- Verordnung der Landesregierung vom 6. März 2012, Zl. 01-W-WAHL-110/1-2012, mit der die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Reißeck ausgeschrieben wird
Auf Grund des § 23 Abs. 2 der Kärntner Allgemeinen
Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der
Fassung LGBl. Nr. 43/2011, in Verbindung mit § 85 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung - K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, wird verordnet:
§ 1
Die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Reißeck wird
ausgeschrieben.
§ 2
Als Wahltag wird Sonntag, der 20. Mai 2012, festgesetzt. Als Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeisters wird der zweite Sonntag nach dem Wahltag, das ist der 3. Juni 2012, bestimmt.
§ 3
Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 17. März 2012, bestimmt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r