LGBL_KA_20110926_79•Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 und Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird; Änderung
LGBL_KA_20110926_79Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 und Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird; ÄnderungGazette26.09.2011
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Bei Förderungen an natürliche Personen nach dem II. und IV. Abschnitt dürfen für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten, die neben einem Förderungskredit aufgenommen werden, Annuitätenzuschüsse insgesamt längstens für die Dauer von 16 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung, gewährt werden. Die Zuerkennung von Annuitätenzuschüssen darf erst nach Zuzählung des Förderungskredits und Bezug der Wohnung (des Eigenheimes) beginnen.“
(1) Für die Rückzahlung von Krediten (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß §?15 können auf die Dauer von höchstens 20 Jahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Die Höhe der Zuschüsse gemäß Abs. 1 berechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen der Annuität für einen zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Kredit oder anstelle eines Kredits eingesetzten Eigenmittel und einem Eigenanteil in Höhe von 25,3 Euro pro m² Wohnnutzfläche zuzüglich 50 v. H. der Fläche für behördlich vorgeschriebene Einstellplätze. Als jährliche Annuität werden für die Berechnung der Zuschüsse 7,69 v. H. zugrunde gelegt. Zur Förderung eines besonders kostengünstigen Wohnens oder im Fall von Entgelterhöhungen in Folge nachhaltiger Änderung der Kreditkonditionen für aufgenommene Kredite gemäß § 5 Abs. 1 lit. a kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates der Eigenanteil in einem bis zu 20 v. H. niedrigeren Betrag festgesetzt werden.
(3) Der Eigenanteil erhöht sich jährlich um 2 v.H. Die jährlichen Zuschüsse verringern sich entsprechend. Eine Valorisierung des Eigenanteils erfolgt jeweils am 1. Jänner des Folgejahres, ausgehend vom Kalenderjahr 2000.
(4) Der für die Bemessung der Zuschüsse zugrunde gelegte Eigenanteil ist Basis für die Festlegung der Rückzahlungsbeträge des Förderungskredits und der gewährten Annuitätenzuschüsse und ist der Eigenanteil solange zu steigern bis sämtliche Förderungsbeträge einschließlich deren Verzinsung rückerstattet sind.
(5) Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt halbjährlich. Die Annuitätenzuschüsse sind ab deren Zuzählung mit jährlich 1 v. H. zu verzinsen und nach Rückzahlung des Förderungskredits einschließlich der Zinsen (Zinseszinsen) zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsbeträge sind in Höhe der valoisierten Eigenanteile vorzusehen, sofern sich nicht aus der Entgeltberechnung gemäß § 14 Abs. 7 WGG ein höherer Betrag ergibt.
(6) Bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Landesregierung die Höhe der Annuitätenzuschüsse bzw. den für die Bemessung der Annuitätenzuschüsse und Rückzahlungsraten zugrunde liegenden Eigenanteil durch Verordnung abändern. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist zumindest dann anzunehmen, wenn der für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse zugrunde gelegte Zinssatz von 4,5 v. H. für einen Kapitalmarktkredit mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer jährlichen Annuität von 7,69 v. H. um mehr als zwei Prozentpunkte von der tatsächlichen Verzinsung des Kapitalmarktkredits abweicht oder die jährliche Steigerungsrate des Lebenshaltungskostenindex mehr als 2,5 v. H. beträgt.“
„§ 7
Sicherstellung des Förderungskredits
(1) Förderungskredite sind durch die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Eigentumseinheit verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungskredits das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen unterliegenden Forderungen vorbehaltslos löschen zu lassen.
(2) Bei Förderungen nach dem II. und IV. Abschnitt, ausgenommen nach § 12 Abs. 3 lit. b, sind Pfandrechte für Förderungskredite grundsätzlich im Rang vor allen zum Zeitpunkt der Einverleibung verbücherten Pfandrechten sicherzustellen.
(3) Nach gänzlicher Rückzahlung des Förderungskredits (Anteil bei Wohnungseigentum) ist der Förderungswerber bzw. Wohnungseigentümer aus seiner Haftung für den Förderungskredit zu befreien; die Landesregierung hat über Antrag in die Einverleibung der Löschung des bezüglichen Pfandrechtes einzuwilligen.
(4) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes oder Veräußerungsverbotes für den Förderungskredit nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt.
§ 8
Kündigung des Förderungskredits
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage II Z 3 ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Kreditnehmer
(2) Im Kreditvertrag ist weiter vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(3) Für den Fall einer Kündigung ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Fixzinssatz von 8 v. H. jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann; über begründeten Antrag kann eine Stundung dieser Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer von maximal fünf Jahren genehmigt werden, wobei Stundungszinsen in der Höhe von 3 v. H. zu bezahlen sind.
(4) Von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 2 lit. a kann abgesehen werden, wenn
(5) Wird von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
§ 9
Fälligstellung des Förderungskredits
Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.
§ 10
Grundsätze der Förderung
(1) Eine Förderung gemäß §§ 12 Abs 3 lit. b und 14 darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.
(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens gemäß § 12 Abs. 3 lit. b oder § 14 die Aufnahme eines Hypothekarkredits erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um einen Bausparkassenkredit oder einen solchen Hypothekarkredit handelt, bei dem
(3) Grundsätzlich wird eine Förderung nach diesem Gesetz nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.“
„(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 lit. a bis c darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses, hinsichtlich lit. c auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, ausgenommen sein Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte, gewährt werden.
(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 lit. d darf
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. b und c erfolgt in Form von Förderungskrediten (§ 5 Abs. 1 lit. a) und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen (§ 6a).
(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Für die Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln können rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Annuitätenzuschüsse dürfen nur in dem Ausmaß gewährt werden, als die Summe aus dem Förderungskredit und des Eigen- oder Fremdmittelanteils, für den rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden, die Gesamtbaukosten nicht übersteigt.
(4) Bis zur Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum gelten die Bestimmungen des § 6a mit der Maßgabe, dass die Annuitätenzuschüsse kalkulatorisch verzinst werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind verpflichtet, das Entgelt gemäß § 14 WGG hinsichtlich der geförderten Kosten jeweils unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 5a Abs. 2 und 6a zu berechnen. Unter der Bedingung, dass der auf diese Weise berechnete Teil des Entgeltes die Annuitäten der Eigenmittel und der Kapitalmarktkredite gemäß § 10 jeweils unter Berücksichtigung der zulässigen Konditionen der Eigenmittel und Kapitalmarktkredite zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung übersteigt, entsteht ab diesem Zeitpunkt und in Höhe der übersteigenden Beträge, nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel- und Kapitalmarktkredite in voller Höhe, eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Förderungskredits und in weiterer Folge der Annuitätenzuschüsse. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Förderungsmittel besteht somit erst ab dem Zeitpunkt des Übersteigens und nur in Höhe des übersteigenden Betrages bzw. nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und der Kapitalmarktkredite in voller Höhe des Betrages. Für den Fall der Rückzahlung hat der Förderungswerber zum Zweck der Sicherung der Rückzahlung der Förderungsmittel diese Beträge dem Land Kärnten abzutreten.
(4a) Ergibt sich in der Entgeltberechnung gemäß Abs. 4 unter Zugrundelegung des valorisierten Eigenanteils und den jährlich tatsächlichen anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel ein Minderbetrag, so ist der Differenzbetrag zur verstärkten Tilgung der aushaftenden Fremd- und Eigenmittel zu verwenden.
(5) Bei der Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen hat der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteiles sowie der Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung zu übernehmen und die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 sicherzustellen. Die Rückzahlung des Kreditbetrages und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung hat ab dem 21. Jahr zumindest im Ausmaß der für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse zugrunde gelegten Annuität gemäß § 6a Abs. 2 zu erfolgen.
§ 15a
Förderung von Eigentumswohnungen
(1) Die Förderung von Eigentumswohnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. a erfolgt in Form von Förderungskrediten (§ 5 Abs. 1 lit. a).
(2) Der Förderungskredit im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Die Rückzahlung des Förderungskredits im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten.“
„(1) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. a dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden an
„(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
„(3a)Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn
(3b) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.
(3c) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und auf welche Weise Basiskenntnisse der deutschen Sprache iSd Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b von der begünstigten Person nachzuweisen sind und welche Ausnahmen von dieser Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand, bestehen. Dabei ist auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und auf die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 4 des NAG Bedacht zu nehmen.“
(1) Hat ein Nachfolgemieter innerhalb von 20 Jahren ab erstmaligem Bezug einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen zu ersetzen, kann dafür dem Bauträger (Gemeinde, Gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzkredit gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist.
(2) Ein Eigenmittelersatzkredit im Sinne von Abs. 1 kann höchstens im Ausmaß der ursprünglich im Zeitpunkt des Erstbezuges der Wohnung aufzubringenden Eigenmittel abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 2 v. H. gewährt werden, wobei Wertanpassungen nicht zu berücksichtigen sind.
(3) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche, des Familieneinkommens des Mieters und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Anlage V festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Auf die Eigenmittelaufbringung anzurechnen ist der tatsächlich geleistete Eigenmittelanteil, maximal 5 v. H. der im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung zulässigen Gesamtbaukosten. Kredite, die niedriger als der Mindestbetrag sind, sind nicht zu gewähren.
(4) Der Eigenmittelersatzkredit hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. März oder 1. September, welcher der Zuzählung des Kredits nachfolgt. Die Tilgung setzt sechs Monate nach Beginn der Verzinsung ein. Der Kredit ist in 20 gleichbleibenden, Zinsen und Tilgung umfassenden Halbjahresannuitäten zurückzuerstatten.
(5) Für die Kreditkündigung gilt § 8 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 9 sinngemäß erfolgen, wenn
„(6) Beim förderbaren Kostenanteil darf nur der auf die förderbare Wohnnutzfläche entfallende Anteil an den Sanierungskosten berücksichtigt werden, wobei unter sinngemäßer Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 für Wohnräume, für deren Errichtung oder Erwerb in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt wurde und diese noch aufrecht ist oder eine Förderung für die Schaffung von Wohnraum im Zug der Sanierungsdurchführung gewährt wird, deren Nutzflächenanteil nicht zur förderbaren Wohnnutzfläche zählt. Bei der Beurteilung des fünfzehnjährigen Zeitraums ist vom Zeitpunkt der Förderungszusage (Zusicherung) auszugehen. Entspricht der überwiegende Teil der Nutzfläche einer Wohnung den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 lit. a, so kann bei der Berechnung des förderbaren Kostenanteils die gesamte Nutzfläche der Wohnung berücksichtigt werden.“
“(2a) Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde befinden. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.“
„(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn
„(5) Bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten kann von der Vorlage des Nachweises des Einkommens abgesehen werden, wenn die betreffende Person bereits bei der Angabe des Familieneinkommens im Förderungsantrag berücksichtigt war und mit dem Veräußerer (Übergeber) im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Sofern bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist es zulässig, bei der Einkommensermittlung nur das Einkommen des Erwerbers zugrunde zu legen, wenn nicht mehr als ein Hälfteanteil übertragen wird.“
§ 36
Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer Wohnung beantragt werden, wenn er durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet wird.
(2) Wohnbeihilfe darf nur auf Antrag gewährt werden. Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn
§ 37
Ausmaß der Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 38) und dem
zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 39) je Monat ergibt.
§ 38
Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, jeweils ohne Umsatzsteuer, jedoch höchstens ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag. Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins iSd ersten Satzes 50 % des vereinbarten Mietzinses.
(2) Der Höchstbetrag iSd Abs. 1 ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzen. Bei Mietwohnungen, die im Hinblick auf Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als Wohnung iSd § 2 Z 1 lit. d zu bezeichnen sind, ist der als Höchstbetrag festgelegte anrechenbare Wohnungsaufwand um einen angemessenen Betrag zu verringern. Bei Jungfamilien ist jener Höchstbetrag heranzuziehen, der der Zahl der tatsächlich im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, erhöht um die Zahl eins entspricht.
(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem die Wohnbeihilfe gewährt wird, ist bei der Berechnung der anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung für die Dauer des laufenden Berechnungszeitraumes und der unmittelbar daran anschließenden Berechnungszeiträume der Wohnbeihilfe, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.
(4) Der Wohnungsaufwand iSd Abs. 1 verringert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
(5) Durch Richtlinien der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass bei Wohnungen im strukturschwachen ländlichen Raum der anrechenbare Wohnungsaufwand iSd Abs. 1 um einen Zuschlag zu erhöhen ist.
(6) Soweit ein Zuschlag iSd Abs. 5 vorgesehen wird, hat die Landesregierung in den Richtlinien näher zu regeln, welche Gemeinden außerhalb der Sitzgemeinden der Bezirkshauptmannschaften, insbesondere im Hinblick auf die periphere Lage und die negative Bevölkerungsentwicklung zum strukturschwachen ländlichen Raum iSd Abs. 5 zählen.
§ 39
Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und des Familieneinkommens festzusetzen. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen. Bis zu einem Familieneinkommen von €
850,– monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar. Der zumutbare Wohnungsaufwand darf bis zu einem Familieneinkommen von € 1350,– 25 % des Familieneinkommens nicht übersteigen.
(2) Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(3) Bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebensunterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können oder bei denen die Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen übersteigt, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung angemessen festzusetzen ist, zu Grunde zu legen.
(4) Für Familien oder eingetragene Partnerschaften, bei denen ein Angehöriger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v. H. iSd § 35 EStG 1988 aufweist, sowie für Familien und eingetragene Partnerschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, für Jungfamilien iSd § 2 Z 11 oder für Familien oder eingetragene Partnerschaften mit einem behinderten Kind iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der zumutbare Wohnungsaufwand niedriger als für sonstige Antragsteller festzusetzen. Angehörige iSd ersten Satzes sind Angehörige iSd § 36a des AVG.
§ 39a
Verfahrensbestimmungen,
Melde- und Rückzahlungsverpflichtung
(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden. Die Bewilligung darf auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde und aufgrund außerordentlicher Umstände eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, ist die Gewährung von Wohnbeihilfe ausgeschlossen. Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn sie mindestens € 10,– beträgt. Die Überweisung der Wohnbeihilfe an den Vermieter oder einen bevollmächtigten Gemeinschaftsverwalter ist zulässig.
(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(3) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.
§ 39b
Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe
Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Wegfall der
gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn
§ 39c
Wohnbeihilfe für Betriebskosten
(1) Auf Antrag ist Wohnbeihilfe für Betriebskosten in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand iSd § 39 und den anrechenbaren Betriebskosten je Monat ergibt.
(2) Als Betriebskosten iSd Abs. 1 gelten alle Betriebskosten iSd Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, vermindert um anderweitige Zuschüsse für Betriebskosten.
(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten höchsten 50 % der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.
(4) §§ 36 Abs. 1, 39a und 39b gelten sinngemäß.
§ 39 d
Besondere Wohnbeihilfe
Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass jungen Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe gewährt wird, wenn sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen.“
„(1) Anträge auf Gewährung von Förderungskrediten, Zuschüssen, Eigenmittelersatzkrediten und Wohnbeihilfen sind an die Landesregierung zu richten. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden. Die Landesregierung darf für Formblätter für Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungskrediten nach dem II., III. und IV. Abschnitt einen die Herstellungskosten deckenden angemessen Kostenersatz verlangen.“
(1) Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des WFG 1954, des WFG 1968, des WFG 1984 oder dieses Landesgesetzes gewährt wurden, wird natürlichen Personen ein Nachlass von 25 v. H. der zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fälligen Kredit- oder Darlehensrestschuld gewährt, sofern nicht ein Grund für die Kündigung oder Fälligstellung des Förderungsdarlehens- oder kredits gemäß §§ 8 und 9 vorliegt. Der Nachlass vermindert sich um Beträge, die der Darlehensschuldner in den letzten sieben Jahren vor dem Ansuchen um begünstigte Rückzahlung an Wohnbeihilfen erhalten hat.
(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Darlehens- oder Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn das Darlehen oder der Kredit zur Gänze zugezählt wurde, die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt und kein Grund für eine Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens oder des Kredits besteht.
(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.
(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Darlehens- oder Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.
(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates darüber hinausgehende, zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung der in Abs. 1 genannten Darlehen oder Kredite vorsehen.“
„(2) Eine Förderung darf nur österreichischen Staatsbürgern, Ausländern, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, und juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, und juristischen Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie juristischen Personen mit Sitz im Inland, gewährt werden.“
(1) Das geförderte Wohnobjekt muß bestimmten Mindestanforderungen im Hinblick auf
(2) Bei der Errichtung von Wohnobjekten dürfen keine Produkte, wie Montageschäume, Kälte-/Wärmeträgermittel, Feuerlöschmittel, Schallschutzfenster, etc. verwendet werden, die halogenierte Kohlenwasserstoffe oder Schwefelhexafluorid enthalten (voll- oder teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe sowie SF6 iSd Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, BGBl. Nr. 301/1990, der Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung), BGBl. Nr. 750/1995, der Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, und der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl Nr. L 244 vom 29. September 2000, S 1 ff.).
(3) Eine Förderung zur Errichtung von Wohnungen darf nur bewilligt werden, wenn der Rohbau errichtet ist. Ist der Förderungswerber sozial besonders berücksichtigungswürdig, so kann die Förderung schon zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.“
„§ 7
Förderung durch Kredite
(1) Kredite dürfen nur bis zur Höhe von 40 v. H. der Gesamtbaukosten der zu fördernden Maßnahme gewährt werden.
(2) Zur Konvertierung von für den Wohn-hausbau aufgenommenen Krediten mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf eine Fondshilfe nicht gewährt werden.
(3) Die Annuitäten haben bei einer Laufzeit von 10 Jahren 11 v. H., von 15 Jahren 7,7 v. H., von 20 Jahren 6,05 v. H., von 25 Jahren 5,07 v. H., von 30 Jahren 4,42 v. H., von 40 Jahren 3,62 v. H., von 50 Jahren 3,16 v. H., von 60 Jahren 2,86 v. H. und von 70 Jahren 2,65 v. H. zu betragen.
(4) Der Beginn der Rückzahlung des Kredits ist mit dem der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung folgenden 1. Mai bzw. 1. November festzusetzen. Wird die Benützungsbewilligung erst nach dem in der Zusicherung festgesetzten Fertigstellungstermin erteilt, so ist der Beginn der Verzinsung und Tilgung mit dem diesem Fertigstellungstermin folgenden 1. Mai bzw. 1. November festzusetzen.
(5) Ein Kredit darf nur gegen entsprechende Sicherstellung durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes, wenn die Sicherstellung durch ein einzuverleibendes Pfandrecht nicht ausreicht, zusätzlich durch Bürgschaft, gewährt werden. Sofern dem zur Sicherstellung des Kredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im bücherlichen Rang vorangehen, ist vom Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) auszubedingen, dass er im Grundbuch zugunsten des Fonds die Verpflichtung anmerken lässt, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(6) Im Kreditvertrag ist die jederzeitige Kündigung des Kredits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auszubedingen für den Fall, dass
(7) Wenn an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet ist, darf die Kündigung des Kredits nur hinsichtlich jenes Teiles ausgesprochen werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden Wohnungseigentümers an der Liegenschaft entspricht.
(8) Die Fälligstellung und Zurückforderung des Kreditbetrages ohne vorangegangene Kündigung ist auszubedingen für den Fall, dass
„(1) Annuitätenzuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn der Kredit die im § 7 Abs.?1 gezogenen Grenzen nicht überschreitet.
(2) Annuitätenzuschüsse dürfen jährlich nur bis zu einem Ausmaß von 40 v. H. der Annuität gewährt werden, wobei die Dauer der Laufzeit des Kredits nicht mehr als 12 Jahre betragen darf.
(3) Soll neben einem Kredit gemäß § 7 ein Annuitätenzuschuss zu einem weiteren Kredit gewährt werden, so darf die Summe beider Kredite die im § 7 Abs. 1 gezogenen Grenzen nicht übersteigen.“
„§ 16
Vorzeitige Rückzahlung
(1) Das Land kann bei vorzeitiger Rückzahlung von Förderungskrediten oder –darlehen (§ 7) einen Nachlass bis zu 25 v. H. des Kreditrestes gewähren.
(2) Eine vorzeitige, im Sinne des Abs. 1 begünstigte Rückzahlung kann vom Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten genehmigt werden, wenn
(3) Die näheren Bestimmungen über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungskrediten und -darlehen trifft die Landesregierung durch Verordnung.“
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung zweit folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 3c des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf Mietverträge oder Überlassungsverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, und auf die Übertragung von Wohnungseigentum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Der VI. Abschnitt des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde.
(4) Der VIII. Abschnitt des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt.
(5) Anlage IIZ 2 lit. i des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes und § 6 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idF des Art. II dieses Gesetzes ist nur auf Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde.
(6) §§ 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 15a, 20, 25, 31 Abs. 1 und Abs. 3, 32, 40, 42, 43, 45 Abs. 3, 46, Anlage I Z 1 lit. b, Anlage II Z 3, Anlage V Abs. 1 des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes und §§ 2 Abs. 4, 4, 7, 8, 16 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idF des Art. II dieses Gesetzes sind, soweit der Ausdruck „Darlehen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung durch den Ausdruck „Kredit“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung ersetzt wird, nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden.
(7) § 7 Abs. 2 des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf Förderungskredite anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweit folgenden Monatsersten in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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