LGBL_KA_20110726_64•Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBL_KA_20110726_64Kärntner Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette26.07.2011
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 29/2010, 93/2010 und 101/2010, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LArbO, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2010, wird wie folgt geändert:
„Anwendung auf Angehörige“
„Z 1 lit. b bis d gelten im Verhältnis zu eingetragenen Partnern sinngemäß.“
„Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber, dessen Angehörigen gemäß § 2 Abs. 1 und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und gesittet zu benehmen.“
„(2)Bei der Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsfähigen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers oder seines eingetragenen Partners entsprechend Rücksicht zu nehmen.“
„(3)Für die verheirateten und die in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Dienstnehmer sind geeignete Wohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.“
„Stirbt der Dienstnehmer, so haben die Hinterbliebenen im Sinne des § 2 Abs. 1, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen.“
„Aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Personenstand, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht“
„Als Angehörige gelten Ehe-, Lebens- sowie eingetragene Partner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Falle der Belästigung gemäß § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 und der §§ 26a und 26b in Verbindung mit § 23 Abs. 4, §§ 26c bis 26e dieses Gesetzes und § 7c des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe-, Lebens- und eingetragene Partner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.“
„Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.“
„(2) Abs. 1 gilt nicht für den Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.“
„mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1, die sich aus der familiären oder partnerschaftlichen Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist, die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden.“
„Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig.“
„(6)Für die Einhebung der Beiträge nach Abs. 1 bis 4 ist § 62f Abs. 1 bis 1b anzuwenden.“
„In Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, einschließlich der Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs. 1, dauernd beschäftigt sind, muss ein Abdruck der Bestimmungen der §§ 99 bis 118 dieses Gesetzes sowie je ein Abdruck der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, an einer geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle aufliegen.“
„Eigene Kinder, die das dreizehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Angehörige des Betriebsinhabers im Sinne des § 2 Abs. 1 beschäftigt sind, beschäftigt werden.“
„(3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 3, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.“
„(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren mit der Obsorge für sie betrauten Person er bestellt ist. Dies gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäß. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.“
„(5) Wird der Lehrling in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.“
„(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag von seinem gesetzlichen Vertreter (der mit der Obsorge für ihn betrauten Person oder seinem Sachwalter) abzuschließen. Gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, bedarf in diesem Fall der Abschluss des Lehrvertrages nicht der Einwilligung des Pflegschaftsgerichts.“
„Bei der Berechnung dieser Anzahl haben die gemäß § 180 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Angehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.“
„(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)-zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“
„Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 167 Abs. 5 und 169 Abs. 1 Z 4 und 8.“
„Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 169 Abs. 1 Z 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.“
„(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“
„Die Bestimmungen der lit. a und b über die Schwägerschaft gelten im Verhältnis zu eingetragenen Partnern sinngemäß.“
„(6) Kommt der Wahlvorstand den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen.“
„Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen.“
„(4) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung Sorge zu tragen.“
„Einem Ausschuss sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Familien– oder partnerschaftlichen Pflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.“
„Solche Maßnahmen betreffen insbesondere
„Der Betriebsrat ist berechtigt, zu Gunsten der Dienstnehmer und ihrer Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.“
„(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn
erfolgt ist oder
begründet ist.
(3a) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.
(3b) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.
(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3b nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt.
(4a) Bringt der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.
(5) Insoweit der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.“
„§ 236 Abs. 4a ist anzuwenden.“
„Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information zu umfassen:
„Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.“
„Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen
in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden.“
„(5) Ist wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
Z 1: „135/2009“ durch „111/2010“;
Z 2: „67/2008“ durch „7/2011“;
Z 3: „127/2009“ durch „98/2010“;
Z 4: „52/2009“ durch „111/2010“;
Z 5: „135/2009“ durch „101/2010“,
Z 6: „142/2009“ durch „111/2010“ und
Z 7: „135/2009 durch „111/2010“.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z 12 (§ 59 Abs. 2) findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eröffnet oder wieder aufgenommen werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. K a i s e r
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