaltenleitung bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Das privatrechtliche Dienstverhältnis mit einem Mitglied der Krankenanstaltenleitung darf durch den Vorstand der KABEG nur auf die Dauer der zulässigen Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte befristete Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zulässig. § 7 Abs. 4 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 ist nicht anzuwenden.“
„(1) Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und Abteilungsleiter in der Landesanstalt dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes der KABEG weder ein Gewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG und der Landeskrankenanstalten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder freiberuflich tätig sein. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen oder stille Beteiligungen eingehen und halten. Die Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“
87.§ 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Verstößt ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann der Vorstand der KABEG Schadenersatz fordern und stellt dies einen Auflösungsgrund des Dienstverhältnisses dar.
„Erlöschen der Mitgliedschaft zur Krankenanstaltenleitung und der Leitung einer Abteilung“
„Die Mitgliedschaft zur Krankenanstaltenleitung oder die Funktion eines Abteilungsleiters der Landesanstalt erlischt durch“
„(2) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der Landesanstalt hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber der KABEG zu erklären.“
91.§ 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder einen Abteilungsleiter in der Landesanstalt abzuberufen, wenn
„(4) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der Landesanstalt hat auf seine Funktion zu verzichten, wenn sich das Mitglied oder der Abteilungsleiter nicht mehr in der Lage sieht, seine ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere seine Dienstobliegenheiten zu erfüllen.“
„§ 34
Bericht an die KABEG
Der Betriebsdirektor hat der KABEG zumindest monatlich und darüber hinaus über Anfrage des Vorstandes, bei wichtigen Umständen oder bei Gefahr in Verzug umgehend, über den Gang der Geschäfte der Landeskrankenanstalt sowie über ihre Situation zu berichten, wie auch Vorschläge über Verbesserungen im Betriebsablauf und der medizinischen, pflegerischen und wirtschaftlichen Führung vorzulegen.“
„§ 38
Innere Organisation
Die Organisation und die Gliederung der einzelnen Landeskrankenanstalten wird von der KABEG in der jeweiligen Anstaltsordnung nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben vorgenommen.“
„Personal in den Landeskrankenanstalten“
(1)Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand der KABEG sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand der KABEG darf, wenn es das dienstliche Interesse erfordert und es im Einzelfall sachlich begründbar ist, Versetzungen und Dienstzuteilungen von Bediensteten einer Landeskrankenanstalt als Schlüsselarbeitskräfte (insbesondere Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter), die in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, in eine andere Landeskrankenanstalt vorübergehend oder auf Dauer als Maßnahme des inneren Dienstes vornehmen.
(3) Durch eine Versetzung oder Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 2 darf eine dienst- oder besoldungsrechtliche Schlechterstellung nicht erfolgen.“
„(1) Die zulässige Höchstzahl der Landesbediensteten der KABEG ist jährlich durch den Stellenplan festzulegen.“
103.§ 40 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Entwurf eines Stellenplanes für die Landesanstalt und für jede von ihr geführte Landeskrankenanstalt zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. Der Entwurf des Stellenplanes ist als Beilage dem Entwurf des Landesvoranschlages anzuschließen.“
104.§ 40 Abs. 3 lautet:
„(3) Nach der Beschlussfassung des Landtages über den Nettogebarungsabgang (§ 41 Abs. 1a) ist durch den Vorstand der KABEG ein Stellenplan für die von ihr geführten unselbständigen Einrichtungen festzulegen.“
105.§ 40 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Vorstand der KABEG ist berechtigt, innerhalb der in den Stellenplänen enthalteten Gesamtzahl der Planstellen Änderungen der Stellenpläne während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen, wenn dadurch die Gesamtanzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes nicht überschritten wird.“
„(3) Die KABEG hat unter Berücksichtigung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges bis zum Ende des Kalenderjahres einen Voranschlag für das folgende Jahr zu erstellen.“
„(4b) Das Land kann der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges ein Darlehen oder Zuschüsse gewähren.“
„(7) Die KABEG hat bis zum 31. Mai des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss sowie den Lagebericht der Landesregierung vorzulegen.“
114.§ 41 Abs. 8 lautet:
„(8) Stellt die Expertenkommission der KABEG den Voranschlag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht fest, hat sich die Gebarung der KABEG für das folgende Kalenderjahr bis zur Feststellung eines Voranschlages nach dem Voranschlag der KABEG des abgelaufenden Kalenderjahres zur richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.“
115.§ 41 Abs. 9 lautet:
„(9) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die Landesregierung den Vorstand und die Expertenkommission der KABEG zu entlasten.“
„§ 44
Rechnungslegung und Jahresabschluss
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der KABEG die unternehmensrechtlichen Bestimmungen für Unternehmen sinngemäß.“
„(2) Das Aufsichtsorgan des Landes hat das Recht, an allen Sitzungen der Expertenkommission teilzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen der Expertenkommission rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der Expertenkommission sind dem Aufsichtsorgan des Landes zu übersenden.“
122.§ 47 Abs. 6 lautet:
„(6) Beschlüsse der Expertenkommission der KABEG, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind zugleich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen.“
123.Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.“
124.Dem § 50 wird folgender § 51 angefügt:
„§ 51
Übergangsbestimmungen
(1) Die KABEG ist Rechtsnachfolgerin der Landeskrankenanstalten mit einem Rechts-übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den Landeskrankenanstalten an die KABEG.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums haben sämtliche für die Wahrnehmung der Gesamtrechtsnachfolge erforderlichen Daten, Unterlagen, Grundlagen und uneingeschränkten Befugnisse darüber innerhalb von vier Wochen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der KABEG zur Verfügung zu stellen. Verträge zwischen den einzelnen Landeskrankenanstalten oder zwischen den Landeskrankenanstalten und der KABEG gelten als Verwaltungsvereinbarung weiter. Sie sind von der KABEG ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese ausdrückliche Bestätigung nicht, so gelten sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst und unwirksam.
(3) Die Expertenkommission ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der bisherigen Krankenanstaltendirektorien und ihre Stellvertreter gelten bis zur Neubestellung der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter als Mitglieder der Krankenanstaltenleitung im Sinne dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der Verwaltungsdirektor, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dieser Funktion betraut ist, auch die Tätigkeit des Betriebsdirektors aus, ohne hiefür gesondert bestellt werden zu müssen. Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihre Stellvertreter sind jedoch von der KABEG innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit dieser Neubestellung von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung endet die Bestellung der bisherigen Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihrer Stellvertreter.
(5) Laufende Verfahren betreffend die Aufnahme von Landesbediensteten und laufende Verfahren hinsichtlich der Bestellung von Funktionsträgern sind nach den ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(6) Für alle ausgeübten Tätigkeiten, Gewerbe, aufrechten Beteiligungen oder stillen Beteiligungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Zustimmung gemäß § 32 Abs. 1 erforderlich ist, ist bis zum 31.03.2011 um diese Zustimmung anzusuchen und dürfen diese bis zu einer allfälligen Untersagung ausgeübt bzw. gehalten werden.
(7) Für die Arbeitnehmervertreter sind die einzelnen Krankenanstalten und Betriebe der KABEG als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln. An jedem Standort ist ein Betriebsrat einzurichten. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Betriebsratsorgane bleiben die geltende Funktionsperiode bestehen.
Artikel II
Änderung der Kärntner
Krankenanstaltenordnung
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:
„Der Krankenanstaltenplan stellt insbesondere die für eine
patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Krankenanstalten und Großgeräten nach Standort, Versorgungsaufgaben, Bettenzahl und Fachrichtung erforderliche Grundlage sowie die Planungsgrundsätze dar.“
„(5) Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre für weitere fünf Jahre fortzuschreiben und dabei den jeweiligen Planungserfordernissen anzupassen.“
„Krankenanstaltenleitung“
„(1) Die Krankenanstaltenleitung besteht aus einem ärztlichen Leiter (§ 26), dem Betriebsdirektor (§ 35) und dem Pflegedienstleiter (§ 37). Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung führen den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zukommenden Aufgaben. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen für jeden Bereich sicherstellen. Weiters haben die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise einen Massenanfall von Patienten im Katastrophenfalle zu treffen und Evakuierungs- und Verhaltenspläne bei technischen Notfällen oder Hochrisikoinfektionen in der Anstalt, welche mit dem Landessanitätskatastrophenplan abzustimmen sind, vorzubereiten. Der Betriebsdirektor hat die Qualitätssicherungsmaßnahme und die Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände zu koordinieren und die einzelnen Bereiche aufeinander abzustimmen. Die den Mitgliedern der Krankenanstaltsleitung nach diesem Gesetz jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.“
„(4) Für Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.“
„§ 27a
Leitung von Zahnambulatorien
(1) Mit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Lei-stungsspektrum nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichts-chirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustel-len.
(2) Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
(3) Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw. Arztes zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 3 erteilte Genehmigung zurückzu-nehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht ha-ben.“
13.§ 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Für jede Krankenanstalt ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Kranken-haushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestel-len. Für jedes Zahnambulatorium ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Kran-kenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten, wobei auch für mehrere Anstalten gemeinsam ein Krankenhaushygieniker (Hygienebeauftragter) bestellt werden kann, wenn dies aufgrund der Größe, des Leistungsangebotes und der räumlichen Entfernung gleichzeitig bewältigbar ist. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.“
„Die Träger von Krankenanstalten haben in ihren Krankenanstalten, wenn sie mehrere betreiben, für alle gemeinsam, zur Beurteilung
eine Ethikkommissionen einzurichten.“
16a.§ 30 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
„(7a) Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegefor-schungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und –methoden durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.“
20.Nach § 30 Abs. 8 werden folgende Absätze 8a, 8b und 8c eingefügt:
„(8a) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.
(8b) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeuti-schen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offen-zulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission - unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe - in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(8c) Der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.“
„(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahn-ärztlich behandelt werden.“
25.§ 33 lautet:
„§ 33
Administrative Patientenerfassung
(1) In jeder Krankenanstalt sind über die Aufnahme von Personen in die Anstaltspflege und die Entlassung Vormerke im Rahmen einer administrativen Patientenerfassung zu führen, sowie im Falle der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten und bei der Aufnahme nach § 52 Abs. 1 letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren.
(2) In der administrativen Patientenerfassung sind die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zunamen (Geburtsnamen), der Geburtsdaten und dem Geburtsort, bei nicht eigenberechtigten Personen auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, der Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertreters, ansonsten Name und Wohnanschrift des nächsten Angehörigen, das Religionsbekenntnis, sowie der Aufnahme- und der Entlassungstag, gegebenenfalls der Todestag und die Todesursache einzutragen und jene Personen und Stellen, die von besonderen Vorfällen zu verständigen sind, festzuhalten.“
„§ 34a
Datenerfassung
(1) Alle Daten von Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Ab-sätze.
(2) Daten von Patienten dürfen auch mittels automationsunterstützter Datenverarbei-tung, von der Krankenanstalt nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und übermittelt wer-den, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmung der §§ 33 und 34 notwendig ist.
(3) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Aus-kunft zu geben, welche Daten über sie ermittelt, verarbeitet und gespeichert werden und an wen welche Daten weitergegeben wurden. Soweit es sich um Daten handelt, die sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehandlung) beziehen, kann die Übermittlung von Daten auf Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder eines von ihm beauftragten Arztes verweigert oder eingeschränkt werden, wenn durch diese Übermitt-lung der Fortgang des Behandlungsprozesses nachteilig beeinflusst werden kann. Der Patient hat einen Rechtsanspruch auf Berichtigung falscher Daten.
(4) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten und der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auf Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffenden Personen identifiziert werden können, nur mit deren Zustimmung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patienten zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln. Die Übermittlung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.“
„(2) Der ärztliche Leiter oder der Pflegedienstleiter können auch gleichzeitig Betriebsdirektor sein. Der Träger der Krankenanstalt hat ihre Aufgabengebiete genau abzugrenzen. Ist der Betriebsdirektor nicht gleichzeitig auch ärztlicher Leiter oder Leiter des Pflegedienstes, darf ihm eine Verantwortung für die diesen nach den krankenanstaltenrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltenen Aufgaben nicht übertragen werden.“
„(5) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Patienten diesem oder
„(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.“
Artikel III
Änderung des Kärntner
Gesundheitsfondsgesetzes
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 83/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:
„(2a) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform ist ein Präsidium einzurichten. Dieses besteht aus dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und den zwei weiteren nach § 6 Abs. 2 lit. a von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern sowie zwei von der Kärntner Gebietskrankenkasse unter Bedachtnahme auf die Interessen der Betriebskassen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b entsandten Mitgliedern und im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten gemäß § 6 Abs. 2 lit. b entsandten Mitgliedern. Nähere Bestimmungen hat die Gesundheitsplattform in ihrer Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 2) festzulegen.“
Artikel IV
Änderung des Kärntner
Objektivierungsgesetzes
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:
„4. Abschnitt
Objektivierung in der KABEG“
„§ 25
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für die KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit sämtlichen Angelegenheiten, die nach dem 4. Abschnitt der Landesregierung obliegen, betraut.“
„2. Teil
Aufnahme von Bediensteten“
„§ 26
Bedienstete
(1) Für die Aufnahme in den Landesdienst gelten, sofern es sich nicht um die Verwendung im Pflegebereich oder im ärztlichen Bereich handelt, die Bestimmungen des 2.
Abschnittes sinngemäß: die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs 2, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der Vorstand der KABEG tritt.
(2) § 11 Kärntner Objektivierungsgesetz gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 absieht.“
„§ 29
Assistenzärzte“
„(3) Ein Primararzt, für dessen Fach sich ein Turnusarzt zur Ausbildung als Assistenzarzt beworben hat, hat das Recht, mit Zustimmung des Bewerbers in Detailbeurteilungen anderer Primarärzte Einsicht zu nehmen. Assistenzarzt ist ein Arzt in Facharztausbildung, wie auch ein Arzt mit ius practicandi für Allgemeinmedizin.“
„(10) Ergibt die neuerliche Beratung in der Beurteilungskommission wiederum keine Übereinstimmung mit der vom Primararzt vorgeschlagenen Reihung oder keine einstimmige andere Reihung, hat die Beurteilungskommission die Empfehlung für die Betrauung mit der Assistenzarztstelle aus den Bewerbern auszusprechen und dem ärztlichen Leiter vorzuschlagen. Dieser hat über die Besetzung zu entscheiden.“
9.§ 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Für das Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 bis 12 sinngemäß.“
„(4) Die Reihung der Bewerber erfolgt durch einen in der KABEG zu bildenden Auswahlbeirat. Dem Auswahlbeirat gehören der ärztliche Leiter als Vorsitzender, zwei Primarärzte, zwei Ärzte aus dem Kreis der Fachärzte und ein auf Vorschlag des ärztlichen Leiters zu bestellender externer Gutachter an. Die Beiratsmitglieder sind vom Vorstand zu bestellen. Der Auswahlbeirat gibt seine fachliche Empfehlung mit einfacher Stimmenmehrheit ab, wobei der ärztliche Leiter zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ärztlichen Leiters den Ausschlag.“
Artikel V
Änderung des Gesetzes über den Landessanitätsrat
Das Gesetz vom 29. März 1985 über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 36/1985, geändert durch LGBl. Nr. 58/1993, wird wie folgt geändert:
Artikel VI
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. Kaiser
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
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