LGBL_KA_20110919_76•Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004; Änderung
LGBL_KA_20110919_76Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004; ÄnderungGazette19.09.2011
Artikel I
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
„(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle sechs Jahre anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die aufgrund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Abfallbericht).“
„(2) Soweit es sich um Bioabfälle aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 18 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder Betriebstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden.“
„§ 18
Eigenkompostierung
(1) Erfolgt die Verwertung von Bioabfällen aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 17) ausgenommen.
(2) Besteht eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Bioabfällen aufgrund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung von Bioabfällen der Gemeinde anzuzeigen.
(3) Werden durch die Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, hat der Bürgermeister die Beseitigung der wahrgenommenen Mängel anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Eigenkompostierung zu untersagen. Wird die Eigenkompostierung untersagt und bestehen Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Bioabfällen gemäß Abs. 2, so erlischt die Ausnahme von den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen.“
„(1) Als Bioabfall– und Grünabfallkompost im Sinne dieses Gesetzes gilt ein humusähnlicher Stoff, der als Produkt biologisch–chemischer Umwandlung aus Bioabfall anfällt; kompostierte Bioabfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge und der Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben gelten nicht als Bioabfall– und Grünabfallkompost im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Bioabfall sind Abfälle, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch-chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonstigen Abfällen gesammelt werden. Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch diese Begriffsbestimmung nicht berührt.“
„(2a) Endet die Übertragung der Besorgung der Geschäfte (Abs. 1) oder die Tätigkeit eines Geschäftsführers (Abs. 2), so ist innerhalb von sechs Monaten die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger zu übertragen oder ein Geschäftsführer zu bestellen.“
„(5) Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, den im § 74 Abs. 1 Z 4 StGB genannten Personen einräumt.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, umgesetzt.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 und Abs. 5, in der Fassung vor Art. I Z 2 und 3, sind die für das Jahr 2011 fällige Fortschreibung bzw. Vorlage an den Landtag erst im Jahr 2012 vorzunehmen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landesrätin:
Dr. P r e t t n e r
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