LGBL_KA_20120330_24•Kärntner Bestattungsgesetz, Änderung
LGBL_KA_20120330_24Kärntner Bestattungsgesetz, ÄnderungGazette30.03.2012
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2008, wird wie folgt geändert:
(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Feuerbestattung und als Variante letzterer die Naturbestattung zulässig.
(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf pietätvolle und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.
(3) Als Feuerbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Einäscherung einer Leiche.
(4) Als Naturbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Verstreuen von Leichenasche innerhalb einer Bestattungsanlage auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen sowie das Einbringen von Leichenasche in einer Urne in das Erdreich naturbelassener Flächen.
(5) Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht bestimmbar, steht den Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen. Dieses Recht kommt den Angehörigen in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz bestimmten Reihenfolge zu, wobei den in der Reihenfolge später genannten Angehörigen dieses Recht nur dann zukommt, wenn die vorher Genannten nicht geschäftsfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.“
„(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, der eingetragene Partner, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Partnerschaft gelebt hat, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen haben der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, oder der eingetragene Partner vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern zu erfüllen.“
(1) Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen.
(2) Bestattungsanlagen sind:
(3) Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die der Bestattung oder Beisetzung von Leichen oder Leichenasche dienen. Naturbestattungsanlagen sind Friedhöfe, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen (§ 13 Abs. 4) dienen.
(4) Urnenstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Leichenasche in hierfür vorgesehenen baulichen Anlagen, wie Urnenhainen oder Urnenhallen, dienen.
(5) Sonderbestattungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften, dienen. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet keine Zugehörigkeit zu einem berechtigten Personenkreis im Sinne des ersten Satzes. Die Art der Bestattung hat gemäß § 13 zu erfolgen.
(6) Unter Angehörigen einer Familie im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere
(7) Einäscherungsanlagen sind Bestandteile von Bestattungsanlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und lit. b und dürfen nur im Zusammenhang mit diesen errichtet werden.
(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist derjenige, der sie bereitstellt oder errichtet. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und hierauf ergangener Verordnungen und Bescheide sowie für die Erhaltung der Anlage zur Sicherung ihrer widmungsgemäßen Verwendung zu sorgen. Der Rechtsträger hat weiters, sofern es sich nicht um eine Bestattungsanlage im Sinne des Abs. 2 lit. c handelt, für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel Vorsorge zu treffen.“
„§ 19
Lage und Ausstattung
(1) Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, eine solche Errichtung zulässt. Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitätspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(2) Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 zweiter Satz – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.
(3) In jeder Bestattungsanlage, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, müssen die nach Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Der Bürgermeister darf von der Notwendigkeit der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse absehen, wenn hierfür aufgrund der Größe der Bestattungsanlage keine Notwendigkeit, insbesondere aus sanitärer Hinsicht, besteht. Der Bürgermeister hat von der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse abzusehen, wenn hierfür aufgrund der Art der Bestattungsanlage (z.B Naturbestattungsanlagen) keine Notwendigkeit besteht.
(4) Ist eine Gemeinde gemäß § 18 zur Bereitstellung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b verpflichtet, ist auf zumindest einer solchen Bestattungsanlage, deren Rechtsträgerin die Gemeinde ist, ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen sowie zur Beerdigung von Skeletten und Gebeinen, die der Bestattungspflicht unterliegen, vorzusehen. Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.
(5) In Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b muss eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle besteht für den Rechtsträger einer Bestattungsanlage nicht, wenn im Gebiet der Gemeinde, in welcher sich die Bestattungsanlage befindet oder errichtet werden soll, eine den Voraussetzungen des ersten Satzes entsprechende Aufbahrungshalle bereits besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Aufbahrungshalle sichergestellt ist.
(6) Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind diese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.
(7) Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen.
(8) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der Beisetzung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche hat – außer im Falle einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) – in einer verschließbaren Einrichtung, die vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche schützt, zu erfolgen.
(9) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitätspolizeilicher Erfordernisse oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Bestattungsanlagen sowie die Erfordernisse, die Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) erfüllen müssen (Abs. 1 bis 8), erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten vorgesehen werden.
§ 20
Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung, Stilllegung oder Auflassung
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters. Partei im Bewilligungsverfahren ist der Antragsteller. Zur Antragstellung ist der Rechtsträger der Bestattungsanlage berechtigt.
(2) Dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen:
(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen und die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 beigebracht werden. Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.
(5) Bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c ist im Bewilligungsbescheid auch der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.
(6) Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b, deren Rechtsträger nicht die Gemeinde ist, darf nur verweigert werden, wenn ein Weiterbetrieb der Bestattungsanlage aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Verpflichtung zum Weiterbetrieb darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c darf nicht verweigert werden.
(7) In der Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage sind jene Maßnahmen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und des öffentlichen Anstandes unbedenkliche Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage gewährleisten. Bei Auflassung einer Bestattungsanlage, in welcher die letzten Erdbestattungen vor weniger als 20 Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister auf Kosten des Rechtsträgers der Bestattungsanlage die Umbettung jener Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet worden sind. Ferner ist im Bewilligungsbescheid – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
(8) Werden bei einer späteren Verwendung Leichenreste freigelegt, sind diese auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen oder stillgelegten Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger in einer anderen Bestattungsanlage beizusetzen.“
„(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und dem Bewilligungsbescheid (§ 20) entspricht.“
„(2) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist, ausgenommen die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche der Mutter, verboten. Dieses Verbot gilt ferner nicht, wenn die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung, in einer Bestattungsanlage verstreut wird.“
„(4) Der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate, der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.“
(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat eine Friedhofs- oder Urnenstättenordnung festzusetzen und diese der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) unverzüglich zur Kenntnis zu übermitteln. Ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Urnenstätte die Gemeinde, ist die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.
(2) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung ist im Friedhof oder an der Urnenstätte an zumindest einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen und in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte zur Einsicht aufzulegen. Jede Person darf sich in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung anfertigen lassen, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(3) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(4) Die Benützungsdauer ist für Gräber mit mindestens zehn Jahren, für Grüfte mit mindestens 25 Jahren festzulegen.
(5) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitärer Erfordernisse, der Sicherheit der Besucher oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über den Inhalt von Friedhofs- oder Urnenstättenordnungen erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten (z.B Gräber, Urnennischen, Urnengräber) vorgesehen werden.“
„§ 26a
Bestattungsbuch, Übersichtsplan
(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat zur Gewährleistung der Übersicht über die einzelnen Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen (Bestattungsbuch), aus dem die Identität der Bestatteten hervorgeht. In Verbindung mit dem Verzeichnis über die Bestattungsstätten ist ein Übersichtsplan über deren Lage zu führen. Das Verzeichnis und der Übersichtsplan dürfen auch automationsunterstützt geführt werden.
(2) In das Verzeichnis dürfen zur effizienten Verwaltung der einzelnen Bestattungsstätten auch die Namen der Nutzungsberechtigten der jeweiligen Bestattungsstätten und deren Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden. Soweit hierzu personenbezogene Daten verarbeitet werden, die in den Schutzbereich des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, fallen, dürfen diese nur so lange aufbewahrt werden, als sie zur Erfüllung der mit der Führung des Verzeichnisses und Übersichtsplanes verbundenen Aufgaben erforderlich sind, und nur für die in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Zwecke verwendet werden.
(3) Das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die einzelnen Bestattungsstätten sind durch den Rechtsträger der Bestattungsanlage in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 hat der Rechtsträger einer Bestattungsanlage, auf welcher die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen Flächen verstreut werden darf, ein Verzeichnis der so bestatteten Verstorbenen (Bestattungsbuch) zu führen. Der Übersichtsplan hat diese Fläche zu enthalten. Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat das Verzeichnis und den Übersichtsplan in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Bei Auflassung der Bestattungsanlage sind das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die Bestattungsstätten vom Rechtsträger oder von dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) zur Verwahrung zu übergeben.“
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Rechtskräftige Bewilligungen nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 bleiben, sofern in Abs. 4 und 6 nichts Abweichendes bestimmt wird, aufrecht.
(4) Anforderungen an Bestattungsanlagen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 zu erfüllen sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch nicht mehr vorgesehen sind, müssen hinsichtlich rechtskräftig bewilligter Bestattungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt werden.
(5) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des § 26 Abs. 3 und 4 zu entsprechen.
(6) Die Rechtsträger bereits bestehender Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b haben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) ein Bestattungsbuch und einen Übersichtsplan gemäß § 26a zu führen.
(7) Verordnungen der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 9 haben zu bestimmen, ab wann Bestattungsanlagen und einzelne Bestattungsstätten den in der Verordnung aufgestellten Anforderungen zu entsprechen haben. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten von Verordnungen im Sinne des ersten Satzes sein.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. K a i s e r
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