LGBL_KA_20110221_12•Kärntner Tierzuchtgesetz 2008; Änderung
LGBL_KA_20110221_12Kärntner Tierzuchtgesetz 2008; ÄnderungGazette21.02.2011
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:
(1)Die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22) ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:
(2)Kann einem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde iSd Abs. 1 der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
(3)Die Behörde iSd Abs. 1 ist ermächtigt, an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen iSd Abs. 1 zu richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.
(4)Die Behörde iSd Abs. 1 hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften durch dieses Bundesland, diesen Mitglieds- oder Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(5)Die Behörde iSd Abs. 1 hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind, mitzuteilen.
(6)Die Landwirtschaftskammer hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten mit einem deutlichen Hinweis veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(7)Die Veröffentlichung gemäß Abs. 6 hat folgende Angaben zu enthalten:
Der Titel der Veröffentlichung ist auch in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Daten in englischer Sprache angegeben werden.
(8)Die Landwirtschaftskammer kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.“
7.§ 26 lautet:
„§ 26
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach Unionsrecht
(1)Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22)
(2)Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung.“
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
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