Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Feuerwehrgesetz – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2011, wird wie folgt geändert:
„(3c) Der Bewerber um die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat den Nachweis nach Abs. 3a lit. c bezogen auf Österreich und – wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz während der Frist von fünf Jahren nicht in Österreich gehabt hat – auch bezogen auf jene Staaten zu erbringen, in denen er während dieser fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt hat.“
- Im § 54a Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „111/2010“ durch „4/2012“;
lit. c: „111/2010“ durch „144/2011“;
lit. e: „111/2010“ durch „130/2011“ und lit. f: „111/2010“ durch „137/2011“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h