- Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. Juli 2012, Zl. 7- AL-GVG-25/16-2012, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2012, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/2007, wird wie folgt geändert:
TarifpostKehrpreis Euro
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 23,89 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 28,55 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
- § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 5,49 Euro pro Abgasanlage zulässig.“
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r