Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen, LGBl. Nr. 2/1959, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1969 und 90/2001, wird wie folgt geändert:
„(1)Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.“
3.Dem § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.“
4.§ 3 lautet:
„§ 3
(1) Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1.
(2) Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe zugrunde zu legen, welche der Abgabenpflichtige gemäß Abs. 1 für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.
(3) Der Abgabepflichtige hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Abgabe zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen Zuschlägen weiter zu verrechnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz