LGBL_KA_20120802_65•Kärntner Familienrechts-Anpassungsgesetz
LGBL_KA_20120802_65Kärntner Familienrechts-AnpassungsgesetzGazette02.08.2012
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
Artikel II
Änderung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002
Artikel III
Änderung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages
Artikel IV
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Artikel V
Änderung der Kärntner Allgemeinen
Gemeindeordnung
Artikel VI
Änderung des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes
Artikel VII
Änderung des Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes
Artikel VIII
Änderung des Kärntner Bezügegesetzes 1992
Artikel IX
Änderung des Kärntner Buschenschankgesetzes
Artikel X
Änderung der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung
Artikel XI
Änderung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002
Artikel XII
Änderung des Kärntner Grundversorgungsgesetzes
Artikel XIII
Änderung des Kärntner Heimgesetzes
Artikel XIV
Änderung des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes
Artikel XV
Änderung des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel XVI
Änderung des Kärntner Landesholding-Gesetzes
Artikel XVII
Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes
Artikel XVIII
Änderung der Kärntner Landtagswahlordnung
Artikel XIX
Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991
Artikel XX
Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993
Artikel XXI
Änderung des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes
Artikel XXII
Änderung des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes 1991
Artikel XXIII
Änderung des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel XXIV
Änderung des Kärntner Verwaltungsakademiegesetz
Artikel XXV
Änderung des Kärntner Volksbefragungsgesetzes
Artikel XXVI
Änderung des Kärntner Volksbehrensgesetzes
Artikel XXVII
Änderung des Kärntner Weinbaugesetzes
Artikel XXVIII
Änderung des Kärntner
Wirtschaftsförderungsgesetzes
Artikel XXIX
Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998
Artikel XXX
Änderung der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991
Artikel XXXI
Änderung des Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes
Artikel XXXII
Änderung des Villacher Stadtrechtes 1998
Artikel XXXIII
Schlussbestimmungen
Artikel I
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert:
„(4a)Zu den Mitgliedern eines Haushaltes einer Familie im Sinne des Abs. 4 lit. a und c sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden
Artikel II
Änderung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002
Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2008, wird wie folgt geändert:
„(4a) Angehörige im Sinne von Abs. 4 Z 1 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder eine Person, mit der der Zeuge in gerader oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden ist, ferner seine Pflegeeltern, Pflegekinder oder Personen, über die dem Zeugen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge er steht. Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. In den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden gilt die Angehörigeneigenschaft auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
Artikel IV
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Wenn keine Benützungsbewilligung erforderlich ist (Abs. 4), hat der Bewilligungsinhaber der Baubewilligung dem Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz unverzüglich die Fertigstellung zu melden. Das Amt der Kärntner Landesregierung hat die Grundeigentümer unverzüglich über die Meldung der Fertigstellung zu informieren.“
Artikel V
Änderung der Kärntner Allgemeinen
Gemeindeordnung
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 40
Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.“
Artikel VI
Änderung des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes
Das Kärntner Berg- und Schiführergesetz – K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 5 lautet:
„(5) Von der Teilnahme an einer Prüfung als Mitglied der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
Artikel VII
Änderung des Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes
Das Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz – K-BJPG, LGBl. 50/1971, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:
„(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
(6a) Eine durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.“
Artikel VIII
Änderung des Kärntner Bezügegesetzes 1992
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.“
„(3) Der Waisenversorgungsbezug nach den Abs. 1 und 2 ruht, wenn das Kind
Artikel IX
Änderung des Kärntner Buschenschankgesetzes
Das Kärntner Buschenschankgesetz – K-BuG, LGBl. Nr. 46/1984, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.
(3) Das Halten von Spielen, der Betrieb von Musik- und Spielautomaten und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumen oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen sind nicht gestattet.
(4) Buschenschankberechtigte haben während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal eine Tafel mit dem Namen des Buschenschankberechtigten anzubringen. Zur Führung einer Bezeichnung wie „Bäuerliche Buschenschenke“ oder „Bäuerliche Buschenschank“ oder einer entsprechenden Bezeichnung sind ausschließlich Buschenschankberechtigte befugt.“
Artikel X
Änderung der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung
Die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
„(3a) Angehörige im Sinne des Abs. 3 Z 2 sind
(3b) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3a Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.“
(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.“
„(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
„(3) Eine Information über den beabsichtigten Rechtserwerb (Abs. 2 lit. l) und die Einladung an Eigentümer von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen Betrieben, entsprechende Anbote (Abs. 2 lit. l) bei der Grundverkehrskommission einzubringen, haben durch die Grundverkehrskommission im Wege der Bekanntmachung in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie über Aufforderung der Grundverkehrskommission durch die Gemeinden im Wege des Anschlages an der Amtstafel und durch die Landwirtschaftskammer durch Bekanntmachung in ihrem Mitteilungsblatt zu erfolgen. Entsprechende Anbote sind binnen einem Monat nach Aufnahme der Einladung in die „Kärntner Landeszeitung“ zu stellen. Werden Anbote eingebracht, so haben diese Interessenten im weiteren Verfahren die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG. Die Grundverkehrskommission ist verpflichtet, einem Interessenten diejenigen Mitteilungen zu machen, die zur Stellung des Anbotes erforderlich sind.
(4) Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.“
Artikel XII
Änderung des Kärntner Grundversorgungsgesetzes
Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Landesregierung und die nach § 8 Bundesbetreuungsgesetz zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Jugendfürsorge nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG oder § 2 Abs. 7 dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.“
Artikel XIII
Änderung des Kärntner Heimgesetzes
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 81/2005, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz gilt
„(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Trägern der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.“
„(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen und den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.“
„(1) Soll eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 – ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a – neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude für eine derartige Einrichtung geändert werden, kann eine Vorprüfung durch die Landesregierung dahingehend beantragt werden, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung, das Raumangebot und die Ausstattung – soweit diese durch bauliche Vorkehrungen sicherzustellen ist – den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner, insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit und den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht.“
Artikel XIV
Änderung des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes
Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:
„(1a) Als Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten die Angehörigen im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.“
„§ 13
Begriff
(1) Als Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als
(2) Abs. 1 lit. a gilt für eingetragene Partner sinngemäß.“
„(1) Pflegeplätze dürfen nur durch die Behörde vermittelt werden.“
„(1) Zur Durchführung der vollen Erziehung gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf Antrag für die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten ein Pflegegeld.
(1a) Leistungen für Pflegeeltern (Pflegepersonen) nach dieser Bestimmung sind auch zu gewähren:
(2) Liegt keine volle Erziehung gemäß § 28 vor, kann Personen, die mit dem betreuten Minderjährigen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, und Personen, die gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betraut worden sind und in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Minderjährigen für die nicht durch die Unterhaltsbeiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckten Leistungen eine Unterstützung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.“
Artikel XV
Änderung des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Kärntner Landes- Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Abs. 1 Z 3 ist auf eingetragene Partner von in § 1a Abs. 1 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.“
Artikel XVI
Änderung des Kärntner Landesholding-Gesetzes
Das Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2009, wird wie folgt geändert:
§ 19 lautet:
„§ 19
Unvereinbarkeit und Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding sein.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.
(6) Der Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.“
Artikel XVII
Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2010, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Expertenkommission ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(2a) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
(2b) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2a Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(3) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall die Expertenkommission.
(4) Die Expertenkommission kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) der Expertenkommission den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss der Expertenkommission in Ab-
wesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.“
Artikel XVIII
Änderung der Kärntner Landtagswahlordnung
Die Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel XIX
Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2010, wird wie folgt geändert:
„(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
(6a) Die durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.“
Artikel XX
Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe des Einkommens, der Vermögensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.“
Artikel XXI
Änderung des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes
Das Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2009, wird wie folgt geändert:
§ 1 lit. d lautet:
Artikel XXII
Änderung des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes 1991
Das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Berufstätige Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (Abs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Berufszugehörige (Abs. 3) haben das Recht, Einrichtungen und Tätigkeiten der Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 8 in Anspruch zu nehmen.
(2) Berufstätige Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.“
Artikel XXIII
Änderung des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz – K-SBBG, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 4 lit. d und e lauten:
Artikel XXIV
Änderung des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes
Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
§ 24a Abs. 3 lit. a lautet:
Artikel XXV
Änderung des Kärntner Volksbefragungsgesetzes
Das Kärntner Volksbefragungsgesetz – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- oder Nachnamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.“
Artikel XXVI
Änderung des Kärntner Volksbegehrensgesetzes
Das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- oder Nachnamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.“
„(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Namen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Diese Angaben sind in die hierfür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungslisten einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.“
Artikel XXVII
Änderung des Kärntner Weinbaugesetzes
Das Kärntner Weinbaugesetz – K-WG, LGBl. Nr. 9/2006, wird wie
folgt geändert:
„(1) Der Weinbautreibende muss die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, beantragen, sofern deren Wein oder Weinerzeugnisse nicht ausschließlich zu seinem Verbrauch oder dem seiner Angehörigen bestimmt sind. Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Lage der hierfür vorgesehenen Flächen für den Weinbau geeignet ist und ein Pflanzungsrecht (§ 1 Z 4) zur Verfügung steht.“
„(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs der Behörde binnen sechs Wochen zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.“
„(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.“
Artikel XXVIII
Änderung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 3 Abs. 1 lit. c) darf eine Förderung nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder wenn ein solches mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.“
„§ 20
Unvereinbarkeit und Befangenheit
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.
(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium.
(6) Das Kuratorium kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Kuratoriums in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.“
Artikel XXIX
Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 39
Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.“
Artikel XXX
Änderung der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991
Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/1996, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Bei wahlberechtigten physischen Personen ist der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsjahr, der Wohnsitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 unter fortlaufenden Zahlen in das Wählerverzeichnis einzutragen. Im Anschluss daran sind die wahlberechtigten juristischen Personen unter fortlaufenden Zahlen mit Angabe ihres Namens und Sitzes und der Grundlage ihrer Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z?2 in das Wählerverzeichnis einzutragen.“
„(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muss von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Wahlbehörde (Abs. 1) ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Wahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum (Abs. 3) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.“
Ortschaft: Straße
Gemeinde: Gasse
Platz
Politischer Bezirk: Haus-Nr.: Stiege Nr.:
Land: KärntenGeschoß:Tür-Nr.:
Wähleranlageblatt
für die Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs. 3 K-LWKWO.
Ausgefertigt am 20
Unterschrift
Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen (bei juristischen Personen erfolgt die Unterfertigung durch den zur Vertretung der juristischen Person nach außen gesetzlich, satzungsmäßig oder stiftsbehördlich berufenen Vertreter). Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.
1?Bei juristischen Personen nicht ausfüllen!
2?Nichtzutreffendes streichen!
3?Bei juristischen Personen
4?Stichtag ist der in der Wahlausschreibung festgesetzte Tag,
das ist der
5?Nicht auszufüllen, wenn der Pachtvertrag vor dem 12.3.1974 mit Familienangehörigen (z.B. Gatte, Geschwister) abgeschlossen wurde und einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes betrifft!“
Artikel XXXI
Änderung des Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes
Das Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
§ 9 letzter Satz lautet:
„Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.“
Artikel XXXII
Änderung des Villacher Stadtrechtes 1998
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.“
Artikel XXXIII
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. K a i s e r
Der Landesrat:
Mag. R u m p o l d
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
Die Landesrätin:
Dr. P r e t t n e r
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20120802_65",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20120802_65",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}