LGBL_KA_20120229_10•Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011
LGBL_KA_20120229_10Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011Gazette29.02.2012
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/
2010, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5 Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Errichtung und Betrieb von
Erzeugungsanlagen
§ 6 Genehmigungspflicht
§ 7 Antrag auf Erteilung der
elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Vereinfachtes Verfahren
§ 10 Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 11 Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen
Genehmigung
§ 12 Überprüfungen
§ 13 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 14 Beginn und Ende des Betriebes
§ 15 Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen
Genehmigung
§ 16 Vorarbeiten
§ 17 Zwangsrechte
§ 18 Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten
§ 19 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
§ 20 Einstweilige Verfügungen
§ 21 Parteistellung
Betrieb von Netzen
Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 22 Geregelter Netzzugang
§ 23 Lastprofile
§ 24 Allgemeine Bedingungen
§ 25 Änderung von Netzbedingungen
§ 26 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 27 Verweigerung des Netzzuganges
Regelzonen
§ 28 Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers
§ 29 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenkoordinatoren
§ 30 Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
Betrieb von Übertragungsnetzen
§ 31 Netzentwicklungsplan
§ 32 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
Betrieb von Verteilernetzen
§ 33 Konzessionserfordernis für Verteilernetze
§ 34 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 35 Konzessionsverfahren für Verteilernetze
§ 36 Erteilung der Konzession für Verteilernetze
§ 37 Pächter
§ 38 Geschäftsführer
§ 39 Vertikal integrierte Unternehmen
§ 40 Enden der Konzession für den Betrieb eines
Verteilernetzes
§ 41 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Rechte und Pflichten der Betreiber
von Verteilernetzen
§ 42 Recht zum Netzanschluss
§ 43 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 44 Betriebsleiter
§ 45 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 46 Aufrechterhaltung der Leistungen
Erzeuger und KWK-Anlagen, Stromhändler
Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 47 Erzeuger
§ 48 Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 49 Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der
Primärregelleistung
KWK-Anlagen
§ 50 Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 51 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 52 Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 53 Berichtswesen
Stromhändler
§ 54 Tätigkeit der Stromhändler
Pflichten gegenüber Kunden
§ 55 Netzzugangsberechtigung
§ 56 Versorger letzter Instanz
§ 57 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit
elektrischer Energie
Bilanzgruppen
§ 58 Netzbenutzer
§ 59 Bildung von Bilanzgruppen
§ 60 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche
§ 61 Allgemeine Bedingungen
§ 62 Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 63 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
Organisatorische Bestimmungen
Zuständigkeiten
§ 64 Zuständigkeit
§ 65 Überwachung
§ 66 Auskunftsrechte und Berichtspflichten
§ 67 Automationsunterstützter Datenverkehr
Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 68 Koordinierung der Verfahren
§ 69 Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
§ 70 Beirat „Energiezukunft Kärnten“
Straf-, Schluss-
und Übergangsbestimmungen
§ 71 Strafbestimmungen
§ 72 Eigener Wirkungsbereich
§ 73 Verweisungen und Umsetzungshinweise
§ 74 Übergangsbestimmungen
§ 75 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und legt die sonstigen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen fest.
§ 2
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind:
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(2) Darüber hinaus gilt als „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird.
§ 4
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 5
Grundsätze für den Betrieb
von Elektrizitätsunternehmen
Die Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze haben sie als Unternehmensziele zu verankern.
Errichtung und Betrieb von
Erzeugungsanlagen
§ 6
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.
(2) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht
(3) Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.
(4) Verliert eine nach den in Abs 2 lit. a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.
§ 7
Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben:
(3) Kann aufgrund der dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließenden Projektunterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht vorgenommen werden, darf die Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
(4) Sind einzelne dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließende Projektunterlagen für eine ausreichende Beurteilung des Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entbehrlich, darf die Behörde im Einzelfall von der Beibringung dieser Projektunterlagen absehen.
(5) Die Behörde darf die?Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlicher Unterlagen verlangen, wenn dies zur Übermittlung an öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich ist.
§ 8
Genehmigungsverfahren
(1) Die Behörde hat – ausgenommen in den Fällen des § 9 – aufgrund des Antrages auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekannt zu geben.
(2) Persönlich zu laden sind:
(3) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Erzeugungsanlage durch deren Errichtung, Bestand oder Betrieb gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonstigen in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Die Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen berufen sind, mit denen das Vorhaben abzustimmen ist (§ 11 Abs. 4), sind im Genehmigungsverfahren insoweit zu hören, als diese Interessen berührt werden. Überdies sind die Eigentümer von Erzeugungs- und -leitungsanlagen sowie die Standortgemeinde und benachbarte Gemeinden, die von Auswirkungen der Erzeugungs-anlage betroffen sein können, zu hören.
(5) Die mündliche Verhandlung nach Abs. 1 ist nach Möglichkeit mit nach anderen Bundes- und Landesgesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
§ 9
Vereinfachtes Verfahren
(1) Erzeugungsanlagen,
(2) Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des § 10 Abs.?1 lit. a erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 lit. a oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Der Bescheid nach Abs. 2 zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.
(4) Änderungen einer genehmigten Erzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b erfüllt.
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung
der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen
Genehmigung
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage sind, dass
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß § 7 Abs. 1 lit. i und j festgelegten Zielen erreicht werden.
§ 11
Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage (§?6 Abs. 1 und 3) ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach §?10 vorliegen. Dieser Bescheid hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten. Liegen die Voraussetzungen des § 10 nicht vor, können sie aber durch geeignete Auflagen geschaffen werden, hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Erzeugungsanlage zu umfassen.
(3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.
(5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheiden ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Erzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Überprüfungen
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass eine genehmigte Erzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird und hat dies Auswirkungen auf die gemäß § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen, hat die Behörde die Erzeugungsanlage zu überprüfen.
(2) Die Behörde darf eine genehmigte Erzeugungsanlage jährlich überprüfen, wenn diese Anlage aufgrund ihrer Eigenschaften besonders geeignet ist, die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten zu gefährden und die Überprüfung notwendig ist, um die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen hinreichend zu schützen.
(3) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 festgestellt, dass die genehmigte Erzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird, hat die Behörde den Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Herstellung des der Genehmigung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 19 anzuwenden.
§ 13
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von nachteiligen Auswirkungen der Erzeugungsanlage zu umfassen. Die Behörde hat Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand unverhältnismäßig zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg ist.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen nach Abs. 1 nur so weit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen erforderlich sind.
§ 14
Beginn und Ende des Betriebes
(1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde ist der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung berechtigt, mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage zu beginnen.
(2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.
§ 15
Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die Behörde darf die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis lit. c und lit. e erstrecken, wenn der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung glaubhaft nachweist, dass die Fristerstreckung wegen der erforderlichen Planungs- oder Bauarbeiten oder aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat das Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für eine Erzeugungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Im Bescheid hat die Behörde, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dem bisherigen Inhaber der Genehmigung die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, darf auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
§ 16
Vorarbeiten
(1) Zur Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Dem Antrag ist ein Übersichtsplan im geeigneten Maßstab, in dem die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen sind, und ein Verzeichnis der Eigentümer sowie der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Namen und Anschriften anzuschließen.
(3) In der Genehmigung von Vorarbeiten darf die Behörde dem Antragsteller das Recht einräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung der Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen – ausgenommen Geländeveränderungen – und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten festzusetzen. Die Behörde darf die Frist erstrecken, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, dass die Vorarbeiten aus Gründen, die nicht vom Antragsteller verschuldet sind, nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnten.
(4) Die Behörde hat der Gemeinde, in der die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, eine Ausfertigung der Genehmigung zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel zuzustellen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Durchführung der Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(5) Die vom Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den daran sonst dinglich berechtigten Personen gegenüber auf Verlangen mit einer Ausfertigung der Genehmigung sowie durch eine entsprechende Beauftragung des Genehmigungsinhabers auszuweisen.
(6) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Inhaber der Genehmigung mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(7) Der Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die an diesen Grundstücken dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubiger, für alle mit der Durchführung der Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung ausübbaren Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit darüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag der Entschädigungsberechtigten durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 18 lit. a bis c sinngemäß.
§ 17
Zwangsrechte
(1) Die Behörde darf auf Antrag für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage unter gleichzeitiger Festlegung einer dafür zu leistenden angemessenen Entschädigung oder eines vorläufigen Sicherstellungsbetrages Zwangsrechte einräumen, wenn
(2) Die Einräumung von Zwangsrechten kann umfassen:
(3) Zwangsrechte nach Abs. 2 lit. a dürfen nur eingeräumt werden, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b oder c nicht ausreichen und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er erfolglos versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Abtretung des Eigentums und die dafür zu leistende Entschädigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen.
§ 18
Verfahren zur Einräumung
von Zwangsrechten
Auf das Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
§ 19
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens nach § 71 Abs. 3 lit. a oder b – mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzuschreiben.
(2) Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn nachträglich die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung beantragt wird und die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
(3) Die Vorschreibung nach Abs. 1 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wird. Wird die nachträgliche Genehmigung beantragt, der Antrag aber in der Folge zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen, so wird die Vorschreibung nach Abs. 1 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des Antrages oder der Rechtskraft des Bescheides, vollstreckbar.
§ 20
Einstweilige Verfügungen
(1) Die Behörde hat mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung einer Erzeugungsanlage oder von einzelnen Anlagenteilen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder?Vorkehrungen zu verfügen, wenn durch die Erzeugungsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums droht oder bereits eingetreten ist.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Abwehr der Gefährdungen nach Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu setzen sein werden, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung und des Betriebsleiters, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die die tatsächliche Betriebsführung wahrnimmt, die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen und Vorkehrungen auch ohne vorangegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides verfügen; wird hinsichtlich der verfügten Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid erlassen, treten die verfügten Maßnahmen außer Kraft.
(3) Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, sofern keine kürzere Frist festgesetzt worden ist. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder von Amtshandlungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass die Gefährdungen oder Belästigungen nach Abs. 1 nicht mehr drohen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der
elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage unverzüglich Bescheide nach Abs. 1 und 2 aufzuheben und Amtshandlungen nach Abs. 2 außer Wirksamkeit zu setzen.
§ 21
Parteistellung
(1) In Verfahren nach den §§ 11 und 13 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn (§ 8 Abs. 2 lit. c und Abs.?3) zu, die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 gegen die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erhoben haben.
(2) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung dem Antragsteller sowie den Grundeigentümern und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern, zu.
Betrieb von Netzen
Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 22
Geregelter Netzzugang
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten gemäß Abs. 1 haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(3) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
§ 23
Lastprofile
(1) Die Netzbetreiber haben
(2) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu treffen wobei die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen haben.
§ 24
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen. Diese haben insbesondere zu enthalten:
(2) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen nach §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(3) In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik), in ihrer jeweils geltenden Fassung, für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen haben jedenfalls die Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang I Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. a) zu enthalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
(5) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass die Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten können. Zu diesem Zweck sind diese Informationen jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf Verlangen zuzusenden.
§ 25
Änderung von Netzbedingungen
Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netznutzers auch elektronisch, bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei Änderungen nach diesem Gesetz und dem Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetz 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
§ 26
Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (§ 73 Abs. 4 lit. a) sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang.
§ 27
Verweigerung des Netzzuganges
(1) Ein Netzbetreiber darf einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.
(3) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat, die bei der Regulierungsbehörde den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.
Regelzonen
§ 28
Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers
(1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund-Austrian Power Grid AG in Kärnten abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Für dieses Übertragungsnetz wird die Verbund – Austrian Power Grid AG oder ihr Rechtnachfolger als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in der Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und folgende Aufgaben zu erfüllen:
(3) Sofern für die Netzengpassbeseitigung im Sinne des Abs. 2 lit. e erforderlich, schließt der Regelzonenführer, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind. Dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
§ 29
Ausübungsvoraussetzungen für
Bilanzgruppenkoordinatoren
(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3 bis 7 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.
(4) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators darf überdies nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass
(5) Eine im Sinne des Abs. 4 lit. a kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden.
(6) Die fachliche Eignung des Vorstandes im Sinne des Abs. 4 lit. d setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat. Die fachliche Eignung zur Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.
(7) In den Fällen, in denen
(8) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 7 aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor der Aufhebung des Bescheides ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
§ 30
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie und –leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung) oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.
Betrieb von Übertragungsnetzen
§ 31
Netzentwicklungsplan
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 6 jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netznutzungsplans ist es insbesondere,
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art.?12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über den grenzüberschreitenden Stromhandel (§ 73 Abs. 4 lit. a) und für unionsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr.?714/2009 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplanes die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen und auf die im Sinne des § 2 lit. g verfolgten Ziele des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen sowie auf die im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. g abschätzbaren Gefährdungen, Belästigungen und sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und Eigentum Bedacht zu nehmen. Vor der Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
§ 32
Pflichten der Betreiber von
Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber
(2) Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 1 lit. k dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 28 Abs. 2 lit. e und Abs. 3).
(3) Bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. m im Rahmen der gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern.
Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Zwecke zu verwenden.
(4) Abs. 1 lit. o umfasst die Verpflichtung, zur Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;
(5) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. q hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (z.B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten.
(6) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. r hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich staatenübergreifender Netzplanung und – betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen.
(7) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Maßnahmen ausgeschlossen werden. In diesem Maßnahmenprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
Betrieb von Verteilernetzen
§ 33
Konzessionserfordernis für Verteilernetze
Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines bestimmten
Gebietes des Landes Kärnten bedarf einer Konzession.
§ 34
Voraussetzungen für die Erteilung
der Konzession
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f muss in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gewährleistet sein, dass
(3) Abs. 2 lit. a steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung eines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Die Erteilung einer Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber,
(5) Von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z 3 und lit. b Z 1 darf die Behörde Nachsicht gewähren, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit Elektrizität, zu erwarten wären.
(6) Das Erfordernis nach Abs. 4 lit. a Z 4 entfällt, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 38) bestellt sind.
§ 35
Konzessionsverfahren für Verteilernetze
(1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in § 34 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 lit. d und e anzuschließen.
(2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben:
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gewährleistet sind. Insbesondere ist im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(3) Die Konzession darf befristet erteilt werden, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nicht auf Dauer gewährleistet sind.
(4) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Umstände der fristgerechten Aufnahme des Betriebes entgegenstehen.
§ 37
Pächter
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes darf die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Der Pächter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession nach § 34 Abs. 1 lit. d bis f sowie Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession auf einen Pächter bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Betreiber eines Verteilernetzes hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
§ 38
Geschäftsführer
(1) Soweit sich nicht aus § 34 Abs. 4 lit. b Z?2 eine Verpflichtung dazu ergibt, steht es dem Verteilernetzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber an Stelle des Netzbetreibers oder des Pächters für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen wird, trägt jeder Geschäftsführer lediglich für seinen Aufgabenbereich die Verantwortung. Der Netzbetreiber oder Pächter bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Der Netzbetreiber oder Pächter hat den Wegfall dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus seiner Funktion unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(4) Besteht nach § 34 Abs. 4 lit. b Z 2 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäfts-führers, so hat der Netzbetreiber oder der Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer aus seiner Funktion ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und dafür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
§ 39
Vertikal integrierte Unternehmen
(1) Die Behörde hat sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist (§ 34 Abs. 1 lit.?f), diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Er kann nur nach vorheriger Zustimmung der Behörde abberufen werden.
(3) Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist Zugang zu allen einschlägigen Daten sowie allen Informationen zu gewähren, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ihm ist Zugang zu Geschäftsräumen des Verteilernetzbetreibers zu gewähren.
(4) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen § 34 sowie gegen die Abs. 1 bis 3 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
§ 40
Enden der Konzession für den Betrieb
eines Verteilernetzes
(1) Die Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
(2) Bei der Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Spaltung oder Realteilung, gehen die zur Fortführung des Betriebes des Verteilernetzes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) über. Die bloße Umgründung bildet keinen Grund für die Entziehung der Konzession. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zurücklegung der Konzession der Behörde anzuzeigen; sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
(4) Die Behörde hat die Konzession zu entziehen, wenn
(5) Die Behörde darf die Konzession nach vorheriger Androhung entziehen, wenn der Konzessionsinhaber
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, hat ihm die Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, hat die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Netzbetreibers ganz oder teilweise mit schriftlichem Bescheid heranzuziehen (Einweisung).
(3) Die Behörde hat den Netzbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nach Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist § 18 lit. a bis c sinngemäß anzuwenden.
(7) Abs. 2 bis 6 sind im Fall des Endens der Konzession (§ 40 Abs. 1) sinngemäß anzuwenden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre. 5. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Betreiber
von Verteilernetzen
§ 42
Recht zum Netzanschluss
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Kunden, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110?kV übergeben wird.
§ 43
Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
Die Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich zu den im
(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der als Betriebsleiter?Vorgesehene die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über
(4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs. 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
§ 45
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
§ 46
Aufrechterhaltung der Leistungen
(1) Die Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
(2) Die Verteilernetzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Störungen von Netzleistungen umgehend zu beheben.
Erzeuger und KWK-Anlagen, Stromhändler
Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 47
Erzeuger
(1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.
(3) Erzeuger sind verpflichtet,
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet:
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
§ 48
Ausschreibung der Primärregelleistung
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in den Allgemeinen Netzbedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes zu regeln.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des europäischen Verbundbetriebes [(ENTSO) Strom] zu entsprechen.
(4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
§ 49
Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung
(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch den Regelzonenführer zu erfolgen. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
KWK-Anlagen
§ 50
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. b) in der Entscheidung 2007/74/EG der Europäischen Kommission (§ 73 Abs. 3 lit. c) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
§ 51
Herkunftsnachweis für Strom aus
hocheffizienter KWK
(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 50 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK gemäß § 3 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
§ 52
Anerkennung von Herkunftsnachweisen
aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. b) entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
§ 53
Berichtswesen
(1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen:
(2) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 51 Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Stromhändler
§ 54
Tätigkeit der Stromhändler
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat einem Stromhändler im Sinne des Abs. 1 diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
Pflichten gegenüber Kunden
§ 55
Netzzugangsberechtigung
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 56
Versorger letzter Instanz
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die in Kärnten tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif?Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundersorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für
(3) Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch auf Verlangen des Verbrauchers ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung gelangen. Der Verbraucher ist vor dem Einsatz des Vorauszahlungszählers über die konkreten Kosten des Vorauszahlungszählers nachweislich zu informieren. Eine Sicherheitsleistung, Vorauszahlung oder die Anwendung eines Vorauszahlungszählers dürfen nur für die künftige Belieferung mit elektrischer Energie verlangt werden.
(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Für Vorauszahlungszähler ist § 82 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 anzuwenden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs.?1 und 4 hat die Grundversorgung nur zu erfolgen wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 für die Dauer einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Grundversorgung nicht zumutbar.
(6) Für Zeiten, für die eine Sicherstellung oder Vorauszahlung besteht oder für die
ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung kommt, ist eine physische Trennung der Netzverbindung nicht zulässig.
§ 57
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
Bilanzgruppen
§ 58
Netzbenutzer
(1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Die Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
§ 59
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
§ 60
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie den Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs. 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 bis 10.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(7) Die Regulierungsbehörde darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(8) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(9) Die Regulierungsbehörde hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(10) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(11) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss einer Abschrift des jeweiligen Bescheides zu verständigen.
§ 61
Allgemeine Bedingungen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie missbräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
§ 62
Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
§ 63
Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten wieterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat nach § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 die Lieferanten und Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
Organisatorische Bestimmungen
Zuständigkeiten
§ 64
Zuständigkeit
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – die Landesregierung.
§ 65
Überwachung
(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und §§ 47 Abs. 6 und 53 haben die gemäß Abs. 3 bis 6 auskunftspflichtigen Personen der Behörde Daten zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten hat die Behörde mit Verordnung näher zu regeln:
(3) Von den Netzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
(4) Von den Verteilernetzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
(5) Von den Versorgern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
(6) Von den Erzeugern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
§ 66
Auskunftsrechte und Berichtspflichten
(1) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, solchen Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entsprechen.
(2) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(4) Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 32 und 43 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(5) Die Verteilernetzbetreiber haben der Behörde die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 34 Abs. 2 lit. e) anzuzeigen. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(6) Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (§ 34 Abs. 2 lit. d) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
§ 67
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an
§ 68
Koordinierung der Verfahren
Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
§ 69
Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach den §§ 22b Abs. 6 sowie 30 Abs. 5 und 6 des Ökostromgesetzes verwendet werden.
§ 70
Beirat „Energiezukunft Kärnten“
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat – im Folgenden Beirat genannt – einzurichten.
(2) Vorsitzender des Beirates ist das für die rechtlichen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Dem Beirat gehören wieters zwei von der Landesregierung zu bestellende, mit den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung an. Die Bestellung je eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Beirates erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag:
(3) Die Landesregierung darf einen Vertreter der Erzeuger von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz und zwei Vertreter der Interessen von Endverbrauchern von Elektrizität zu Mitgliedern des Beirates mit beratender Stimme bestellen.
(4) Die Landesregierung hat die vorschlagberechtigten Stellen nach Abs. 2 lit. a bis i einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs. 2 lit. a bis i hat die Landesregierung in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung zu vertreten hat.
(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 lit. a bis i vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Dies gilt für die Bestellung und Nachbesetzung der Mitglieder des Beirates nach Abs. 3 sinngemäß.
(6) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der Folge ist der Beirat vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(8) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.
(9) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
(10) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Funktion als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder preisgeben noch verwerten.
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 71
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die gegen die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4, 48 Abs. 2 oder 65 Abs. 3 bis 5 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, mindestens jedoch 10.000 Euro, zu bestrafen.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, die gegen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32, 33, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1 bis 3, 43, 56, 57, 62 und 63 Abs. 1 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, mindestens jedoch 50.000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach Abs. 1 oder 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach Abs. 1 bis 3 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet.
(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
§ 72
Eigener Wirkungsbereich
Die in den §§ 8 Abs. 3 und 35 Abs. 2 lit. e geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 73
Verweisungen und Umsetzungshinweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als? Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen:
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EG) Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen:
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
§ 74
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Abs. 1 Z 12), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 49 vorliegen.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 33 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (§ 34) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 34 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 33 bis 36 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(4) Abs. 3 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
(5) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 40 einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 75
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz – K-ElWOG, LGBl. Nr. 24/2006, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 48/2008 und 31/2010, außer Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landesrätin:
Dr. P r e t t n e r
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