LGBL_KA_20110826_74•Luftsportveranstaltung; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Ossiacher Sees
LGBL_KA_20110826_74Luftsportveranstaltung; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Ossiacher SeesGazette26.08.2011
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Teil der westlichen Bucht des Ossiacher Sees, dessen Grenze durch vier der im Abs. 2 beschriebenen Bojen, wie in der Anlage dargestellt, gebildet wird, wird vom Donnerstag, den 25. August 2011 bis Sonntag, den 28. August 2011 jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „FAI 2 Paragliding Worldcup 2nd Acroaustria 2011“ als Sperrgebiet festgelegt.
(2) Für die Kennzeichnung des Sperrgebietes sind im Durchmesser mindestens 1,0 m große gelbe Bojen mit der deutlich lesbaren Aufschrift "SPERRGEBIET" zu verankern.
(3) In das Sperrgebiet dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
(4) Das Baden und die Benützung von Luftmatratzen und ähnlichen Sportgeräten ist zu den festgelegten Zeiten im Sperrgebiet verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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