Entwurf einer Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2010 Zl.: ET4-21/2-2010, mit der die von den Gemeinden aufzubringenden Beiträge zur Bestreitung des Sachaufwandes für die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen erhöht werden
Auf Grund des § 66a des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr.58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2010, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht, beträgt 9 Cent.
§ 2
Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht, beträgt 8 Cent.