LGBL_KA_20110121_3•Kärntner Agrarbehördegesetz
LGBL_KA_20110121_3Kärntner AgrarbehördegesetzGazette21.01.2011
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}Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Artikels II des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Agrarbehörde erster Instanz
§ 2 – Organisation
§ 3 – Bestellungsvoraussetzungen
§ 4 – Sprachliche Gleichstellung
§ 5 – Verweise
§ 6 – Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 1
Agrarbehörde erster Instanz
(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten in erster Instanz dem Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde, bei welchem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“ zusammengefasst werden.
(2) Die Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung untersteht in Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.
(3) Die Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
§ 2
Organisation
(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 betraute Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung besteht aus einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.
(2) Innerhalb der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesergierung ist ein eigener „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse des Leiters der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung haben die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen.
§ 3
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Zum Leiter der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung und der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
§ 4
Sprachliche Gleichstellung
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 5
Verweise
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verwaltungsverfahren bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt oder der Agrarbezirksbehörde Villach sind als solche der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt oder der Agrarbezirksbehörde Villach weiterzuführen.
(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam werden.
(5) Soweit in den §§ 55, 67 und 85 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 sowie in § 5 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes auf das Wort „Agrarbezirksbehörde“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an dessen Stelle die Wortfolge „Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz