Verordnung der Landesregierung vom 4. Oktober 2011, Zahl:
14-G-ALL-6/21-2011, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers festgesetzt wird
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 50/2008, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers wird wie folgt festgesetzt:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2004, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers festgesetzt wird, LGBl. Nr. 57/2004, außer Kraft.