LGBL_KA_20120423_33•Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBL_KA_20120423_33Kärntner Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette23.04.2012
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, sowie des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2011, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Kärnten entsandt wird.“
„(3a) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alter oder deren sexueller Orientierung diskriminiert wird.“
„(6) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.“
„(4) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht sexuell belästigt wird.“
„(4) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alter oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.“
7.§ 25 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:
„(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittler oder Arbeitsvermittlerinnen gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts.
(4) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin sowie private Arbeitsvermittler oder Arbeitsvermittlerinnen gemäß den §§ 2 ff AMFG oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts sind verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“
„(3) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts sowie als Dienstgeber oder Dienstgeberin einen Arbeitsplatz entgegen den Geboten des § 25 ausschreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann Stellvertreter:
Dr. K a i s e r
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