LGBL_KA_20110826_72•Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20110826_72Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz; ÄnderungGazette26.08.2011
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.“
„(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
(3) Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß Abs. 2 übertragen wurden, bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.“
„§ 9
Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen
(1) Sachverständige der Kommission der Europäischen Union oder anderer Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln.
(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
„(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls dann vom Land zu tragen, wenn sie
es sei denn, die Durchführung der Maßnahme steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durch eine der im § 4 angeführten Personen. Über die Höhe der vom Land zu ersetzenden Kosten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Verfügungsberechtigten gemäß § 4 mit Bescheid.“
„(4) Soweit die Kosten einer Bekämpfungsmaßnahme gemäß Abs. 1 und 2 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, ist für den Fall, dass ein finanzieller Unionsbeitrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in Anspruch genommen wird, die Forderung gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG an die Europäische Union abzutreten.“
„Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung“
„Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2000/29/EG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S
1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 2010, S 17.“
„Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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