LGBL_KA_20101230_100•LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_KA_20101230_100LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen KrankenanstaltenGazette30.12.2010
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2010, wird verordnet:
§ 1
LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren
(1)Die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
(2)Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die LKF-Gebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die LKF-Gebühr und die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(3)Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von € 52,-- je Patient und je Aufenthaltstag zu entrichten.
(4)Die vom einzelnen Patienten zu bezahlenden LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem nach Absatz 1 als LKF-Gebühr bezeichneten festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Modell) gemäß Abschnitt 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Über Verlangen der Patienten sind von der in Aussicht genommenen behandelnden Krankenanstalt Kostenvoranschläge zur Verfügung zu stellen.
(5)Die Behandlungskosten sind gemäß gesonderter Kostenvoranschläge abzurechnen, wenn ein operativer Behandlungsfall im LKF-Modell nicht als medizinische Einzelleistung abgebildet ist, oder, wenn die tatsächlich zu erwartenden Behandlungskosten deutlich geringer als die gemäß Abs. 4 ermittelten LKF-Gebühren sind.
§ 2
Pauschalierte Anstaltsgebühren
(1)Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung der medizinischen Eingriffe in der Anlage I, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß ./. Anlage angeführten Multiplikator.
(2)Werden bei einer Operation mehrere der in der ./. Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3)Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines in der ./. Anlage angeführten Eingriffs, aus einem Grund anstaltsbedürftig, der
erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.
§ 3
Gebühr für Begleitpersonen
(1)Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse € 19,90. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr € 45,--, für Kinder unter 10 Jahren € 29,70 je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind von der Entrichtung dieser Gebühren befreit.
(2)Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 v.H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 v.H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten.
(3)Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.
§ 4
Ambulanzbeiträge
(1)Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Klinikum´s Klagenfurt am Wörthersee oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Tarife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Prozent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die jeweilige Krankenanstalt festgesetzten Gebühren. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden Ambulanztarife sind auf volle zehn Centbeträge ab(auf)zurunden. Die festgesetzte Gebühr beträgt für das allgemein öffentliche Klinikum – Klagenfurt am Wörthersee (Landeskrankenhaus Klagenfurt) € 515,40, für das allgemein öffentliche Landeskrankenhaus Villach, für das allgemein öffentliche Landeskrankenhaus Wolfsberg, für das öffentliche Landeskrankenhaus Laas sowie für die öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor jeweils € 367,10.
(2)Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Untersuchung beträgt € 196,80.
(3)Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kontrastmittel) beträgt € 344,80.
(4)Der Beitrag (Tarif) für die erste und zweite wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt € 285,30, der Beitrag (Tarif) für die dritte und jede weitere wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt € 171,20
(5)Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotrypsiebehandlung beträgt €
1.180,40.
§ 5
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2009, LGBl. Nr. 74/2009, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage1
Eingriffe für die Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 2
Allgemeines
Inhaltsangabe
B Eingriffe an den Blutgefäßen
D Eingriffe an den Bewegungsorganen
E Geburtshilfliche Eingriffe
F Eingriffe an den männlichen Geschlechtsorganen
G Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen
I Eingriffe an Haut, Unterhaut und Bindegewebe
N Eingriffe an Mundhöhle und Gesicht
Q Eingriffe an den Ohren
T Eingriffe am Verdauungstrakt und Abdomen
X Allgemeine Eingriffe
OrganschemaOp-GruppeEingriffEingriff Nr.Eingriff TextMulitplikator
B330303Operation von Varizen mit Crossektomie oder
Stripping der Vena saphena magna pro Extremität2,8
B330404Operation von Varizen mit Crossektomie oder
Stripping der Vena saphena parva pro Extremität2,8
D331818Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur
(ein Strahl, partielle Fasciektomie)2,6
D441515Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur –
totale Fasciektomie 2,6
D441616Kartilaginäre Exostosenabmeißelung2,6
D550202Operation des Carpaltunnelsyndroms
inclusive Neurolysen und Tendolysen2,1
D552121(A) Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
D552222(B) Gelenk, Resektion eines Bandanteils
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
D552323(C) Gelenk, Resektion eines freien Körpers
oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
D552424(D) Gelenk, Knorpelchirurgie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
D552525(E) Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
D552727(F) Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
D552929Gelenk, Meniskusresektion oder
Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)2,6
E330101Shirodkar, Cerclage2,1
F220101Circumcision1,6
F330505Hydrocelenoperation3,0
G330202Konisation oder Portioamputation2,1
G330505Uterus, Curettage mit / ohne
Polypabtragung, mit/ohne Elektrokoagulation nach jeder Methode
2,1
I660101Plastischer Ober- oder Unterlidersatz 2,1
N220202Adenotomie1,8
N550101Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege
2,1
Q330101Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen
eines Paukenröhrchens 2,0
Q440404Ohranlegeplastik2,0
T110202Incision eines periproctitischen Abszesses
2,8
T220101Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung)
2,8
T330202Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung2,8
T330303Incision, Lavage u. Drainage eines
ischiorectalen Abszesses2,8
T440202Operation einer äußeren Hernie3,5
T442020Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan,
Parks, Longo2,8
T551616Verschluß einer Analfistel mit
Verschiebelappenplastik2,8
X220303Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro
Zugang2,3
X330202Entfernung großer Schrauben und/oder
Cerclagen pro Zugang2,3
X330303Plattenentfernung2,3
Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden
Extrakapsuläre Kataraktoperation mittels gesteuertem
Saug-Spül-Verfahren2,1
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20101230_100",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20101230_100",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}