LGBL_KA_20110131_5•Kärntner Jugendschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20110131_5Kärntner Jugendschutzgesetz; ÄnderungGazette31.01.2011
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Jugendkarte
(1) Zum Nachweis des Alters wird Kindern oder Jugendlichen auf Antrag eine Jugendkarte ausgestellt. Die Jugendkarte ist dem Antragsteller beim Amt der Kärntner Landesregierung oder auf Verlangen bei der Wohnsitzgemeinde des Kindes oder Jugendlichen unter Nachweis eines amtlichen Lichtbildausweises auszuhändigen. Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben den Antrag selbst zu stellen und die Karte ist diesen persönlich auszuhändigen.
(2) Die Jugendkarte hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, die Wohnadresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein aktuelles Lichtbild des Kindes oder des Jugendlichen sowie das Ausstellungsdatum und die Kartennummer zu enthalten. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Gestaltung der Jugendkarte durch Verordnung zu erlassen.
(3) Dem Antrag auf Ausstellung der Jugendkarte sind die Geburtsurkunde, ein aktueller Meldezettel sowie ein aktuelles Lichtbild anzuschließen.
(4) Die Jugendkarte ist drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(5) Änderungen der in Abs. 2 oder in der Verordnung genannten Daten sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.“
2.§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist für Kinder, die nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson sind, der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten ohne triftigen Grund untersagt. Für Jugendliche gilt dieses Verbot in der Zeit von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr, in den Nächten vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr.“
3.§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Kindern, die nicht in Begleitung von Aufsichtspersonen sind, ist ohne triftigen Grund der Aufenthalt in Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes dienen, untersagt. Für Jugendliche gilt dieses Verbot in der Zeit von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr, in den Nächten vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Kindern in Begleitung einer Aufsichtsperson ist der Aufenthalt bis längstens 24.00 Uhr gestattet.“
4.§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Bildträger, die auf Grund des § 12 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), Bundesgesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 I S 2730, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I 2008 S 2149, nicht freigegeben oder für Kinder oder Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch in Kärnten als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Datenträger, die Computerspiele enthalten, dürfen nur an Kinder und Jugendliche eines bestimmten Alters gewerblich abgegeben werden, für die sie aufgrund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung geeignet sind. Differieren diese Kennzeichnungen oder Freigaben, ist jene maßgeblich, die ein höheres Alter für die Freigabe vorsieht. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers oder sonst darüber Verfügungsberechtigten nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Kriterien eine hievon abweichende Entscheidung treffen.“
5.§ 12 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Spirituosen und Mischgetränke, die Spirituosen enthalten, gleichgültig, ob diese vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht trinken. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, fallen, nicht zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.“
„§ 14
Behördenzuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die Ausstellung von Jugendkarten gemäß § 3a obliegt der Landesregierung.“
„(2)Verwaltungsübertretungen im Sinne des Abs. 1, die von Personen begangen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,-- zu bestrafen. Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 4 sowie des § 6, letztere, wenn diese Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 4 zum Gegenstand haben und mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, sind mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- bis 20.000,-- zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist in den Fällen von Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 4, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.“
„(1a) Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wenn ein Jugendlicher sich weigert, bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes und trotz nachweislicher Belehrung über die Folgen an der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft gemäß § 18 Abs. 5 mitzuwirken.“
„(4) Wenn nach der Lage des Falles Aufträge nach Abs. 1 nicht wirkungsvoll erscheinen oder wenn die Zustimmung nach Abs. 2 nicht gegeben wird, sind Geldstrafen bis zu 500,-- Euro, im Fall der zweiten Wiederholung einer der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen bis zu 1000,-- Euro zu verhängen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.“
„(6) Abweichend von Abs. 1 liegt eine Verwaltungsübertretung aufgrund des Erwerbes oder Besitzes von Genuss- und Suchtmitteln nach § 12 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Landesregierung zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.
(7) Rechtskräftige Bescheide gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 12 gegenüber Personen, die über eine Lenkberechtigung für Mopeds oder Fahrzeuge der Klasse B oder F verfügen, sind der zuständigen Behörde nach dem Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2009, mitzuteilen.“
„(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6 bis 13 mitzuwirken durch
„(5) Geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Alkoholisierung im Sinne des § 12 Abs. 2 zweiter Satz auch Alkomaten im Sinne der Alkomatverordnung, BGBl Nr. 789/1994, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/1997, einzusetzen. Der Jugendliche hat an der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mitzuwirken, wenn er hierzu ausdrücklich aufgefordert wird.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 16 oder 17 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2007, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten weiterhin eine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist. Ist dies nicht der Fall, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI Scheuch
Der Landesrat:
Mag. Ragger
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