Das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 3 lit. f Z 1 lautet:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Anträge auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, die wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs.?3 lit. f Z 1 abgelehnt wurden, dürfen innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetz neuerlich bei der Landesregierung eingebracht werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 36 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Art. I, gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag für das Jahr 2012 in voller Höhe. Der erste Teilbetrag des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 K-KBG ist spätestens acht Wochen ab Einlangen des Antrages nachzuzahlen.