LGBL_KA_20110517_43•19. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 16. Kärntner Landes- vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Kärntner Gemeindebediens- tetengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner All- gemeine Gemeindeordnung; Änderung
LGBL_KA_20110517_4319. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 16. Kärntner Landes- vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Kärntner Gemeindebediens- tetengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner All- gemeine Gemeindeordnung; ÄnderungGazette17.05.2011
„(2)Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf - oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
(2a)Abs. 2 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
„(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
„(1d)Abs. 1c gilt nicht für Karenz und für Karenzurlaube,
„(4)Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
7.§ 80 Abs. 1 lautet:
„(1)Der Beamte hat – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
„(2a)Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
„(5)Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.“
10.§ 139 Abs. 2 lautet:
„(2)Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch
auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.“
11.§ 139 Abs. 6 lautet:
„(6)Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Landesregierung die Kinderzulage gewährt werden,
„(4)Der in Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für
folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
„(4)Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat
(Eigenanteil), beträgt ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten € 50,-- und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres um jeweils € 10,--.
15.Nach § 165 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Beamten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsbezuges zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.“
16.§ 167 Abs. 4a lautet:
„(4a)Für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 79, der zur Betreuung
„(1)Eine Dienstreise iS dieses Teiles liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen.“
„(3)Wird abweichend von Abs. 2 bei Dienstreisen, die an Wochenenden (Freitag ab 13.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr) und an Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb des im Dienstplan angegebenen Zeitraumes begonnen werden, nicht die Dienststelle, sondern der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke länger als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort der Dienstreise, so gebührt die Fahrtkostenvergütung bzw. das amtliche Kilometergeld nach § 194 für die tatsächlich zurückgelegte längere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.“
(1)Für Dienstreisen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden gebührt keine Tagesgebühr.
(2)Die Höhe der Tagesgebühr beträgt:
(3)Wird die Verpflegung des Beamten durch Dritte unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 2 gebührende Tagesgebühr jeweils für das Mittagessen und das Abendessen um 10,-- Euro zu kürzen.“
27.§ 198 lautet:
„§ 198
Sonderregelungen
(1)Der Beamte ist nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
(2)Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.“
28.§ 200 lautet:
„§ 200
Berechnung der Dauer der Dienstreise
(1)Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2)In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt in den Fällen des § 189 Abs. 2 und 3 als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte den Wohnort erreicht bzw. verlassen hat, in allen übrigen Fällen als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wieder betreten hätte, wenn diese tatsächliche Ausgangs- und Endpunkt seiner Dienstreise gewesen wäre.“
(1)Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (von 22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt – soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, und im folgenden nicht anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Sie beträgt 15 €. Bei Dienstreisen in das Ausland berechnet sich die Nächtigungsgebühr nach der Gebührenstufe 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001.
(2)Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht nur, wenn aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen die Rückreise an die Dienststelle mit dem tatsächlichen Fortbewegungsmittel nicht bis 24 Uhr abgeschlossen werden kann oder der Beginn der Dienstreise mit dem tatsächlichen Fortbewegungsmittel vor 6 Uhr erfolgen muss, um den Ort der Dienstverrichtung rechtzeitig zu erreichen.
(3)Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
(4)Wenn der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehenden Nächtigungsgebühren übersteigen, darf ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr einschließlich des Frühstücks bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 550 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden.“
(1)Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen auszuführen haben, darf die Landesregierung an Stelle der zukommenden Tagesgebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese Pauschalvergütung ist mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Teil zustehenden Tagesgebühren hinausgeht.
(2)Die Landesregierung hat die Pauschalvergütung neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich verändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der Pauschalvergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(3)Werden Tagesgebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(4)Neben der Pauschalvergütung erhalten die Beamten die nach diesem Teil zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.
(5)Wird der Beamte bei Dienstreisen, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung – abgesehen vom Verbrauch des Erholungsurlaubes – vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.“
(1)Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(2)Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3)Kinder sind
(4)Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist,
wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(5)Angehörige sind Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.“
„(2)Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.“
40.§ 253 Abs. 4 lautet:
„(4)Eine Zulage nach Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als
der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.“
„(6)Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt
die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 246 Abs. 5 und 6) des Ehegatten oder eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.“
„(4)Das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kinder gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partners den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.“
(1d)Abs. 1c gilt nicht für Karenz und für Karenzurlaube,
(4)Der in Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
(4a)Für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 79, der zur Betreuung
„(1)Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
(1a)Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
2.§ 43 Abs. 2 lautet:
„(2)Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch
auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.“
3.§ 47 Abs. 1 lautet:
„(1)Für die Nebengebühren gelten die für Landesbeamte jeweils
in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechenden Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.“
„(2c)Abs. 2b gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,
„(5)Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung
„(1)Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 72 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
„(7)Die Witwe und der überlebende eingetragene Partner haben
Anspruch auch 60 v.H. der dem anspruchsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner im Monat des Ablebens gebührenden Zusatzpension.
(8)Für die Beurteilung des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt § 243 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß.“
(2c)Abs. 2b gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,
(5)Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung
„(1)Die Ernennung einer Person ist unzulässig, wenn diese dadurch in das Verhältnis der unmittelbaren dienstlichen Über- oder Unterordnung zu einem Gemeindebediensteten treten würde, mit dem sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem sie im Wahlkindschaftsverhältnis steht. Dies gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
(1)Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten, eine Geschenk oder einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2)Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke iSd Abs. 1.
(3)Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.“
„(3)Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten können Beihilfen
gewährt werden, insbesondere zum Ausgleich der Kosten, die im
durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder
durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.“
Artikel IV
Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG, LGBl. Nr. 115, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2010, wird wie folgt geändert:
„(3)Dem Beamten können Beihilfen gewährt werden, insbesondere
zum Ausgleich der Kosten, dem durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.“
4.§ 84 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:
„(2)Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf - oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
(2a)Abs. 2 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
“(4)Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Dienstbehörde) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Dienstbehörde) darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und der Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.“
Artikel V
Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2010, wird wie folgt geändert:
„(1)Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
(1a)Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
„(1)Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:
§ 29 Abs. 7 lautet:
„(7)Dienstreisen liegen vor, wenn sich der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zur Ausübung seiner Funktion an einen außerhalb der Gemeinde gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Gemeindegrenze zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt. Dienstreisen sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in seiner jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.“
Artikel VII
Inkrafttretensbestimmungen
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
Die Landesrätin:
Dr. Prettner
Der Landesrat:
Mag. Ragger
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