LGBL_KA_20110218_8•Gesetz über eine Landes-Vergnügungssteuer; Änderung
LGBL_KA_20110218_8Gesetz über eine Landes-Vergnügungssteuer; ÄnderungGazette18.02.2011
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über eine Landes-Vergnügungssteuer (K-LVSTG), LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 91/2001, 93/2005 und 42/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„§ 1
Abgabengegenstand
Der Abgabepflicht unterliegen die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten nach § 5 Abs. 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in seiner jeweils geltenden Fassung.“
„(1) Abgabenschuldner ist der Inhaber einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997. Abgabenschuldner sind auch der Verfügungsberechtigte über die für die Aufstellung oder den Betrieb benützten Räume oder Grundstücke und der Eigentümer des Geldspielapparats als Gesamtschuldner.“
„(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 erlischt oder entzogen oder zurückgelegt wird. Im Falle des Austausches eines bewilligten Geldspielapparates nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 innerhalb eines Kalendermonats tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für den ausgetauschten Apparat erst ab dem auf den Austausch folgenden Kalendermonat ein. Im Falle der Unbenutzbarmachung oder Entfernung eines Geldspielapparates durch die Behörde nach § 33 Abs. 2 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 oder der Beschlagnahme oder Einziehung gemäß §§ 53 und 54 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, endet die Abgabepflicht mit Ablauf des Monats, in dem diese Maßnahme gesetzt wurde. Die Abgabenschuldner haben die Abgabenbehörde erster Instanz (Abs. 3) vom Ende der Abgabepflicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
„(1) Der Bewilligungsinhaber, die Person, die gemäß § 26 Abs. 1 des Kärntner Veranstal-tungsgesetzes 1997 während der Dauer der Veranstaltung anwesend sein muss, und der Verfügungsberechtigte über die Betriebsstätte (§ 25 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997) sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Geldspielapparaten durch beauftragte Organe der Behörde zu dulden und eine Überprüfung der Apparate zuzulassen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird - am 18. Feber 2011 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz, des Gesetzes über eine Landes-Vergnügungs-steuer, LGBl. Nr. 70/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, tritt am 1. Jänner 2011 außer Kraft.
(3) Abweichend von § 3 des Gesetzes über eine Landes-Vergnügungssteuer beträgt die Höhe der Abgabe für den Monat Feber 2011 für die dem Glücksspielgesetz unterliegenden Geldspielapparate 342 Euro.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
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