LGBL_KA_20120127_4•Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung; Änderung
LGBL_KA_20120127_4Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung; ÄnderungGazette27.01.2012
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 77/2005 und 47/2007, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.“
„(2) Die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach bau-, arbeitnehmerschutz- oder gewerberechtlichen Vorschriften mit einer Blitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage funktionstüchtig zu erhalten.“
„(2) Die Lagerung brandgefährlicher Stoffe ist – sofern sie nicht bereits nach § 10 Abs. 2 verboten ist – in Stiegenhäusern, Zugängen, Durchgängen, in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke und Feuerstätten jedenfalls verboten. Dies gilt nicht für die Lagerung von Ernteerzeugnissen in Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Gebäude.“
9.?Dem § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw.) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.“
(1) Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern
(2) Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.“
(1) Feuerstätten (Öfen, Herde, Heizkessel, Essen u.ä.) sind einschließlich der Verbindungsstücke so aufzustellen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke zu angrenzenden Bauteilen und Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke und der Brennbarkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.
(2) Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung der Feuerstätte benötigte Luftmenge zuströmen kann.
(3) Bei elektrischen Raumheizungsgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu angrenzenden brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.“
„(1) Feuerstätten einschließlich der Verbindungsstücke sowie Abgasanlagen sind so zu reinigen, dass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.“
„(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerstätten sind ständig frei und funktionstüchtig zu halten.“
„(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Reinigung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie die Reinigung der Poterien und Rauchkanäle ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungsberechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, einem Rauchfangkehrer zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die Reinigung umfasst auch die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Abgasanlage, Poterien und Rauchkanäle.“
„(1a) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs.?1 der Kärntner Bauordnung hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Behörde bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer die Reinigung und Überprüfung und/oder die Durchführung der Feuerbeschau gemäß § 27 Abs. 1 übertragen worden ist.“
„(3) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Reinigung der Abgasanlagen, der Poterien und Rauchkanäle nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.“
„(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Abgasanlagen sowie ihre Verbindungsstücke wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu reinigen.“
„Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist;“
22.§ 23 lautet:
„§ 23
Zahl der Reinigungen
(1) Die Reinigung von Abgasanlagen ein–schließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5, im Einzelfall nach Abs. 6 und 7 sowie durch Abs. 3 und 8 Anderes bestimmt ist – zu erfolgen:
(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach jenem Brennstoff, der mehr Reinigungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach diesem Brennstoff.
(3) Benützte besteigbare Abgasanlagen, das sind solche mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm², einschließlich der dazu gehörigen Poterien und Rauchkanäle sind – sofern nicht im Einzelfall nach Abs. 6 und 7, durch Verordnung gemäß Abs. 5 oder durch Abs. 8 anderes bestimmt wird – bei durchgehender Verwendung alle drei Monate, bei acht- bis zwölfstündiger Verwendung pro Tag alle sechs Monate und in den übrigen Fällen einmal jährlich zu reinigen.
(4) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 ergebende Zahl von Reinigungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 bis 3 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Reinigungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Reinigung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Reinigungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend ist.
(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle Feuerstätten angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benützt werden, so ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle nur Feuerstätten angeschlossen, die in diesem Zeitraum nicht benützt werden, so hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraumes keine Reinigung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Reinigungen durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Abs. 8 gilt nicht für Gasfeuerungsanlagen.
(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Reinigungsarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.“
„§ 24
Überprüfung der Feuerstätten durch den Rauchfangkehrer
(1) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach § 23 durchzuführenden Reinigung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen.
(2) Stellt der Rauchfangkehrer bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 Mängel, insbesondere die Notwendigkeit des Ausbrennens der Abgasanlage fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) nachweislich mitzuteilen.
(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(4) Werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Reini-gungsfrist behoben, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gelten §§ 28 und 29 in gleicher Weise.“
„§ 25
Ausbrennen von Abgasanlagen
(1) Kann eine Abgasanlage durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) hat das Ausbrennen der Abgasanlage zu veranlassen.
(2) Das Ausbrennen einer Abgasanlage ist vom Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) einem Rauchfangkehrer zu übertragen und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Abgasanlage verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).
(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei Trockenheit dürfen Abgasanlagen nicht ausgebrannt werden.
(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, dass Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und dass bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereit gehalten werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist.
Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer eine ausgebrannte Abgasanlage solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.
(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.“
„§ 25a
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
(1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten zu ermitteln und diese automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende Daten:
(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Daten sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.“
„§ 26
Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(2) Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
(3) Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit
(4) Der Bürgermeister hat die Durchführung der Feuerbeschau anzuordnen, wenn der Gemeinde Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder brandgefährliche Bauschäden bekannt werden oder wenn die Durchführung der Feuerbeschau verweigert wurde. Dies gilt auch für Plätze zur Lagerung im Freien (§ 14).
(5) Im Sinne des Abs. 3 gelten als bauliche Anlagen mit
(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.
§ 27
Durchführung der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom beauftragten Rauchfangkehrer (§ 19 Abs. 1 oder 1a) selbständig durchzuführen. Wurde vom Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerbeschau beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu solchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers oder des Rauchfangkehrers mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Wenn besondere Umstände eine akute Brandgefahr vermuten lassen, sind bei Bedarf, insbesondere für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen, vom Rauchfangkehrer brandschutztechnische Sachverständige sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.
(4) Die Eigentümer (die Hausverwaltung oder die Nutzungsberechtigten) baulicher Anlagen mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind verpflichtet, die Feuerbeschau innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem gemäß § 26 Abs. 3 lit. c festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines Monats nach Anordnung durch den Bürgermeister gemäß § 26 Abs. 4 von einem geeigneten Organ im Sinne des Abs. 5 durchführen zu lassen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 4 gelten:
(6) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen. Der Eigentümer (die Hausverwaltung) oder Nutzungsberechtigte der baulichen Anlagen sind auf Verlangen des die Feuerbeschau durchführenden Organs verpflichtet, ihm oder den Sachverständigen gemäß Abs. 3 und 4 im erforderlichen Umfang (§ 26 Abs. 2) Zutritt zu allen Gebäuden zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.
(8) Über die Feuerbeschau gemäß Abs. 4 ist, gesondert für jedes Gebäude (Anlage), eine Niederschrift aufzunehmen und an die Gemeinde zu übermitteln. Bei einer Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, oder die Verweigerung der Durchführung einer Feuerbeschau der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
(9) Für jede durchgeführte Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer (der Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Wird der Kostenbeitrag durch den Verpflichteten nicht entrichtet, hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Beschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
(10) Die Kosten der Überprüfung gemäß Abs. 4 sind vom Eigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder von der Hausverwaltung) zu tragen.“
„(1)Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen und Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bei baulichen Anlagen, bei denen bisher keine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde und bei denen vor mehr als dem gemäß § 26 Abs. 3 festgelegten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Meldung gemäß § 39 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) erfolgte oder eine Benützungsbewilligung gemäß der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, oder der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, erteilt wurde, ist die Feuerbeschau innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erstmals durchzuführen. Ansonsten ist sie in dem gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs.?1 oder 4 festgesetzten Zeitraum nach der Meldung gemäß § 39 K-BO 1996 erstmals durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäß § 26 Abs. 6 vorliegt.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen, bei denen die Feuerbeschau gemäß Abs. 2 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen wäre, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchzuführen.
(4) Bei baulichen Anlagen, in denen eine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde, gilt diese Feuerbeschau als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Abs. 2 und 3 für die Durchführung der weiteren Feuerbeschau.
(5) Bei baulichen Anlagen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b dieses Gesetzes, bei denen bisher keine Meldung gemäß § 19 Abs. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, erfolgte, ist der Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs.?1) mitzuteilen, welchem Rauchfangkehrer die Feuerbeschau übertragen wurde.
(6) Lagerungen von Heizöl, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs.?1) dem § 13, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, entsprechen, haben bis längstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen des Art. I Z. 11 (§ 13) zu entsprechen.
(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S 36, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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