Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz vom 29. März 1985 über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 36/1985, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Leiter der für fachliche Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung (Landessanitätsdirektor) sowie zehn weiteren Mitgliedern.“
- § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei die Ärztekammer für Kärnten, die Landeszahnärztekammer für Kärnten, die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, die Kärntner Gebietskrankenkasse und die Interessensgemeinschaft der geistlichen Krankenanstalten Kärntens das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben. “
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. K a i s e r