Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 2010, Zl. 1W-FrG-21/105-2010 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§1
Die Bezirkshauptmannschaften sowie der Magistrat der Stadt Villach werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln sowie mit der Dokumentation von Aufenthalts- und Niederlassungsrechten im Namen des Landeshauptmannes in erster Instanz zu treffen.
§2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bestimmt sich nach § 4 NAG.
§3
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. November 2005, LGBl. Nr. 91/2005, außer Kraft.