nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz und deren Nachweis
- Verordnung der Landesregierung vom 27. März 2012, Zahl:
04-JALG-1033/3/2012, über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Bestellung der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz sowie deren Nachweis
Aufgrund des § 14c Abs. 5 des Kärntner Jugendschutzgesetzes – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2012, wird verordnet:
§ 1
Persönliche Voraussetzungen
Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz müssen vor ihrer Bestellung folgende persönliche Voraussetzungen nachweisen:
§ 2
Fachliche Voraussetzungen
Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz müssen vor ihrer Bestellung folgende fachliche Voraussetzungen nachweisen:
§ 3
Nachweise
(1) Die persönlichen Voraussetzungen nach §?1 lit. a und b sind vor der Bestellung durch entsprechende Urkunden nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eigung ist ein ärztliches Attest vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, welche nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 2 ist der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r